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BGH Entscheidung vom 07.04.1959 – 1 StR 98/59

1. Strafsenat

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2509 045 a 1 StR 98/59

ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

die Plätterin Maria O0 EEE, geborene cum, aus EEE, geboren am ED 1900 ir a.

- Sachbezeichnung ED. A- --

wegen unterlassener Hilfeleistung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. April 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Maniel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms

Bundesrichter Dr. Bübner als beisitzende Richter,

Oberstaaisanwalt beim Bundesgerichtshof m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter a» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten OB wira das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagte betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagte OB wecen' unterlassener Hilfeleistung (§ 330 c StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.

Die Sirafkammer hat den Schuldspruch darauf gestützt, daß die Angeklagte nicht spätestens-nach der zweiten "Nachschau" für die Herbeiholung eines Arztes sorgte (S. 20 UA). Bis zu diesem Zeitpunkt waren seit der Geburt des Kindes ungefähr ı 1/2 Stunden vergangen: Etwa eine Stunde nach der Geburt kam der hMitanseklagte Karı WB aus Nürnberg zurück; nachdem die Beschwerdeführerin von ihm erfahren hatte,- daß die Frau KOM, die sie unwiderlegt für eine Ärztin hielt, gleich kommen werde, begab sie sich in die Waschküche, von wo sie zweimal in Abständer von je einer Viertelstunde nach Kutter und Kind sah. Im Urvsil ist andererseits festgestellt, daß die Angeklagie gegen 10 Uhr, also etwa zwei Stunden nach der Geburt,

im Gesicht des Kindes Totenflecken bomerkte. Der Sckuld- ‚orwurf beschränkt sich demnach auf die letzte halbe Stunde vor der Wahrnehmung der Totenflecken Gurch die Angeklagte. Wann das Kind tatsächlich gestorben ist, läßt das Urteil offen. Nach dem Sektionsbefund hat es "mindestens eine Stunde!! gelebt. Im übrigen ist der Sachverhaltsschilderung nur zu entnehmen, daß die Angeklagte das Kind und dessen kutter beim ersien Nachsehen — etwa 1 1/4 Stunden nach der Geburt - schlafend Tania und daß sie bei der zweiten Nachschau — cine Vierselstunde später - "keine Veränderung" bemerkte.

Diese Feststellungen schließen, wie die Revision nik Recht rügt, nicht hinreichend sicher aus, daß das

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Kind in dem Zeitpunkt, in dem die Angeklagte nach der Meinung des Lanügerichts "spätestens" für die Herbciholung eincs Arztes hätte sorgen müssen, schon tot war. Das Urteil läßt nicht ersehen, welche Zeit nach der Ansicht der Sachversvändigen vom Eintriti des Todcos bis zum Erscheinen der Tobenflecken (mindestens) vergangen isi. Auszuschlicßen ist bisher nur, daß die Flecken, falls es sich um echte Toten- oder Leichenflecken gehandelt hat, vor dem Tode des Kindes aufgetreten sind. Andererseits kann vom kintritt des Todes bis zu ihrem Sichtbarwerden ein nicht unerheblicher Zeitraum vergangen sein; das ergibt sich im vorliegenden Falle schon daraus, daß die Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen sind, das Kind habe möglicherweise nur eine Stunde gelebt. Die Annahme des Landgerichts, daß das kind beim zweiten Nachsehen der Angeklagten - gegen 9.50 Uhr - noch am Leben war, gründet sich also allein auf Gie Einlassung der Beschwerdeführerin, sie habe "keine Veränderung" bemerkt. Diese Zinlassung erlaubt Jedoch nicht den zuverlässigen Schluß, daß das Kind

in dem genannten Zeitpunkt tatsächlich noch gelebt

hat.

Sie ist schon ihrem Wortsinn wach nicht eindeu- (ig; denn sie kann — mangels näherer Schilderung der Artund Gründlichkeit der Nachschau - auch nur dahin zu verstehen sein, daß die Beschwerdeführerin Mutter und Kind unverändert im Bett liegend vorgefunden hat, ohne besonders auf Aussehen und Lebenszeicken des Kirmes geachtet zu haben, oder aber gar nur in dem Sinn, daß die Angeklagte erkannt hat, daß Frau Ki GEB noch nicht erschienen war und der Mitangeklagte xarı CM Eleichwonl untätig blieb. Das Landgericht

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scheint die wiedergegebene Einlassung in diesem letzten Sinne ausgelegt zu haben, da es (S. 12 UA) feststellt, die Angeklagte OD habe dem Fehlen einer Veränderung entnommen, daß immer noch keine ärztliche Hilfe

da war und von ihrem Sohn die weitere Herbeiholung

von Hilfe nickt zu erwarten sei. Wäre dem so. dann ließe die Äußerung überhaupt keinen Schluß zu, daß

das Kind bei der zweiten Nachschau noch gelebt hat.

Selbst wenn sich indes die Beschwerdeführerin besonders nach dem Kinde umgesehen haben sollte, wäre im Urteil darzulegen gewesen, welche Lebenszeichen sie an dem Kinde bemerkt hat. Ruhiges Daliegen und unverändertes Aussehen für sich allein ermöglichten der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres die sichere Feststellung, daß das Kind noch am Leben war.

Zu sorgfältigen Ermittelungen in dieser Richtung bestand umso größerer Anlaß. als die neben dem Kinde liegende Mutter der Angeklagten Op auf deren Bemerkung, das Kind sei ja tot, antwortete, es sei schon längere Zeit ruhig (S. i2 UA), und als das Landgericht nicht auszuschließen vermochte, daß das Kind nicht (allein) an den Abtreibungshandlungen gestorben, sondern erstickt worden ist (S. 14, 17, 18 DA}.

Das Urteil kenn demnach, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, nicht bestehenbleiben. Wäre nämlich das Kind 1 1/2 Stunden nach der Geburt schon toi gewesen, dann hätte die Angeklagte nicht mehr helfen können (BGHSt 1, 266, 269).

Für die neue Hauptverhandlung wird bemerkt, daß die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagten sei es möglich und zumutbar gewesen, ärztliche Hilfe herbeizüholen, an sich keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

Auf die witangeklagten Betty und Karl Ce ist die Aufhebung des Urteils nicht zu erstrecken (§ 357 StPO), weil sie im Gegensatz zur Beschwerde-

führerin wußten, daß Frau KB keine Ärztin wer und deshalb dem Kinde keine sachkundige Hilfe bringen konnte.

Dr. Geier Mantel Martin

willnms Hübner