Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 11.03.1959 – 2 StR 350/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2259 076
rn Namen des Volxkes
In der Strafsache gegen
den Maler Walter E mp aus mE zeboren am EEE 1932 in >.
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
nat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung on 25. November 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof.Dr. Busch
els Vorsitzender, 3undesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof
ele beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt (EEE
als Verireter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iin
als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des sandgerichts in Wiesbaden on 16. März 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Recht3 wegen
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Gründez
Der Angeklagte ist am 10. April 1958, morgens gegen 2 Uhr. ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein, in seinem Kraftwagen in die Innenstadt von WB gefahren, hat dort die Prostituierte PB zu sich in den Wagen genommen, mit inr nach Zahlung von 10,- DM geschlechtlich verkehrt und sodann unter Drohung und unter Verletzung des Määchens mit einem Totschläger versucht, dieses zur Hergabe seines Geldes zu veranlassen. Es gelang der Dill zu entfliehen und dabei an dem hinteren beleuchteten Nummernschild das Kennzeichen des dem Angeklagten gehörigen Kraftwagens festzustellen. Der Angeklagte ist wegen versuchter räuberischer Erpressung und wegen Feahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision erhebt er Verfahrensbeschwerden und die allgemeine Sachrüge.
T. Verfahrensbeschwerden.
1. Der Angeklagte behauptet, Landgerichtsdirektor Kin sei entgegen der Bestimmung des § 62 Abs. 2 GVG durch das Präsidium zum Vorsitzenden der erkennenden 2. Strafkammer bestimmt worden. Dies trifft nicht zu. Nach der dienstlichen Äußerung
des Lendgerichtspräsidenten, die den Verteidigern zugestellt worden ist, und dem Protokoll über die Verteilung der richterlichen Geschäfte beim Landgericht Wiesbaden vom 18. Dezember 1958 sind die Kammervorsitgzenden ohne Mitwirkung äes dienstältesten sardgerichtsrats bestellt worden.
2. Die Hauptverhandlung vom 11. März 1959 wurde unterbrochen und am 16. März 1959 fortgesetzt. Die Niederschrift vom
11. März 1959 ergibt, daß die Vernehmung des Angeklagten zur Sache an diesem Tage abgeschlossen wurde. Das Protokoll enthält danach den Satz:
"Nunmehr wurde die Beweisaufnahme eröffnet".
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3ei dem darauf folgenden Zeugenaufruf meldeten sich vier Zeugen, nicht aber die Zeuginnen SC und Di ;ährena er-Zolglos versucht wurde, die Zeugin Dg® zu erreichen, reldete sich auch der als sachverständiger Zeuge geladene
Arzt Dr. Sch@b. Nunmehr wurde ein Beschluß über Bestrafung ‚und Vorführung der ausgebliebenen Zeuginnen und Unterbrechung der Hauptverhandlung bis zum 16. März 1959 verkündet. Die Verhandlung am 16. März begann mit der Belehrung und Vernehmung der Zeugen.
Unterdessen war am 16. März 1959 ein Ablehnungsgesuch des Verteidigers vom 14. März 1959 gegen den Landgerichtsdirekior Dr. KR und den Beisitzer Landgerichtsrat Dr. Tip eingegangen, "das durch Beschluß der (erkennenden) 2. Strafkammer vom 16. Kärz 1959 als unbegründet abgelehnt worden war; an diesem Beschluß hatten anstelle der abgelehnten Richter der der 2. Strafkammer angehörende Gerichtsassessor Be@i und der als Vertreter von der 1. Strafkammer gestellte Landgerichtsrat Dr. LaWBuitgerirkt. Die Revision macht geltend, die Stra?kammer sei bei der Entscheidung über die Solehrungsgesuche nicht mit den gesetzlichen Richtern besetzt gewesen; jedenfalls hätte anstelle des Landgerichtsrats Dr. La der Landgerichtsdirektor Dr. NEW. Vorsitzender ser 1. Strafkammer, dem erkennenden Gericht vorsitzen müssen; eußerdem seien die Ablehnungsgesuche auch sachlich zu Unrecht abgelehnt worden.
Auf das gesamte Vorbringen der Revision hierzu kommt es nicht an, weil die Ablehnungsgesuche verspätet, also unzulässig waren. Nach § 25 StPO ist die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nur bis zum Beginn des an die Vernehmung des Angeklagten zur Sache sich anschließenden Teils der Hauptverhandlung zulässig. Der neue Abschnitt der Haupterhandlung beginnt mit der Kundgabe des Willens des Vor-
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sitzenden, nunmehr gemäß § 244 Abs. 1 StPO in die Beweisaufnanme einzutreten (Löwe-Rosenberg Anm. 5 zu § 25 StPO). Die Kunägabe dieses Willens ergibt sich hier eindeutig aus dem Prosokcll. Der Wille war auch bereits durch den Aufruf der Zeugen betätigt; denn da während der Vernehmung des Angeklagtien nach § 243 Abs. 4A StPO die Zeugen nicht zugegen
sein dürfen, wird durch den darauf folgenden Aufruf der Zeugen der Beginn der Beweisaufnahme gekennzeichnet. Die erst an 16. März dem Gericht zugegangene Ablehnungserklärung war rithin verspätet.
3. Der Angeklagte sieht eine Verletzung des § 244 Abs. 2 und 5 StEPP in der Ablehnung seines Hilfsamtrages auf Augenscheinseinnahme, mit der er beweisen wollte, daß es unmöglich gewesen sei, unter den gegebenen Umständen die Wagennunner
des Kraftwagens zu erkennen. Auch unter Berücksichtigung
der Grundsätze der Entscheidung BGHSt 8, 177 hat indessen das Landgericht nicht sein pflichtmäßiges Ermessen durch die Ablehnung des Antrages verletzt. Abgesehen von der zutrafZenden Erwägung, daß gleiche Bedingungen kaum wiedernerzusiellen sinä. entspricht es der Lebenserfahr ‚ daß ein gerade um der Erkennbarkeit willen beleuchtetes Nummernschild aus nächster Entfernung erkannt werden kann.
TI, Sachrüge.
Die Nachprüfung 1äßt keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Daß die Strafkammer den Angeklagten nicht auch wegen Körperverletzung mittels gefähr-
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lichen Werkzeugs verurteilt hat, beschwert ihn nicht. Eiernach ist die Revision zu verwerfen.
Busch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges Kirchhof