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BGH Entscheidung vom 27.02.1959 – 4 StR 516/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Dachdeckergesellen Wilhelm K EEE zus Sc@- INGE, zenoren ©: WM. ED Di: TED,

wegen fahrlässiger Tötung uü.®e.

hat der 4. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Siürzung vom 27. Februar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, " Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr. Lungslinrichsen als beisitzends Richter, Obersisatsanwelt EB in Asr Verhardlung, Bundesanwalt EEE bei der Verkünäung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Jus:irangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil des Landgerichts in Kassel. vom 16. Oktober 1958 aufgehoben, soweit der Verwaltungsbenörde untersagt ist, dem Angeklagten vor Ablauf von Tünf Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

In diesen Umfang wird die Seche zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmiitels, an das Lanägericht zurückverwiesen.

In übrigen wird die Revısion verworfen.

Von Rechis wegen

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Der Angeklagte funr an einem Sonntag Anfang Juni 1958 gegen 19 Uhr nach dem Besuch eines Sommerfestes in ZEN» auf seinem Kotorred mit seinem - auf dieser Fahrt tödlich verungllickten - Freund BP, dieser auf dem Begleitersiiz, vor 2UEEEB heinwärts. Sein Bluiulkoholgebalt betrug 1,61 ° oo. BED hatie im Laufe des Tages ebenfalls alkoholische Getränke zu sich gerommen, zuletzt nschmittags bei der Festlichkeit in ZB. Sein 31u.tr1konolspiegel ließ sich nicht mehr ermitteln. Auf der 4,4 .m breiten, asphaltierten Iandstraße zwischen ZEEMED und voe@@iB überholte der Angeklagte in einer gut übersichtlichen Lirnkskurve zwei in weitem Abstand voneinander fanrende Postomnibusse. Wie schnell er fuhr, konnte nicht Testgcestellt werden, Jadenlalls "schoß er plötzlich wie eine Rakeie links an dem letzten Omnibus vorbei", der infolge einer gerade überwundenen Steigung mit mäßiger Geschwindigkeit Auhr, und bog sofort unmittelbar vor der Omnibus wieder nach rechts hinüber, und zwar "so plötzlich und scharf, Gaß er sinen regelrechten Hakan rchlug." Dabei verlor er die Herrschaft über sein Fahrzeug und fuhr unmittelbar vor sen Omnibus geradewsgs auf einen en der rechien Siraßenseite stehenden Baum. Infolge des Anpralls flog er von seillem Kraftrad nach rechts zum Straßenrand. Sein dsgleiter wurde nach lirks auf die Fahrbahn geschleudert und blieb dor wenige kieter vor dem Omnibus liegen, der weder recltzeitig anhalten noch ausweichen konnte. BEP vurds arı Oberschenkel überfahren und erlitt so schwere Verletzungen, de3 er nach einigen Stunden starb. Auch der Angeklagte wurde schwer verletzt.

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3.

Das Landgericht hat ihn wegen fahrlässiger Tötung ia Tateirheit mit fahrlässiger Straßenverkohrssefährdung Gurch Trunkenheit am Steuer zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt und ihn die Fahrerlaubnis entzogen. Dio Sperrfrist bevirägt fünf Jahre. Seine Revieion kenn nur Linsichtlich der Sperrfrist Erfolg haben.

1. Der Scauldspruch wird von den Feststellungen getragen.

a) Ohne Rechtsirrtum sieht es das Larögericht bereits als Verschulden an, daß der Angeklagte die Farrt trotz seines fehruntüchtigen Zustandes, der für ihn exrkennber war, Übarhaupt angetreten hat. Dadurch hat er - wie das Urteil mit Recht annimmt - den Tatbestand der faLrlässigen Straßenverkehrsgefährdung des § 315 a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 316 Abs. 2 StGB verwirklicht. Denn er hat dadurch, daß er nach den Feststellungen in eirem solcher Zusiard auf einer Landstraße erster Ordnung Zuhr, auf der die Krafiomnibusse der Bundespost verkehren, äle Sicherheit des Siraßenverkehrs beeinträchtigt. Zugleich hat er eine bestimmte Gemeingefaehr herbeigeführt, weil er durch seine alkoholbeäingte, unvorsichtige Fahrweise die Insassen des von ilım überholtan Omni-

busses gefährdete, wie das Urteil bei der Strafzumsesung ausarücklich hervorhedt.

b) Die Strafkammer ist überzeugt, da3 sich der Tödliche Unfall ohne äie suf den übermäßigen Alkoholgenuß zurückzuführende verkekrswijrige Tanrveier des Anscklagten nicht ereignet häste. Rechtsbedenkenfrei nimnt sie ein alkonolbedingtes mitursächliches Verschulden des Angoklagten auch dann an, wenn ihm - wie ihm nicht widerlegt wurde - in Augerblick des übsrholens ein Insekt ins Auge geflogen wäre, das er niü der rechten Hanä wegzuwischen versucht hät!e. uf ein solches Vorkommris müsss sin Krarinadfaukrer,

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so Tührt das Urteil zutreffend aus, jederzeit gefaßt sein. Ein von Alkohol nicht beeinflußter Moiorredfairer hätte anhalten oäer seine Fahrt verlangsamen unä das Insekt auch während der Pancrt aus dem Augs entfernen können. Insbesondere hätte er nicht unmittelbar vor dem Omnibus nack rechts oinbiegen müssen, sondern au? der linken Seite anhalten können, um den Omnibus vorbeifahren zu lassen, weil kein Gegenverkehr vorlanden gewesen sei.

Ohne Erfolg beruft sich der Beschwordefükrer demgegenüber darauf, er habe nicht plötzlich anhalten können, weil er dann seinen Beifahrer in Gefahr gebrucht nätie; die Fliege sei ihm-- so macht er mit der Revision geltend - gerade in derı Augenblick ins Auge geflogen, in dem er sein Kraftrad nach rechts hinübergeleukt habe. Infolge dieser Behinderung will er also gerade im augeublick der Rechtswendung unsicher geworden seir und die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren haben. Mit Reckt virft ihm das Lanägericht indes vor, daß er viel zu früh nach rechis rirübergestnuert habe; denn schon ein solches Verhalien verstößt - wenn kein plötzlich auftauchendes Gegsnfahrzeug dazu növWigi - gegen § 1 StVO, weil das überholte Fanrzeug durch cin vorzeitigen Rechtswenden gefährdet wird (Flosgel/Hartung 11. Aufl. § 10 Anm. 31). Wäre der Angeklagte noch eire Strecke geradeaus weitergsfehren, woran er nicht gehindert wurde, weil ihm kein Yehrgzeug enigegenkan, so hätte er seine Geschwindigkeit allmänlich herapsetzen und schließlich anhelten können. Sin kotorraäfehrer muß mit derertigern 7Zu-

“ fälligkeiten rechnen und sich auch in einer solchen Lage

so besonnen verhalten, daß er keinen andern 8. fährdet. Der unglückliche Umstand, der. zum Versagen des Argeklagten beigetragen haben mag, kann diesen auch dechelb nicht wesentlich enilasten, weil er sich als erfahrener Kraft-

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5.

racfahrer gegen solche Bekinderungen duren den Gebrauch einer Motorradbrille hätte schützen müssen. Die mungelnde Benerrschung des Angeklagten führt der Tavrichier recktlich unangreifbar auf seine durch den Alkcholgenu3 eingetretene Enthemmung zurlick.

Fehl geht euch die Rüge, das Landgericht habe es außer acht gelassen, daß der Beifahrer BB nach der Aussage des Fahrers und zweier Insassen des ?Postomnibusses beide Beine frei in die Luft hängen ließ, die „rme koch warf urd sich lachend nach Art Angetrunkener zu iknen umwandte; es habs zu Unrscht angenommen, dieses Goeberen körne auch dadurch erklärt werden, daß Brüne das Gleichgenicht infolge des plötzlichen "iakens" verloren habe, oder als Schreckäußerung unmitselbar vor dor Zusammenstoß mit dem Baum« Nach den Urteilsfeetstellungen war das Verhalten des Deifanrers nicht der Grund für das »lötzlicke, scharfe Rechisninüberfahren des Angeklagten vor dem Omnibus. ür Fat sich auch selbst in der Hauptverhandlung nicht kicrauf berufen. überäies weist das Landgericht zutreffend darauf hin, da ein Krafiredfanrer, der einen alkoholbeeinflu3ten Bei.fshrer mitniums, ebenfalls Terrlässig handeli, weil er demit rechnen muß, daß dieser inn stören oder behirndeen könnte (vgl. 3C4st 9, 355). Aus den Urteilsgründen ist uls Überzeugung des Tatrichters auch mit Sicherheit zu entnehmen, aß der Angeklagte, der mit Brüne den ganzer Wuchrittag auf den Somrerfest zusanmen gewesen war, bemerkt hat oder doch aus Fabrlässigkeit nicht wehrgenowmer Lat, daß Brüne ebenfalls unter Alkoholeinfluß stand.

Nach alledem hat die Strafkammer recktisicrtumsfrei unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, auch der Straden- und „itterungsverhältnisse zur Talzeit, festgestellt, daß der Angeklagte den Unfall durch reinc alkoLolbodingse Fabruntüchtiigkeit schuldheft herbsigeführt hat.

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5. Die Strafzumessung 1äßt ebenfalls keinen Rechisfenler erkennen. Bei der oben. erörterien Saclılage wer das Jarägericht nicht genötigt, dem Angeklagten ein „ilverschulden des verünglückten Beifahrera zugute zu halten. Die Revision kann sich auch nicht nit Erfolg darauf berufen, daß andere Gerichte in gleichgearteten Fällen mildere Strafen verhängt hätien.

4. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch

no

Lässige zeitiga Dauer von fünf Jahren,

Das Landgericht begründet diesse Maßnekme mit folgenden Erwägungen: Der Angeklagte habe sich unter den gegebenen Umständen durch seine Tai als völlig vngesignet zur Führung eines Kraftfahrzeugs erwiesen. Weder die Folgen dar Tat noch auch die Verbüßung der Strafe gäben genügend Gewähr dafür, daß or die erhaltene Warnung nicht doch nech schon verhältnismäßig kurzer Zeit wieder vergesse. Wer heute noch trotz aller aufklärurg und öffentlicher narnung sich eines derartigen Verkaltens schuiäig mache, erweise sich damit als derartig unzuverlässig, daß die Höchstfrist der zeitigen Einziehung des Führerscheins von ?ünf Jahren im Interesse der öffentlichen Sicherheit notnenüig sei.

Der zulctzt angegebene Grund würde, wenn vr zuträre, in allen Fällen der Begehung von Verkehrsstraftaten infolge Trunkenheit am Steuer die Entziehung dor Takrerlaubnis auf fünf Jahre notwendig machen. Das entspricht nicht dor Absicht des Gesetzgebers; denn dann würde er für den Fall alkoholbedingter, im Straßenverkehr verübter Straftaten eine besondere Vorschrift über die Anwendung der BKöchstiriat geschaffen haben.

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Zuzastimnen ist der Strafkammer „war insoteru, £15 sis die Verfehlung das Angeklagten für so schnerwiczond 2 1- sieht, daß sie die Entziehung der Fahrerlar.bnis auch cohns nähere Beleuchtung der Persönlichkeit des Täters rechtfertigt. Die Vornahme einer VersnügunssZahrt. nach merrfachem, schon am Sonntagvormittag bygonnencem und nachmittags weiter lortzgesetzten Biergenu? in fahruntüchtigen Zustsend, noch dazu wit erheblicher Geschwindigkeit eur einen Kraftrad, bezeug; bereiis ein solches Wa3 an mangelnden Verantworiungsbewußisein als Kraftfahrer im Straßenverkehr, daß es weiterer Derlegungen zur Begründung der anwendung aes § 42 m StGB nicht bederf.

Jedoch muß selbst unter solchen ersckwerenden Umstärden die Länge der Sperrfrist eingehend begründet weräen, wonigstens dann, wenn sie auf die zeitige Höchetdeu.r lautet.

Da Ger Geseizgeber den Tetrichter für diese Sicherungsma3- nahme außer Ger Zöglichkeit der Entziehung dor Yehrerlaubnis auf Jebenszeii allgemein einen besiimuten Rauxen von scchs Kenaten bis zu fünf Jahren zur Verfügung gesiellt nat, muß angenommen werden, daß die Anwendung des zeltigen Töchstmaßes nur für solche Fälle vorbehalten bleibei. roll, die

- falls nicht Eniziehung auf Lebenszeit geboten ist — unter Berücksichtigung aller für die Fristhoswimmung maßgeblichen Gesichtspunkte, besonders der Gesamtpersönlichkeit ües Tätsre, seines Vorlebens und früheren Verhaltens im Straßerverkekr, eine besonders strenge Maßnahme zum Schuizc der allgemeinen Verkehrssicherbeit erfordern (v3l. BGH 5, 168, 177).

Im vorliegenden Fall sind schon jetzi nicht ploßB erschwerende Umstände, sondern auch solche Gesichispunkte hervorgatreien, Gle eine mildere Beurteilung der Persönlicl:kelt des Angeklagten gestatten. Wie das Landgericht selbst Nervorhebt, ist der Angeklagte bisher noch nicht wegen Leicht-

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fertigkeit im Straßenverkehr aufgefallen. Der södliche Unfall war nach den Festsvcllungen möglicherweise durch den unglücklicken Umstand mitverursacht, daß dem Angeklagten, bei der verfrühten Rechtswendung eine Fliege ins juge flog und er dadurch die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor. Auch ist er selbst durch den Zusammenstoß schwer verletz‘ worden.

Bei dieser Sachlage hätie die Annahme der Stratkatner, "weder die Folgen der Tat noch die Verbüßung der zehmmonatigen Gefängnisstrafe böten eine Gewähr dafür, daß der Angeklagte sich dieses Erlebnis zur Warnung dienen lassen und es nicht schon nach verhältnismäßig kurzer Zeit wieder vergessen haben

werde," einer näheren tatsächlichen Begründung unter 3erlicksichti-

sung des Vorlebens des Angeklagten, besonders etnaiger früherer Streftaten und seiner persönlichen’ Eigenart, bodurft.

Die erörterten Mängel nötigen zur Aufkebung der verhängten

Sperrfrist und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht

in diesem Umfang. In Übrigen muß die Revision vervorfen werden.

Rotberg. Krumme Seibert Hoepner , Lang-Hinrichsen

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