Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 08.04.1959 – 2 StR 81/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2271 057 2 sta 1/9
In Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Korrespondenten Eberhard R WEB aus E00) WER geboren am EEE 1926 in EEE, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Kindern u. 2a.
hai der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 21. November 1958 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. .
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit einem Vergehen der Unzucht zwischen Männern sowie eines weiteren Vergehens der Unzucht zwischen Männern, ferner wegen zweier versuchten Verbrechen der schweren Unzucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Zuchthaus verurteilt.
Gegen das Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten Revision eingelegt, sie aber erkennbar auf das Sirafmaß beschränkt. Er rügt fehlerhafte Anwendung des
sachlichen Rechts,
In der Beschränkung der Revision ist ein Teilverzicht zu sehen. Der Verteidiger ist von dem Angeklagten jedoch nur zur Einlegung und zur Zurücknahme der Revision, nicht aber auch zum Verzicht ermächtigt worden, Der Mangel der Vollmacht hat daher zur Folge, daß die Erklärung insoweit unwirksam ist, als sie von der Ermächtigung nicht umfaßt wird. Da aber weder der Verteidiger noch der Angeklagte innerhalb der Rechtsmitielfrist das Rechtsmittel erweitert haben, ist der nicht angefochtene Teil des Urteils rechtskräftig geworden (BGHSt 3, 46). Über die Schuläfrage ist daher nicht mehr zu entscheiden.
Die Strafkammer versagt dem Angeklagten mildernde Umstände, da er durch eine frühere Bestrafung nicht nachhaltig beeindruckt worden und mit erheblicher nreistigkeit an die Kinder herangegangen sei, sowie weitgehenden Schaden angerichtet: habe. Zu Recht erhebt die Revision gegen diese Erwägungen Bedenken, weil sie durch die Feststellungen nicht getragen werden.
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Das Urteil stellt nur fest, daß der Angeklagte in Nm wegen ähnlicher Verfehlungen bestraft worden ist, nicht aber wann dies geschehen ist. Da er nur bis Februar 1950 in MB tätig war, liegt die Bestrafung offenbar schon Jahre zurück. Es ist zwar richtig, daß sie keine dauernde Wirkung hatte; immerhin hat der Angeklagte doch eine erhebliche Zeit sich von neuen strafbaren Handlungen abhalten lassen, Nach der Sachlage sind die jetzigen Verfehlungen darauf zurückzuführen, daß der Angeklagte, der wurzellos und allein in TB 1cht, bei der besonders günstigen Gelegenheit der Versuchung erlegen ist. Es kann auch nicht gesagt werden,daß er, zumindest in den Fällen FTICED vn SCHE, mit "ganz erheblicher Dreistigkeit" vorgegangen ist. Das Urteil stellt in diesen Fällen keine Verführung fest, da die Jungen den vorgenommenen unzüchtigen Handlungen äußerlich keinen Widerstand entgegengesetzt und ihnen auch innerlich nicht ablehnend gegenüber gestanden haben. Es | hatte hier keiner Einwirkung auf deren Willen zur Verführung bedurft. Es ist auch nicht ersichtlich, daß ein weitgehender Schaden angerichtet worden ist. FI GES und SCHE waren gegenüber den Handlungen nicht ablehnend; sie haben sogar Geld hierfür angenommen, In den Fällen Cm una Hp hat der Angeklagte, als die Jungen sich ablehnend zeigten, von weiteren Berührungen sofort Abstand genommen. Es ist somit nicht dargetan, daß die Jungen einen ernstlichen’ sitilichen Schaden erlitten haben. Die Erwägungen der Strafkammer finden demnach insoweit in den FTeststellungen des Urteils keine Grundlage. Dies führt zur Aufhebung im Strafausspruch.
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Falls die Strafkammer in der neuen Verhandlung wieder zu einer Zuchthausstrafe kommen sollte, hat sie für jeden Einzelfall, soweit sie auf eine Strafe unter einem Jahr Zuchthaus erkennt, zuerst die in Betracht kommende Gefängnisstrafe festzusetzen (§§ 21, 44 Abs. 3 Satz 2 StGB). Die Umwandlung wird nicht dadurch entbehrlich, daß die unter einem Jahr liegende Zuchthausstrafe nach § 74 StGB mit einer solchen von einem Jahr Zuchthaus zusammentrifft (RGSt 55, 97; HRR 40,
180). Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel
Dr.Schalscha Menges
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