Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 27.01.1959 – 5 StR 622/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_622/58 2192 087
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kellner Corrado G EEE ,
zuletzt wohnhaft gewesen in HB,
geboren am Em 1935 in cm (Italien), - Sachbezeichnung: PB u.a. -
wegen Diebstahls u.a,
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.Januar 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten Gm gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22.Juli 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Dem Angeklagten wird die erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen —
- 2.
Gründesgs
Die Strafkammer hat den zur Tatzeit ungefähr 19 Jahre und 10 Monate alten Angeklagten Gen unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in "zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt, auf die sie die erlittene Untersuchungshaft "angerechnet hat. |
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechis. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Auf der von der Revision gerügten Verletzung der s§ 107, 109 Satz 1, 38 Abs.3 unä 50 Abs.5 JGG beruht das Urteil ‚nicht. Bei den Akten befindet 'sich ein Beticht der Jugendgerichtshilfe in Hamburg vom 13.März 1958 (vgl.Bd.I B1.133/134 d.A.). Er enthält eine Schilderung ‚des: Lebenslaufs des Angeklagten und nimmt zu der Frage Stellung, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat einem Jugendlichen gleichstand. Die Strafkammer ist in Übereinstimmung mit dem . Gutachten des in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte einem Jugendlichen nicht gleichstand (vgl.S.44/45 UA). Die Tatsachen, die das Urfeil als Grundlage für die Persönlichkeitswertung des Angeklagten feststellt, decken sich im wesentlichen mit denen, die dem Bericht der Jugenägerichtshilfe zugrunde liegen. Daß eine weitere Heranziehung der Jugendgerichtshilfe gemäß den §§ 107. 109 Satz 1, 38 Abs.3, 50 Abs.3 JGG Umstände ergeben haben würde, welche die Strafkammer zu einer abweichenden Entscheidung hätten veranlassen können, hält der Senat für ausgeschlossen. Dies gilt um so mehr, als der Angeklagte in Italien geboren und aufgewachsen ist und sich in Deutschlarc (He) nur wenige Monate aufgekalten hat.
-3-
- 3 o.
§ 43 Abs.1 JCG ist eine Sollvorschrift. Auf die bloße
Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden (vgl.BGH NJW 1954,185519), ..Der Tatrichter kanr. allerdings die ihm gemäß § 244 Abs.2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzen, wenn er überhaupt keine der in § 43 JGG bestimmten Ermittlungen vornimmt (vgl..BGH aaO). Dies trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu. Die Strafkamnmer hat, wie bereits oben dargelegt worden ist, bei ihrer Entscheidung die in dem Bericht der ‚Jugendgerichtshilfe mitgeteilten Tatsachen im wesentlichen berücksichtigt. Sie hat ferner zur Frage: der‘ Verantwortlichkeit des Angeklagten einen Sachverständigen gehört. Von Amts wegen außerdem eine Beurteilung der Firma Bein einzuholen, bei der der Angeklagte. nach den Feststell lungen des Urteils.knapp zwei Monate als Hilfskellner tätig war, brauchte sich ihr hei dieser Sachlage nicht aufzudrängen,
"Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der: Senat das Urteil, soweit es den Angeklagten Gen betrifft, Im. vollem Umfange geprüft. Die Prüfung hat keinen Mangel sachlichrechtlicher-Art ergeben.
BORE Die ‚Entscheidung entepricht ‘dem Antrage des General-. bundesanwaite. - ee | Sarstedt‘ 'Dr.Koffke a "Sohnidt
Steuer BE sohmitt “