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BGH Entscheidung vom 27.01.1959 – 5 StR 630/58

5. Strafsenat

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5 StR_630/58

Im Janmnen ces Velxk es

den Vertreter Wilbelv H Em aus ! ’

geboren am EEE 1910 ir sun,

zur Zeit in Untersuchungshafi, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.Januar 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Ko’fka Bundesrichter Sckmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt

als beisitzende kichter, Bundesanwalt Dr Em

als Vertreter der Bundesanwaltschafi,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lardgerichts in Osnabrück vom 10.Oktober 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch übsr die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht in Verden/Aller zurückverwiesen.

- Von Rechis wegen -

- Do.

Gründe s3

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtsvrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden,

Seine Revision gegen dieses Urteil hat Erfolg.

l. Der Beschwerdeführer hatte ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung beantragt, "einen Jugendpsychologen -- vorgeschlagen wird Herr Professor ACEEEB zus VE oder Dr.Dem au: On - darüber zu hören, daß die Aussagen der Kinder unwahr sind, zum Teil ihrer Phantasie entspringen,. zum anderen Teil den "Kindern vorerzählt worden sind", Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, es besitze selbst die erforderliche Sachkunde,

Nur gegen diese ablehnende Entscheidung wendet sich das Rechtsmittel.

2. Die Frage, ob der Tatrichter einen Sachverständigen als Gehilfer des Gerichts heranziehen will, hat er selbst nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 244 Abs.4 Satz 1 StPO). Im Revisionsrechtszuge kann deshalb nur untersucht werden, ob er bei der Entscheidung die seinem Ermessen gesetzten rechtlichen Schranken beachtet hat.

Diese Frage läßt sich nicht nach allgemeinen Regeln, sondern lediglich nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilen .(BGHSt 2,163; 3,27; 7,82). |

Im vorliegenden Falle handelte es sich um die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von zwei Mädchen, die jetzt 12 bezw.8 Jahre alt sind. Bei Vernehmungen solcher Kinder müssen - auch wenn sie über geschleähtsbezogene Vorgänge aussagen -— nicht immer Sachverständige zugezogen werden. "Häufig wird es so sein, daß nach Lage des Falles die dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel

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ausreichen, besonder« wenn die Kinderaussage richt die Hauptgrundlage der Verurteilung bildet .oder wenn sie

in anderen Umständen ‚ernebi ıche Unterst ;ützung findet" (BGHSt 7 ‚82 85). Das gilt vor altem für Verhandlungen _ vor Jugendgerichten ı und vor Jvgendschutäkamern (um eine solcke handelte es sich hier).

Indessen nissen auch diese an sich besonderg. ‚sach-: kundigen Tatrichier- ‚beachten, daß-die Hinzuzjehung von. Sachverständigen’ mitunter gerade. deshalb ‚geboten sein kann, weil den Gutachtern Erkenntnismittel zu Gebote stehen, die denen des Gerichts. üborlegen.sind. Der Senat hat auf diese überlegendn Erkehntnisnittel in der: angeführten Entscheidung Beust 7; 82 im einzelnen hi ngewiesen.

Bei Beachtung dieser Grundsät 39 ergibt sich für. den

vorliegenden Fali folgendess'

a). Der ‚Angeklagte ist - entgegen seinen Bestreiten - allein auf Grund der Bokundunsen der heiden Mädchen. verurteilt worden.

Soweit in den schr ifilichen Entscheidungsgründen. neben-

her noch. auf gas Veirhälten des Beschwerdeführers nach; seiner _

Festnahme Bezug genommen wird, sicht’ auch’ das. Landgericht .

diesen Umstanä ‚nicht als beweiskräftig an- Denn eg" ‚bezeichnet die ‚Brklär rung des Angeklagien für sein Verhalten ledig-..

lich. ‚als "wenig "glaubwirdi ig", also nicht als. gänzlich. unglaubhatt. Ein unhewiesener Umstand darf.aber nicht zur Über führung von Angeklagten herangezogen werden»

ES, fehlt somit an jeder Unterstützung der’ 61 aubwürdigkeit der Kinderaussagen durch andere Beweisumstände.. Schon aus diesem Grunde durfte sich das: Zanägericht hier bei. der Beurteilung der Kinder nicht nur auf die .eigene Sachkunde verlassen.

b): Weiterhin hebt die Revisica mit die Beurteilung beider Kinder besondere.

3 “2 2)

‚chwierigkeiten

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aa) Nach den Urteilsgründen ist die 8jährige Renate von ihrer Lehrerin sehr ungünstig beurteilt worden, Dabei fällt vor allem ins Gewicht, daß Renate ihre Mitschülerinnen heimlich beobachtet haben soll, "während diese auf der Toilette saßen". Das angefochtene Urteil führt diesen Umstand an, ohne hierzu Stellung zu nehmen. Es hätte aber Veranlassung bestanden, sich mit diesem für die Glaubwürdig-. - keit wesentlichen Umstand in den schriftlichen Gründen’ auseinanderzusetzen, weil das Landgericht sich im Beschluß ausdrücklich auf: seine eigene Sachkunde berufen hatte. In solchen Fällen muß das Revisionsgericht nachprüfen \ können, ob der Tatrichter sich die erforderliche Sachkunde etwa mit Unrecht zugetraut hat, Die Urteilsgründe müssen daher Ausführungen enthalten, aus denen sich die genügende Sachkenntnis des Gerichts ergibt. (vgl. BGHSt 12,18 ff).

Die Revision weist ferner mit Recht darauf hin, daß Renate bei ihrer pclizeiiichen Yernehmung der Wahrheit zuwider behauptet hatte, "mit eincm anderen Onkel oder mit anderen Kindern habe ich so etwas noch nie gemacht"; nach den Feststellungen des Urteils haben beide Stiefbrüder ebenfalls unsittliche Handlungen mit ihr vorgenommen (UA S.4/5).

bb) Auch die 1l2jährige Monika ist später in wesentlichen Punkten von ihren früheren Bekundungen abgewichen. Über den vom Landgericht als erwiesen angesehenen Vorwurf, Monika sei vom Angeklagten aufgefordert worden, sein Glied in den Mund zu nehmen, hat sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung (B1.34 f d.A.) nichts berichtet, sondern ausdrücklich erklärt, sie könne nichts mehr "erzählen", sie "habe nichts vergessen". Andererseits has sie den vor der Polizei erhobenen Vorwurf, der Ansek!’agte habe ihr "öfters vom Klo aus seinen Pillemann gezeigt", vor Gericht nicht

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aufrechterhalten. Diese Wechsel in den Bekundungen werden im Urteil nicht näher gewürdigt.

c) Schließlich wäre die Herbeiziehung eines Sachverständigen. auch deshalb. erforderiich gewesen, weil die Määchen Geschwister sind und weil sie im Hause: ihrer Mutter sittlicher Gefährdung ausgesetzt waren. '

Nach alldem ergibt sich, daß der Angeklagte bei seiner Verteidigung in einem für .die Imtscheidung wesentlichen ‚Punkt durch einen Beschlu3 des Gerichts unzulässig beschränkt worden. ist:-.(§§ 338 Nr.8, 244 Absc4 StPO).

Es erschien angenessen, die Sache gemäß N 354 Abs.2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen.

"Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

E Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siener Schmitt