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BGH Entscheidung vom 05.02.1959 – 4 StR 249/59

4. Strafsenat

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4_StR 249/59 21E2 098

ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

den Vertreter Robert H aus ID, geboren an @. ED EB in © ‚ Kreis ICP,

wegen Betirugs i.R. u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29, april 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prıf.Dr, Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Kecht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 5. Februar 1959 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Rückfallbetruges in den Fällen S@, Hi ‚ Schiime, FEED, Sim,

‚ Sog und D verurteilt worden ist. In diesen Umnfange wird das Verfahren eingestellt.

Die in diesen Fällen entstandenen ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen beider Kkechtszüge werden der Sandeskasse auferlegt.

Mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben wird das Urteil im Gesamtstrafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

In übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in 21 Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren und zu 21 Geldstrafen von je 50 DM, ersatzweise für je 10 IM einen Tag Zuchthaus, verurteilt worden. Außerdem hat das Zandgericht die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren

und rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.

I. Verfahrensvoraussetzung.

Der Beschwerdeführer beruft sich mit Erfolg darauf, daß der Deutsch-Schweizerische Auslieferungsvertrag vom 24. Januar 1874 im Rahmen der Vereinbarung vom 6.23. März 1936 verletzt worden sei, weil der Angeklagte von der Schweiz wegen der in der Urteilsformel genannten acht Betrugsfälle nicht ausgeliefert worden sei und infolgedessen Nachtragsanklage gegen ihn wegen dieser acht Betrugsfälle trotz seines Einverständnisses nicht habe erhoben werden dürfen.

Für den Auslieferungsverkehr mit der Schweiz gilt seit der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 6./23. März 1936 (vgl. Bekanntmachung vom 16. Mai 1936 in RGBl. 1936 Teil II S. 151), daß ohne Zustimmung der ausliefernden Regierung die

Untersuchung auf andere Taten als die genehmigten nicht erstreckt werden darf. Die in der Vereinbarung vorgesehenen Ausnahmen liegen nicht vor. Daß die Vereinbarung unbeachtet geblieben ist, ist von Amts wegen zu beachten. Denn die Einhaltung der Auslieferungsbedingungen gehört-.: zu den - auch in der Kevisionsinstanz zu beachtenden - Verfahrensvorausset.- zungen, auf die der Angeklagte wirksam nicht verzichten konnte, weil die Schranken, die die Staaten zur Regelung ihrer Beziehungen untereinander gezogen haben, ohne Rücksicht auf den Willen des Angeklagten zu beachten sind (vgl. x6St 64, 179,

187, 190; RGSt 66, 172, 173). W.

Fehlt es an einer Prozeßvoraussetzung, so führt dies zur Einstellung des Verfahrens. Die Genehmigung der Schweiz zur strafrechtlichen Verfolgung des Angeklagten im “ahmen der Nachtragsanklage ist bisher nicht erteilt, und es ist nicht abzusehen, ob sie alsbald erteilt werden wird. Der Angeklagte begehrt Entscheidung über sein kechtsmittel. Line weitere Hinausschiebung des Verfahrens ist ihm nicht zuzumuten.

Gemäß § 260 Abs. 1 und 3 StPO ist daher die Einstellung des Verfahrens in den im Urteilsspruch genannten acht Fällen unter Aufhebung des Urteils insoweit auszusprechen, ohne daß

auf die vom Beschwerdeführer noch erhobene, nur die acht ER

Fälle der Nachtragsanklage betreffende Aufklärungsrüge einzugehen wäre.

II. Sachrüge.

Die Darlegungen der Strafkammer zu den Betrugsfällen, die durch die - nach den Ausführungen unter I notwendige - Einstellung nicht betroffen werden, lassen keinen Rechtsfehle!

zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt auch insoweit, als er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist.

Die teilweise Einstellung rötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Gesamtstrafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen, die durch die Einstellung nicht betroffen werden, können indes bestehen bleiben. Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen ersehen, daß die Höhe dieser Einzelstrafen durch die übrigen Betrugsfälle nicht beeinflußt worden ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten folgt aus § 467 Abs. 1 und 2 Satz 1 StPO.

Krumme Sauer Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler