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BGH Entscheidung vom 24.02.1959 – 5 StR 648/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 648/58 2192 070

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Werner J EB zus Heil; geboren am EB 1952 in ze,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Raubes u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.Februar 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr is als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ie» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten Jim segen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25.September 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 25.September 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

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nn 2 . gründe:

i Das Landgericht hat den Angeklagten TWWw unter - Freisprechung im übrigen wegen schweren Raubes in drei ‚Fällen, Raubes, Verabredung zum Raub, schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, Diebstahls im Rückfall in sechs Fällen unter Einbeziehung einer früher verhängten Zuchthausstrafe von drei J ahren zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zehn Jahren verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre: aberkannt und die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Die Revision des Verteidigers des Angeklagteii mm und die von ihm selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle: - begründete Revision rügen allgemein die. Verletzung des sachlichen 'Strafxechts, die Revision des Angeklagten in. einem Falle'(Nr.15 der Urteilsgründe)- auch die Verletzung des’§ 244 Abs.2. StPO. Diese .Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Das 'gilt: auch, mit Ausnahme der vom Verteidiger des Beschwerdeführers mit .Einzelausführungen angegriffenen Fälle 7 und’ 9’ der Urteilsgründe, von den . übrigen Einwendungen des.Beschwerdeführers. Insoweit hat auch die auf die allgemeine .Sachrüge. vorgenommene Prüfung ‘des Urteils: keine -‚Rechtsfehler.. zutage gefördert. Auch. in den Fällen 7 und 9 ist das Rechtsmittel, und zwar aus. . folgenden Gründen, unbegründet:

1. Fall 7 (VA S.20/21)s: Am 25:Mai 1957 wurden einem ‚Manne namens Es in der Gaststätte "ze He" >0 DM entwendet. Nach dem Geständnis des Angeklagten J aenicke .hat dessen frühere Verlobte,. mit. der ‚er sich jetzt überworfen hat, die 30 DM mit seinem Einverständnis gestohlen und ihm zerknüllt zugeworfen. ID ) will sodann die '30.DM eingesteckt und später. mit der u geteilt haben. Die. O@BB hat den Diebstahl bestritten und ist ‚freigesprochen worden, weil sie nach ‚Ansicht der, Strafkammer allein auf

3.

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Grund der Einlassung JMWms nicht überführt war.

JCEm hingegen - so fährt die Strafkamer fort -

mußte "für seine Handlung wegen Diebstahls, $. 242 StGB;. bestraft:werden,..denn er hat, wie sich aus seiner eigenen: Sachdarsteilung ergibt, mit der- oder demjenigen bewußt...

und gewollt zusammengewirkt, der unmittelbar. dem Erdmenger. die Geldscheine .aus der Westentasche gezogen. und sie ihm zugeworfen hat, mag das nun die Mitangeklagte OB oder - irgend jemand anders gewesen sein". u u

Der Verteidiger des Beschwerdeführers meint, die Strafkemmer habe ihre Feststellungen auf Grund eines Geständnisses des Beschwerdeführers getroffen, das sie. ihm nicht glaubt. Das wäre allerdings rechtsfehlerhaft.

Der- Verteidigung kann jedoch nicht. darin gefolgt werden, daß die Strafkammer den Beschwerdeführer nur dann bestrafeäi konnte, ' wenn sie ihm seine Einlassung in ihrer Gesamtheit glaubte. Es ist sehr wohl möglich, daß die ' Strafkamner dem Angeklagten nur die Ausführungen nicht abnahm, die sich auf ‘die OWMB bezogen... ‘Sie war hierdurch nicht gehindert, {Km den weiteren Inhalt. seines Geständnisses, so'wie sie' es "getan hat, zu glauben. Auch waren die Feststellungen’ der Strafkammer, selbst wenn hiernach die Person des Mittäters nicht namentlich feststand, noch \ hinreichend. Bestimmt, um die Bestrafung des Beschwerde führers wegen geheinschaftlichen Diebstahls. zu tragen.

2. Fell 9 (UA S. 21/23), .

Das "Ländgericht hat den. Angeklagten’ auf Grund’ tolgen-. war den Sachverhalts wegen Verabredung zum schweren Raube” | 2: verurteilts Der. ‚Angeklagte. ICH, der ‘frühere Wtangeklag-. = te En und ° ‘die nicht ermittelte Uschi’ iO) waren, . übereingekommen, einem anscheinend vermögenden Griechen | Ba gewaltsam sein ‚Geld abzunehmen. Die ft )% sollte "sich, "als Lockvogel" nit ‚ihm verabreden und ihm Schlaftabletten, die , schon besorgt waren, in. ein Glas tun. Wehn' "der Grieche eingeschlafen war, sollte sie die beiden anderen einlassen.

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Sie wollten ihm dann das Geld abnehmen und dieses durch drei teilen. Der Grieche kam nicht zu der mit der Reg» getroffenen Verabredung. Daraufhin suchten alle drei eine Telefonzelle auf, und die RW rief in der Wohnung des Griechen an. Dort meldete sich aber niemand. Man beschloß, die Aktion auf den nächsten Tag zu verschieben. Sie ist dann aber unterblieben:

‘ Mit Recht geht das Landgericht unter Berufung auf BGHSt 1,145 davon aus, daß sich die Täter zu einem Raube verabredet haben (§§ 249, 49a, 43 StGB). In der angeführten Entscheidung, der der Senat beitritt, ist ausgeführt, daß es für die natürliche Betrachtung gleichbleibt, ob sich der Täter zur körperlichen Überwältigung nur seiner Muskelkraft oder auch anderer Naturkräfte bedient, etwa solcher physikalischer, chemischer oder anderer Art (S.147/148 aa0). Hierzu sind mit der Strafkammer auch Schlaftabletten, so wie sie hier dem Griechen beigebracht werden sollten, zu rechnen.

Die Revision macht nun geltend, der Angeklagte hätte nicht bestraft werden können, weil er aus freien Stücken von der Begehung der Tat Abstand genommen und den Erfolg verhindert, nämlich die schon besorgten Schlaftabletten fortgeworfen habe. Dieses Vorbringen, durch das die Voraussetzungen für eine Straffreiheit nach § 49a Abs.3 Nr.2 StGB dargetan wären, ist neu und kann vom Revisionsgericht nicht verwertet werden. Die Revision will aber weiter dartun, die Strafkammer habe die Anwendbarkeit des § 49a Abs.3 Nr.2 StGB nicht mit einer einwandfreien Begründung ausgeschlossen. Das ist jedoch nicht richtig. Die Strafkammer stellt für alle drei an der Verabredung Beteiligten fest: "Eine Straffreiheit der Angeklagten aus den Absätzen 3 oder 4 des § 49a StGB kommt nicht in Betracht, denn sie haben nicht aus freien Stücken von der Begehung Abstand genommen und die Tat verhindert; es kam vielmehr aus Gründen, die ihrer

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Einflußsphäre und ihrem Willen entzogen waren, nicht zu der geplanten Handlung, nämlich deswegen nicht, weil sie den Griechen nicht erreichen konnten." Hiermit ist für den vorliegenden Fall ausreichend dargetan, daß die Voraussetzungen für eine Straffreiheit nach § 49a Abs.3 und 4 StGB nicht vorlagen.

Die Revision des Angeklagten war daher im vollen Umfange entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts zu verwerfen.

Sarstedt . Dr.Koffka ' Siemer Schmitt . . . . Börker u