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BGH Entscheidung vom 10.02.1959 – 5 StR 641/58

5. Strafsenat

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2192 076 5 StR 641/58

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Hugo B HEN zu: He dort geboren am EB 1929, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls i.R. u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Februar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. iz»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte En als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3.0Oktober 1958 im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Diebstahls im Rückfalle und - unter wahlweiser Schuläfeststellung - wegen Diebstahls im Rückfalle oder wegen Hehlerei in zwei Fällen verurteilt worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die nach dem 3.0ktober 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

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Gründe?

Der Angeklagte ist "wegen Diebstahls im Rückfall und Hehlerei in zwei Fällen" zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Seine - auf sachlichrechtliche Beschwerden gestützte - Revision führt zur Berichtigung des Schuldspruchs, greift aber im übrigen nicht durch.

1; Verurteilung wegen Hehlerei an einem Motorradı

a) Offensichtlich unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, es fehle an genügenden Feststellungen darüber, daß das Motorrad dem Eigentümer gestohlen worden sei. Das gilt - mit einer Ausnahme - auch für die übrigen Einzelangriffe der Revision. nn

b) Näherer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, dem Urteil könne nicht entnommen werden, "welche Art von Vorsatz das Gericht als bewiesen ansieht". In diesem Zusammenhang ist folgendes von Bedeutung:

aa) Trotz "erheblichen" und "verstärkten" Verdachts hat die Strafkammer nicht als erwiesen angesehen, daß der Angeklagte das Motorrad gestohlen hat. Auch von der Richtigkeit der Behauptung des Angeklagten, ein Dritter habe ihm das Fahrzeug zur uneingeschränkten Benutzung und Aufbewahrung übergeben, ist der Tatrichter nicht überzeugt. Hierzu heißt es im Urteil dann noch: "Was der Angeklagte widerstrebend eingeräumt hat, ist auf jeden Fall das . Mindestmaß’ deasen, was er gegen sich gelten lassen muß."

. Die Strafkamner konnte also auch den Hehlereitatbestand nicht eindeutig feststellen. Sie hat daher - unbewußt - eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei getroffen. Eine solche Wahlfeststellung ist zulässig, wenn bei Ausschöpfung aller Erkenntnismittel eine eindeutige Feststellung nicht möglich ist (so war es hier), und wenn das Gericht die feste Überzeugung gewonnen hat, der An-

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geklagte müsse entweder das eine oder das andere Delikt begangen haben (BGHSt 1,302,304; 1,327 ff; 4,128 ff). Diese Überzeugung ergibt sich deutlich aus dem Urteilszusammenhang in Verbindung mit der oben mitgeteilten Auffassung des Landgerichts, die widerstrebenden Zugeständnisse des Angeklagten hätten "auf jeden Fall das Mindestmaß" seiner Schuld umfaßt.

bb) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers wird auch der Vorsatz in Bezug auf die wahldeutig festgestellte Hehlerei im Ergebnis bedenkenfrei. dargelegt.

Allerdings ist die Fassung des Urteils in diesem Punkte :undeutlich. Auf Seite 8 UA heißt es hierzu:

"Nach seiner eigenen Darstellung und den aus ihr zu ziehenden Schlüssen hat er seines Vorteils wegen Sachen, von denen er wußte oder jedenfalls den Umständen nach annehmen mußte, daß sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren, an sich gebracht. ..."

Die Besorgnis, der Tatrichter habe hiermit nebeneinander Vorsatz feststellen und die Beweisregel anwenden wollen, ist jedoch unbegründet. Das ergibt sich zunächst schon aus der Wahl des Wortes "jedenfalls". Damit sollte ersichtlich zum Ausdruck 'kommen, daß sich die Strafkammer mit der Beweisregel begnügen und keine endgültige Überzeugung darüber gewinnen wollte, ob der Angeklagte mit direktem oder bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Diese‘

Auslegung wird durch die Darlegungen zur Beweiswürdi gung

bestätigt. Soweit es die Hehlerei angeht, sind dort solche Beweisanzeichen in größerer Anzahl aufgeführt, die als äußere Umstände geeignet sind, vor allem die Beweisregel zu stützen.

Die erwähnte Unklarheit der Urteilsfassung kann daher nicht auf Rechtsirrtum beruhen.

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c) Auf die allgemeine Sachrüge war zu berücksichtigen, daß der Urteilsspruch trotz wahldeutiger Feststellung nur eine eindeutige Verurteilung wegen Hehlerei erkennen läßt. Hierdurch kann der Angeklagte später unter Umständen ungerechtfertigt benachteiligt werden (Rückfall - § 261 StGB -, berufsrechtliche Folgen usw.). Der Senat hat daher von sich aus den Urteilsspruch berichtigt.

2. Verurteilung wegen Hehlerei an einer Jackes

Die Einzelangriffe der Revision gegen diese Verurteilung sind überwiegend unzulässig, weil sie sich nur gegen die Beweiswürdigung als solche richten.

Im übrigen hat das Landgericht auch hier - unbewußt - eine zulässige Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei getroffen und dabei rechtsirrtumsfrei die Beweisregel angewendet, ohne abschließend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit bedingtem oder gar direktem Vorsatz gehandelt hat.

Der Schuldspruch mußte in diesem Falle ebenfalls berichtigt werden.

3. Erfolglos bleiben schließlich auch die Rügen in Bezug auf die Verurteilung wegen einfachen Diebstahls im Rückfali.

Bei der Wahl zwischen schwerem und einfachem Diebstahl hat sich die Strafkammer für den leichteren Schuldvorwurf entschieden und keinen Zweifel darüber gelassen, daß nur diese beiden Ausführungsarten in Betracht kommen. Was die Revision dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

Die Rückfallvoraussetzungen sind ebenfalls einwandfrei festgestellt. Sie ergeben sich bereits aus den Verurteilungen vom 22.August 1944 und vom 22.August 1950.

Die Angriffe gegen die Strafzumessungsgründe sind abwegig. Der Beschwerdeführer übersieht, daß nicht alle denkbaren Strafzumessungsgründe, sondern nur die für die

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Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen aufgeführt werden müssen (§ 267 Abs.3 Satz 1 StPO).

Mit Ausnahme der Berichtigungen konnte die Revision daher keinen Erfolg haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker