Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 17.02.1959 – 5 StR 48/59

5. Strafsenat

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2192 072

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen

den Bauhilfsarbeiter Waldemar G HEEEmn aus In (WB, geboren am Em 1927 in uw (Oberschlesien),

zur Zeit in Unterbringungshaft,

wegen Unterbringung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.Februar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr . Ems als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte En als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 4.November 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision des Beschuldigten rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts.

Die Sachrüge dringt durch:

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Beschuldigte im Herbst 1957 und Pfingsten 1958 in insgesamt drei Fällen mit dem am EEE 1945 geborenen Heim gegenseitige Onanie getrieben, in zwei Fällen auch den Afterverkehr bis zum Samenerguß durchgeführt.

Der Beschuldigte befindet sich in einem schizophrenen Defektzustand, der sich in Denk- und Affektstörungen äußert und auch in Zukunft nicht mehr ändert. Dieser Zustand hindert ihn zwar nicht, das Strafbare seiner Handlungen einzusehen, wohl aber, nach dieser Einsicht zu handeln, so daß die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB. bei ihm zur Zeit der Taten vorgelegen haben.

. Der. Beschuldigte ist einmal im Jahre 1954 nach § 175: StGB bestraft worden,. außerdem im Jahre 1957 wegen Betruges.

Die Strafkammer hat seine Unterbringung angeordnet, Sie führt aus, es sei mit Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, daß der Beschuldigte bei neu sich bietender Gelegenheit wiederum - rückfällig werde. Der: Beschuldigte sei bereits wegen gemeinschaftlicher Unzucht vorbestraft und habe eine Neigung zur -Gleichgeschlechtlichkeit. Die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen könne nicht auf. andere Weise als dureh Unterbringung beseitigt werden.

Diese knappen Ausführungen reichen bei der Sachlage nicht aus, um festzustellen, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten erfordert. Die

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öffentliche Sicherheit erfordert dies nur dann, wenn eine nahe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Täter sonst nicht unerhebliche Straftaten begehen werde.

Die jetzt zur Unterbringung führenden Taten hat der Beschuldigte an demselben Jungen begangen. Die Strafkammer hat nicht feststellen können, daß der Beschuldigte Holm verführt habe, da Hackmann in geschlechtlichen Dingen bereits verhältnismäßig aufgeklärt gewesen sei.

Die Feststellungen der Strafkammer schließen die Möglichkeit mindestens nicht aus, daß Heim durch sein Verhalten dem Beschuldigten seine Bereitschaft zum gleichgeschlechtlichen Verkehr schon vor der Aufforderung seitens des Beschuldigten in irgendeiner i Form zu erkennen gegeben hat. Die Strafkamnmer führt nur aus, es bestehe die Gefahr, daß der Beschuldigte bei sich bietender Gelegenheit wieder Straftaten ähnlicher Art ausführen werde. Ob eine nahe Wahrscheinlichkeit für die Ausführung solcher Straftaten besteht, hängt also davon ab, ob sich derartige Gelegenheiten für den Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit wieder bieten werden. Dafür ergeben die Feststellungen nichts. Der Beschuldigte wohnt in I, also in - einem kleinen Ort. Es liegt nahe, daß seine geistige Erkrankung dort bekannt ist, ‘daß sich also die Bevölkerung darauf einstellt und. auch ihre Kinder entsprechend 'wärnt. Die frühere Verurteilung des Beschuldigten wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht liegt drei Jahre zurück. Das spricht dafür, daß der Beschuldigte nicht besonders triebstark ist.

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Bei dieser Sachlage hätte es eingehender Begründung bedurft, daß der Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bildet.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siemer Börker