Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 17.03.1959 – 5 StR 595/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR 595/58 2199 067
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Otto gimm zu: En au «>.
geboren an EEEm 1915 in rem
wegen Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.März 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;z
Auf die Revision des Angeklagten Aggim wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 21.Juni 1958 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es den Beschwerdeführer wegen Unterschlagung zum Nachteil des Kaufmanns Ig verurteilt und eine Gesamtstrafe festsetzt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei, Untreue in sieben, Unterschlagung in vier, Gläubigerbegünstigung in drei Fällen, wegen eines vorsätzlichen Konkursvergehens der unordentlichen Buchführung nach § 240 Abs.1 Nr.3 KO und wegen Nichtabführung einbehaltener Sozialbeiträge verurteilt.
Die zunächst im vollen Umfange eingelegte und mit der Sachrüge gerechtfertigte Revision hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat auf die beiden nachstehend behandelten Punkte beschränkt und im übrigen wirksam zurückgenommen.
I. Fortgesetzter Betrug zum Nachteil der Warenkreditinstitute
Die Einwendungen der Revision sind unbegründet,
l. Soweit sie sich auf selbstschulädnerische Bürgschaften beruft, die der Angeklagte, seine Ehefrau und der Mitgesellschafter Hs »ersönlich übernommen haben sollen, entfernt sie sich unzulässig von den Feststellungen des Urteils. Dasselbe gilt für die Behauptung der Revision, die Kreditinstitute hätten aus den sogenannten Sperrkonten sogar mehr als volle Befriedigung erlangt und deshalb Zahlungen an den Konkursverwalter geleistet, wie aus den in der Hauptverhandlung erörterten Konkursakten hervorgehe. Das Urteil, auf dessen Feststellungen das Revisionsgericht angewiesen ist, sagt darüber nichts.
2. Eine Schädigung der Kreditinstitute war nicht, wie der Beschwerdeführer meint, durch die Sperrkonten ausgeschlossen.
a) In tatsächlicher Beziehung geht die Revision irrtümlich davon aus, das Landgericht fasse das Wesen und die Bedeutung dieser Konten anders als sie auf. Das beruht
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... sich, daß die Kreditinstitute im Ergebnis keinen Ausfall
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darauf, daß sie eine Stelle der Urteilsgründe (UA S.79
unten, 80 oben), nicht richtig versteht. Es heißt dorts "Die Angeklagten haben auch nicht etwa geglaubt, den Kreditinstituten könne ein Schaden nicht entstehen, weil diese sich aus den Sperrkonten befriedigen könnten. Denn den Angeklagten war klar, daß der jeweils von den Kreditinstituten von dem einzelnen Geschäft auf ein Sperrkonto gezahlte Betrag der Sicherung jedes einzelnen Geschäftes diente und nicht eher frei wurde, bis der Kunde sämtliche Raten gezahlt hatte. Die Höhe des Sperrkontos wechselte auch ständig durch Hinzukommen neuer Beträge und durch Auszahlung von Beträgen an die Firma Ag & Co."
Der zweite dieser drei Sätze ist in der Tat in zwei. “
Punkten nicht ganz unmißverständlich.
Der Betrag von 15-20% der jeweiligen Vertragssumme wurde auf dem Sperrkonto gutgeschrieben (UA S.15) und nicht "gezahlt", wie die Revision richtig hervorhebt. Das ist aber nur ein ungenauer Ausdruck, aus dem nichts herzuleiten ist.
Mit der Wendung, daß der "Betrag der Sicherung jedes einzelnen Geschäftes diente", will das Landgericht nicht sagen, daß sich das Kreditinstitut nach dem Rahmenvertrage an diesen Posten jeweils nur wegen seiner Ansprüche aus demselben einzelnen Geschäft, aus dem er entstanden de war, habe halten dürfen. Nach dem Zusammenhange der Urteils- I gründe besteht kein Zweifel daran, daß das Sperrkonto nötigenfalls mit seinem ganzen jeweiligen Bestande für alle Restforderungen des Geldgebers aus der gesamt en Geschäftsverbindung in Anspruch genommen werden konnte. Nur durch diese - übrigens sehr naheliegende - Regelung ‚erklärt es
erlitten, sondern in der Lage waren, sich wegen ihrer Forderungen aus den Vorgängen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, mit Hilfe der Beträge zu befriedigen, die auf. dem Sperrkonto standen und nur aus anderen Geschäften
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herrühren konnten. Daß dies den Rahmenverträgen entsprach, nimmt auch das Landgericht erkennbar an. Sein oben wiedergegebener Satz steht dem nicht entgegen. Er bedeutet vielmehr folgendes: Aus jedem Geschäft, das entweder gänzlich vorgetäuscht wurde oder mit einem wesentlich anderen Inhalt abgeschlossen worden war, hätte ein verfügbarer neuer Guthabenposten auf dem Sperrkonto und damit eine zusätzliche Sicherung des Geldinstitutes für seine Ansprüche aus diesem einzeinen Kreditgeschäft erst dann entstehen können, wenn der Kunde alle Raten gezahlt hatte.
b) Die Revision bezweifelt zu Unrecht, daß ein Vermögensschade eingetreten ist.
Wenn ein Geldgeber der Möbelhandlung Agim Beträge auf Grund eines Geschäftes zur Verfügung stellte, das in Wahrheit ganz oder teilweise fingiert war, so erwarb er, wie das Landgericht (UA S.78/79) zutreffend darlegt, eine wirtschaftlich minderwertige Forderung vor allem deshalb, weil es ganz oder teilweise an der Sicherungsübereignung der Möbel und an dem Willen des Kunden fehlte, die angegebenen Raten an das Finanzierungsinstitut zu zahlen.
Dieser Nachteil wurde nicht dadurch ausgeglichen, daß der Möbelhandlung auf Grund ordnungsmäßiger Geschäfte Beträge auf dem Sperrkonto gutgeschrieben waren, die erst verfügbar wurden, wenn und soweit jene anderen Verträge vom Kunden voll erfüllt waren. inwieweit das geschehen werde, war bei der Einreichung fingierter Verträge noch ungewiß. Das Landgericht hat auch mit Recht darauf hingewiesen, daß die Höhe des Sperrkontos ständig wechselte, weil einerseits neue Posten hinzukamen und andererseits fällige Teilbeträge ausgezaklt wurden. Erst am Ende der Geschäftsbeziehung konnte sich herausstellen, ob aus noch laufenden Verträgen so viele Zahlungen von Käufern bei dem Kreditinstitut eingehen würden, daß das Guthaben auf
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dem Sperrkonto erheblich wachsen und den Ausfall decken werde, der aus der Finanzierung fingierter Kaufgeschäfte herrührte. Die Ausführungen der Revision widerlegen daher nicht die zutreffende Auffassung des Landgerichts, daß es "sich insoweit lediglich um einen später eingetretenen Schadensausgleich" (UA S.79) handelt, der nichts daran ändert, daß bereits vorher ein Vermögensschade im Sinne
. des § 263 StGB eingetreten war. Sein nachträglicher Wegfall ist einer der Gründe, aus denen die Strafkammer für den umfangreichen fortgesetzten Betrug nur eine Gefängnisstrafe von fünf Monaten verhängt (UA S.118).
3.. Die Strafkammer erklärt, soweit die Ab & Co GmbH sich verpflichtet hatte, an Stelle der Kunden die Raten selbst an das Kreditinstitut zu zahlen, sei dessen Forderung "auch einer entsprechenden Einrede von Seiten der Kreditnehmer ausgesetzt und somit in seinem Werte verringert" gewesen (UA S.79). Hiergegen wendet sich die Revision. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob eine solche "Einrede" nach bürgerlichem Recht Erfolg haben konnte. Entscheidend ist vielmehr, daß die Kunden jedenfalls nicht ohne weiteres gewillt waren, an das Geldinstitut regelmäßig und pünktlich zu zahlen, wie es bei ordnungsmäßigen Verträgen der Fall gewesen wäre.
‘4. Die Revision bemängelt weiter erfolglos, das Landgericht stelle "in einer Reihe von Fällen die Stornierung oder Rückbelastung eines Auftrages fest, ohne sich über die rechtliche Bedeutung einer solchen Stornierung oder einer sölchen Rückbelastung eines Vertrages auszusprechen".
. Solche Vorgänge spielen zunächst in den Fällen .
. Nr.26,27,35 und 36 eine Rolle. In diesen ist der Angeklagte jedoch nicht verurteilt worden (vgl.UA S.88). Das ist zwar in den Fällen Nr.3,4,16,19,29 und 44 geschehen. Hier war aber der Vermögensschade jeweils schon eingetreten, ehe die Geschäfte rückgängig gemacht wurden. 5
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II. Unterschlagung zum Nachteil des Kaufmanns Tg»
In diesem Falle sind die Einwendungen der Revision berechtigt.
ZLuig zahlte die 900 DM an die Möbelhandlung Am, weil diese nach seinen Abmachungen mit dem Angeklagten (UA S.25/26,70) seine Gläubigerin sein sollte. Das Geld wurde daher Eigentum der Age & Co GmbH, und diese war nur schuldrechtlich verpflichtet, die entsprechende Forderung der Norddeutschen Kundenkreditbank gegen Id» zu erfüllen. Es liegt daher keine Unterschlagung des Geldes darin, daß der Angeklagte es anderweitig im Geschäft verwendete. Sollte er dies schon bei der Annahme des Betrages in Aussicht genommen haben, so hätte er sich des Betruges schuldig gemacht. Das wird die Strafkammer zu untersuchen haben, wenn sie das Verfahren in diesen Punkte nicht nach § 154 Abs.2 StPO vorläufig einstellt.
Die Strafe wegen des Betruges zum Nachteil der Warenkreditinstitute ist erkennbar nicht deshalb höher ausgefallen, weil der Angeklagte auch im Falle Tg» wegen Unterschlagung verurteilt worden ist. Die Aufhebung des Urteils in diesem Punkte berührt daher nur den Gesamtstrafenausspruch.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmiät Siemer
Schmitt Dr.Börker