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BGH Entscheidung vom 17.02.1959 – 1 StR 618/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Naman des Yolkes

In der Strafsache gegen

den Fabrikanten Theodor 3 ÜEEEEEEED zus 1 geboren am 905 ir ru m ,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Februar 1959, auf Grund der Hauptverhandlung vom 10. Februar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundssrichter Dr. Willms

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EM in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung els Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestollter east als Urkundshbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Tandgerichts Aschaffenburg vom 29. August 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dis Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Recats wegen

Gründes

Die Zahnarzt-Ehefreu Elisabeth cin SEE em. erlitt am 17. Juli 1956 in ihrem Badezimmer beim Waschen mit einer elektrischen Waschmaschine einen tödlichen elektrischen Schlag. Das Gehäuse der Waschmaschine stand unter olektrischer Spannung, weil die Isolierung des unsachgemäß verlängerten dreipoligen Zuleitungskabels versagte und die Erdung der Leitung dadurch ausgeschaltet war, daß Frau Bien Gerätestecker mit Schutzkontakt (Schukostscker) des Zuleitungskabels nicht unmittelbar, sondern vermittels eines zweipoligen Zwischensteckers an die in der Küche angebrachte Wandsteckdose mit Schutzkontakt (Schukosteckdose) angeschlossen hatte. Da infolgedessen keine Verbindung zwischen dem Schutzleiter des Verbindungskabels und der Erdleitung der Schukosteckdose bestand, konnten die in-dem schadhafien Kabel auftretenden und auf die totliegende Schutzleitung überspringenden Fehlströme nicht in die Erde abfließen und setzten das Gehäuse der Waschmaschine unter Strom. Der ävischenstecker, dessen Benutzung zu dem tödlichen Unfall führte, wer Anfang 1954 in der vom Angeklagten betriebenen Fabrik für Elektroartikel hergestellt. Zwischenstecker dieser Art entsprechen, wig der Angeklagte bereits bei der Aufnahme der Produktion dieses Artikels wußte, nicht den Richtlinien des Verbands Deutscher Elektrotechniker e.T, \TDE), nach denen Zwischenstecker so gebaut sein sollen, daß mit ihrer Hilfe nicht Verbindungen hergestellt werden können, durch-die Schuizmaßnabmen aufgehoben werden.

Das Tandgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurleill und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Seine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

I, Zum Schuläspruch.

1. Die Revision bemängelt, daß das Landgericht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Herstellung des Zwischensteckers durch den Angeklagten und dem Tod der Frau CHE angenommen hat. Sie meint, es müsse bei der Prüfung dieser Frage berücksichtigt werden, daß auch andere Firmen solche Zwischenstecker herstellten und daß der Ehemann der Getöteten auf jeden Fall einen Zwischenstecker dieser Art angeschafft hätte. Der ZAufallsgriff der Verkäuferin, die dcın Zehnarzt Dr. Wzeraie das Fabrikat des Angeklagten statt das gleiche Fabrikat eines Konkurrenzuniernchmens verkaufte, könne keine rechtlich erhebliche Kausalität begründen.

Dieser Gedankengarg geht fehl. Die im Strafrecht anzuwendende Bedingungslehre, nach der Ursache jede Bedingung ist, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß, der Erfolg entfiele (RGSt 44, 239 /2437), kann sinnvoll nur an die konkrete Geswaltung des zu beurseilenden Vorgangs anknüpfen. Das Hinwegdenken des auf’ seine Ursächlichkeit zu untersuchenden Umstands kann nicht durch das Hinzudenken eines gleichwirkenden anderen Umsiands aufgshohen werden, der nach dem geschichtlichen Ablauf überhaupt nicht eingetreten ist. Wenn einem Täter von verschiedenen Saiten &leichariige Werkzeuge zur Begehung der Tat angeboten wer- ‚ den, so greift immer nur die Hingabe des Werkzeugs in die Ursachenreihe ein, dessen der Täter sich dann wirklich zur Ausführung der Tat bedient hat. Für die Frage der Kausalität kann es keinen Unterschied machen, -ob er sich nach Isge ges Falles überhaupt nur des Werkzeugs bedienen konnte, das er zur Tat benutzt hat, oder ob er die Möglichkeit gehabt

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hätte. sich auch eines anderen zu bedienen, Auf den gegenwärtigen Fall bezogen kann es deshalb nicht darauf ankommen, daß die Getöteie möglicherweise auch einen anderen, nicht vom Angeklagten hergestellten Zwischenstecker bemutzt haben könnte. Hätte sie das getan, so hätte eben der Hersteller des anderen Steckers die Ursache für ihren Tod gesetzt, Da sie aber den vom Angeklagten in seiner Fabrik hergestellten Stecker benutzte, geht die Reihe der Bedingungen, die zu dem tödlichen Unfall führten, notwendig auf den Angeklagten zurück.

Die gerichtlichen Entscheidungen, auf die sich die Revision zur Stützung ihrer Auffassung beruft, beziehen sich durchweg auf andere Fragestellungen. So betraf die Entscheidung RGSt 15, 151 die Frage, wann der Tatrichier den Nachweis, daß ein bestimmtes Verhalten für den eingetretenen Erfolg ursächlich war, in Grenzfällen als erhrecht anschen darf, bei denen wegen des Zusammenwirkens mehrerer unabhängig voneinander wirkender Bedingungen die Fesisvellungen zum Ursachenzusemmenhang besonders erschwert sind. Diese Frage spielt im vorliegenden Fall keine.Rolle, da die Feststsllungen des Landgsrichts kainen Zweifel darüber lassen, daß der Schaden in der Kabelleitung den Tod der Frau nur herbeiführen könnte, weil die Erdleitung äurch den Zwischenstscker ausgeschaltet war.

Auch aus der Entscheidung BGH IM Nr. 4 Vorbem, zu § 1 StGB = NW 57, 1926 1äßt sich für die Frage der Ursächlichkeit im gegebenen Falle nichss Abweichendes folgern. Diese Entscheidung hatte sich damit zu befassen, ob ein Fußgänger, der sich vorschriftswidrig außerhalb der Ortschaft auf der rechten Straßenseite vorwärisbewegte, den 'miall eiues auf der gleichen Straßenseite hinver ihm herkommenden Moborradfahrers verursacht hatte. Der Bundesg®-

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richtshof hat gerade in dieser Enischeidung ausdrücklich hervorgehoben, daß es für die Frage des ursächlichen Zusammenhangs auf den wirklichen Unfallverlauf ankomme. Die Anmerkung Fränkels in IM aa0, auf die sich die Revision bezieht, pflichtet dem susdrücklich bei. Sie weist nur auf den Umstand hin, daß in Fällen dieser Art gerade die notwendige Anknüpfung an das wirkliche Geschehen es erforderlich macht zu prüfen, wie der Geschehensablauf gewesen wäre, wenn der sine bestimmte Richtung verfolgende Fußgänger sich verkehrsgerecht verhalten hätte. Denn das Gehen des Täters auf der Straße überhaupt war hier eine Tatsache, die als solche hinzunehmen ist und nicht in den Vorgang des Hinwegdenkens einbezogen werden kann. Daraus folgt. daß zu dem Hinwsgdenken des Gehens des Täters auf der rechien Straßenseite notwendig die Verhaltensweise hinzuzudenken war, cic der Täter bei vorschriftsmäßiger Verfolgung seines Zieles eingeschlagen hätte. In dieser Entscheidung ging es also um das hypothetische Verhalten des Täters selbst, Gessen Beachtung durch die hesonderen Umstände

des Falles geboten war. Das Hinzudenken des Handels einer anderen Person, dem die Revision das Wort redet, würde, wie bereits oben dargelegt wurde, nicht aus dem wirklichen Ablauf des Geschehens abzuleiten sein, sondern

den wirklichen Geschehensablauf durch einen erdachien

ersetzen,

2. Das Iamdgericht nimmt auch zutreffend an, daß der Angeklagte nicht die für einen Herstsller von elektrischen Erzeugnissen gebotene Sorgfalt heachtet hat, als er die zwischenstecker herstellie und in den Verkehr brachte. Denn dadurch wurde es ermöglicht, nicht nur mit zweipoligen, sondern auch mit Schukosteckern versehene Geräte an Steckdosen mit Schutzkontakt in der Weise anzuschließen, daß die Schutzfunktion der Erdleitung hinfällig wurde.

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Damit war dann sowohl die für das Gerät durch den Schuko-- stecker wie die für den betreffenden Raum durch die Schukosteckdose vorgesehene Sicherung heseitigt. Auf diese Weise wurden die vom VDE aufgestellten Richtlinien, die zwar für den Hersteller.- vor allem im Hinblick auf die Fabrikation von Exportartikeln - nicht unmitielbar verbindlich sind, deren Beachiung aber für die Einrichtung und Unterhaltung elektrischer Energieanlagen und Energieverbrauchsgeräte auch gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 1 der 2. DVO zum Energte-! wirtschaftsges. vom 31. August 1937 - RGBL.I, 918 - i.d:F. der VO vom 17. Juli 1942 - R@Bl. I, 468 - ), in einem besonders gefährlichen Ausmaß mißachtet. Aber selbst wenn solche ausdrücklichen Richtlinien überhaupt nicht bestanden hätten, wäre für einen einsichiigen Produzenten erkennbar gewesen, daß er nicht durch Herstellung und Vertrieb eines bestimmten Artikels die Möglichkeit schaffen durfie, besondere an Räumen und Geräten zur Verhinderung lebensgefährlicher Folgen getroffene Schutzvorkehrungen gleichermaßen aufzuheben. Daran ändert ss nichts, daß zur Zeit der Preduktionsaufnahme durch den Angeklagten bereits ähnliche Fabrikate anderer Firmen auf dem Markt waren. Die Freiheit des Unternehmertums, die sich u.a. darin ausdrückt, daß von Staats wegen weitgehend auf eine Reglementierung der Pro-Auktion nach Umfang und Art verzichtet wird, schließt nolwendig die Pflicht des Unternehmers ein, in eigener Vereniwortung die Grenzen zu beachten, welche im Sozialleben zur Vermeidung von Rechtsgüterverletzungen zu gelten haben. Er darf sich deshalb über anerkannte Regeln der Technik nicht hinwegsetzen, wenn diese gerade dazu dienen, Gefahren für Leib und Leben, die sich aus der Benutzung von Energiequellen ergeben, auf ein Mindestnmaß einzuschränken, Überschreiten außer ihm auch anders diese Grenzen, so kann er sich darauf so wenig berufen wie jeder, der die gegenüber anderen Per-- sonen gobotene Sorgfalt nicht beachtet und damit nicht allein-Steht,

Alles weitere, was die Revision hierzu im einzelnen noch vorbringt, liegt neben der Sache. Das gilt vor allem auch für die Meinung, daß das Risiko, das in der Herstel- "lung von im übrigen technisch einwandfreien Elektroartikeln liege, für den Unternehmer dort seine Grenze [linden müsse, wo der Benutzer die einfachsten Regeln für den Umfang mit elektrischem Strom mißachte. Bei der Beurteilung der Trage, ob ein bestimmter Elektroartikel technisch einwandfrei ist, kommt es nämlich nicht nur darauf an, ob ar in sich technisch sachgemäß konstruiert ist, sondern auch darauf, ob seine Zweckbestimmung und Verwendbarkeit den anerkannten Regeln der Elektrotechnik entspricht und nicht wichiige Sicherheitsvorkehrungen außer Kraft setzen kann. Das hat gerade für solche Erzeugnisse zu gelten, die mur eine Hilfsfunktion besitzen, indem sie die Verbindung zwischen einer ortsfesten Stromquelle und einem beweglichen Gerät vermittelnf Im übrigen kann von Rechts wegen nicht davon ausgegangen werden, daß hei der praktisch die gesamte Bevölkerung um-Tassenden Breite der Verbraucherschaft für elekirischen Strom auch nur der größere Teil dieser Verbraucher über die technischen Kenntnisse verfügte, die es ihm gestatten würden, je nach Sachlage die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeii der Benutzung eines Zwischensteckers der vom Angeklagten hergeswellten Art zu beurteilen. Vollends zbwegig ist das Unterfangen der Revision, den für das Straßemverkehrsrecht entwickelten Vertrauensgrundsatz für den Vertrieb des vom Angeklagten hergestellten Zwischensteckers in Anspruch zu nehmen. Der Angeklagte widerspricht sich damit selbst; denn nach seiner vom Landgericht allerdings widerlegten Einlassung will nicht einmal er als langjähriger Hersteller von Elertroartikeln die möglichen Gefahren übersehen haben, die sich aus seinem Zwischenstecker ergeben konnten. Er mutet also dem Laion Kenntnisse und Erfahrungen zu, die er für sich ale Fachmann geleugnet hai.

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3, Die Feststellungen des Landgerichts zur Schuld des Angeklagten tragen die‘Verurteilung und sind in sich frei von Widersprüchen. Die Frage, ob der gegebene Geschehensablauf für ihn wegen des grobfahrlässigen Verhaltens der Verunglückten und ihrer Familienangehörigen außerhalb aller Lebenserfahrungen gelegen habe, hat das Landgericht ausdrücklich verneint. Das ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn es liegt gerade im Sinne des Schukosystens, der dem Angeklagten nach den Feststellungen bekannt war, auch solche Gefahren auszuschalten, welche durch Umissenhsit, Leichtsinn oder höhere Gewalt. ausgelöst werden können.

II. Zum Strafausspruch.

"Eirmeist sich somit das angefochtene Urteil im Schuldspruch als bedenkenfrei, so kann es doch im Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Zwar kann der Senat nicht der Auffassung.der Revision folgen, das Landgericht habe nicht den Umstand als erschwerend berücksichtigen dürfen, daß der Angeklagte den Zwischenstecker auch dann weiter herstellie, als er u.a, durch den VDE eindringlich auf die Gefährlichkeit seines Zwischensteckers hingswiesen wurde. Dem Strafzichter ist es, wie gerade die von der Revision angeführte Entscheidung BGH NIW 54, 1416 hervorhebt, nicht verwehrt, auch solche Tatsachen mit zu berücksichtigen, die der Straftat nachgefolgt sind, soweit. sie Schlüsse auf die innere Einstellung des Täters zu seinem strafbaren Verhalten zulassen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beanstandese Erwägung des Tandgerichts. diesen zulässigen Rahmen überschritöten-haben sollte.

Dagegen ist auf die allgemeine Sachrüge hin die Aufhebung des Strafausspruchs geboten, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht dabei den

Grundsetz "im Zweifel für den Angeklagten" außer acht gelassen hat. Bei der Erörterung des Mitverschuldens der Vervunglückten hebt das Landgericht nämlich nur hervor, daß diese sich eines unsachgemäß angestückten Kabels bediente. Das legt die Annahme nahe, daß das Landgericht möglicherweise in der Verwendung des Zwischensteckers durch die Verunglückte überhaupt kein Mitverschulden gesehen hat, obwohl es an Faststellungen darüber fehlt, daß ihr der Zweck des Schukosysienms unbekannt und damit die Einsicht in die Gefährlichkeit ihres Beginnens verschlossen war. Auch auf das mitwirkende Verschulden anderer Personen, so des Elektrikers, der das Verbindungskabel unsachgemäß angestückt hatte, des Ehemanns der Verunglückten, der den Zwischenstecker einkaufte, als Zamarzt mit dem Bedienen elekürischer Geräte Jedoch, wie anzunehmen ist, vertraut ist und seine Ehefrau erforderlichenfalls über die notwendigen Vorsichismaßregeln zu unterrichten hatte, ist das Landgericht nicht eingegangen. Ali diese Umstände hätte es in dem Umfange bei der Sirafzumessung berücksichtigen müssen, den der Grundsatz "im weifel für den Angeklagten" gebietet.

Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht außerdem in Betracht zu ziehen haben, daß auch Konkurrenzunternehmen Zwischenstecker disser Art herstellten und damit einen gEswissen wirischaftlichen Druck auf den Angeklagten ausübten und daß der Angeklagte durch die Aufprägung "Vor- . sicht nicht geerdet" auf den Steckern - wenn auch in unzureichender Weise — auf die Gefährlichkeit ihrer Benutzung hingewiesen hat,

. v Pd ı li . 0 - Sollte das Landgericht unter Berücksichtigung dieser Umstände eine geringere Strafe als drei Monate Gefängnis

für angemessen erachten, wird es prüfen müssen, ob § 27% StGB anzuwenden ist.

Dr. Geier Dr. Peetz Martin

willns Hübner