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BGH Entscheidung vom 06.02.1959 – 1 StR 449/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A SıR 449/59 2508 083

Im Nanenr des Volkes In der Strafsache

gegen

den Automechaniker Karl-Heina aus WOEEED-SED. üort geboren am 1925, 2.2t. in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes U.8.

hat der I. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktover 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter a» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 6. Februar 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 7. Februar 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschartlichen schweren Raubes in drei Fällen und wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, von denen einer gemeinschaftlich ausgeführt worden ist, zu einer Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen.

ie Die Revision behauptet, der Angeklagte sei in der Hauptverhandlung nicht darauf hingewiesen worden, daß er

im Falle Id statt wegen Raubes, den ihm der Eröffnungsbeschiuß zur Last legt, wegen Diebstahls verurteilt werden könne. Das trifft allerdings nach der Sitzungsniederschrift zu. Indessen beruht das Urteil nicht auf diesem Mangel. Der Staatsanwalt hat in seinem Schlußvortrag im Falle Ip eine Strafe von zwei Jahren Zuchthaus wegen Rückfalldiebstahls beantragt. Dazu hat der Verteidiger nach der Sitzungsniederschrift, wie folgt, Stellung genommen: "Der Verteidiger des Angeklagten Tegen beantragte den Angeklagten im Falle Ludwig entsprechend dem Antrage des Staatsanwalts nicht wegen schweren Raubes, sondern wegen einfachen Diebstahls im Rückfall zu verurteilen, im übrigen schloß er sich den Anträgen des Staatsanwalts zur Schuläfrage an und beantragte, den Angeklagten nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen, keine Sickerungeverwahrung zu verhängen und dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen." Eine andere Verteidigung wäre dem Angeklagten auch bei dem nach § 265 Abs. 1 StPO gebotenen Hinweis auf die Veränderung des recht-

3. s N

ıichen Gesichtsrunkts nicht möglich gewesen. Die Ansicht der Revision, der Angeklagte hätte eine geriugere Einsatzstrafe o4ler eine Einstellung des Verfahrens erreichen können, gent fehl; denn der Verteidiger hat eine Verurteilung wegen Diebstahls statt wegen Raubes zur Grundlage seiner Verteidigung gemacht und eine mildere Beurteilung, als sie der Staatsanwalt vorgenommen hatte, erbeten. Bei dieser Sachlage ist es ausgeschlossen, daß der fehlende Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO den Angeklagten in seiner Verteidigungsmöglichkeit in irgend einer Hinsicht beeintrachtigt haben kann.

Die Ansicht der Revision, das Protokoll sei in der vom Vorsitzenden und vom Urkundsbeamten ergänzten Fassung nicht maßgebend, ist unrichtig. Die Urkundspersonen sind vielmehr verpflichtet, von Amts wegen das: Protokoll zu berichtigen und zu ergänzen, wenn sie feststellen, daß ihnen ein Fehler unterlaufen ist. Solche Änderungen sind nur dann nicht vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie einer von dem Beschwerdeführer erhobenen Rüge den Boden entziehen,

BGHSt 2, 125. Das ist hier nicht der Fall, weil die Ergänzung des Protokolls am 11. Februar 1959 stattgefunden hat, die Revisionsbegründung jedoch erst am 5. Juni 1959 bei Gericht eingegangen ist. [N

2% Die Revision beanstandet es, daß die Strafkaemmer den Antrag auf gerichtsmedizinische Untersuchung des Angeklagten hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgelehnt hat. Auch diese Rüge greift nicht durch.

Der Verteidiger trug in der Hauptverhandlung nach der Sitzungsniederschrift vor:

-A-

"Aus der Tatsache, daß der Angeklagte Tegen, der in guten familiären Verhältnissen aufgewachsen ist und eine abgeschlossene Berufsausbildung gencssen hat, erstmals nach seinen fünf Verwundungen, von denen eine eine Kleinhirnverletzung durch Granatsplitter darstellte, und seiner Verschüttung straffällig geworden ist, aus der weiteren Tatsache, daß diese bisherige Straffälligkeit periodenweise aufgetreten ist, wobei sich Tegen im wesentlichen jeweils von anderen leiten ließ, und schließlich aus der Tatsache, daß Tegen heute noch als Verletzungsfolge unter ständigen Kopfschmerzen zu leiden hat, ergibt sich im Rahmen der Gesautpersönlichkeitsbeurteilung, daß auf Grund der damaligen Verletzungen eine krankheitsbedingte Enthemmung festzustellen ist, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten Tegen zymindest im Sinne des § 51 II StGB beeinflußt, bzw. beeinflussen könnte". Der Verteidiger beantragte deshalb; 5

"Die Erholung eines Sachverständigengutachtens seitens des gerichtsmedizinischen Instituts, in dem auch berücksichtigt werden wolle, daß die Mutter bereits unter Bewußtseinsspaltung gelitten hat".

Die Strafkammer unterbrach daraufhin die Verhandlung für 1 1/2 Stunden und ließ den Angeklagten während dieser Zeit durch den Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten Dr. Gerweck untersuchen. Br erstattete dann sein Gutachten dahin,

daß weder nach der Familiengeschichte des Angeklagton Tegen, noch nach seiner persönlichen.körperlichen,

geistigen und seelischen Entwicklung der geringsie Anhaltspunkt für eine Bewußtseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche vorliegt, daß vielmehr das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. I und II StGB mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Nunmehr verkündete der Vorsitzende folgenden Beschluß:

"Der Beweisamtrag auf Untersuchung des Angeklagten

Tegen durch das "Gerichtsmedizinische Institut" wird „ abgelehnt, weil durch das Gutachten des Landgerichtsarztes OMR Dr. Gerweck, der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie ist, sowie als Arzt in einem Hirnverletztenheim tätig war, das Gegenteil der behaupteten Jatsache (krankheitsbedingte Enthemmung durch Hirnverletzung) erwiesen ist,"

Dieses Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dr. Gerweck mag im eigentlichen Sinne Facharzt nur für Psychiatrie sein. Seine Fachkunde auf diesem Gebiet und seine Tätigkeit in einem Hirnverletztenheim setzen ihn ® Jedoch zweifellos instand zu beurteilen, ob gine Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Angeklagten durch eine Hirnverletzung überhaupt in Betracht komnt. Das hat er ver-Neint. Auch der Verteidiger hat nicht behauptet, daß der Angeklagte Verletzungen erlitten habe, die erfahrungsgemäß Charakterveränderungen herbeiführen. Nach seiner Angabe ist vielmehr nur eine Verletzung des Kleinhirns eingetreten, also eines selbständigen Hirnteils, dessen Aufgabe es ist, das Gleichgewicht zu erhalten. Daß sich hieraus Störungen ergeben haben, hat er ebenfalls nicht behauptet.

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Sie ist offensichtlich unbegründet. Auch die Revision trägt hierzu nichts Näheres vor. Eine weitere Erörterung erübrigt sich deshalb.

Dr. Geier Dr. Peetz Werner

Fisckr Dr. Faller