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BGH Entscheidung vom 27.01.1959 – 5 StR 614/58

5. Strafsenat

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In der Strafsache gegen

den berufslosen Alfred DB ED zu: Vi, geboren am EEE 1917 in ACH Kreis Uemm,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr um

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte Em als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 12.September 1958 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist.

‘Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheiäung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Der Angeklagte ist "wegen dreier, zum Teil in sich fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit Kindern unter vierzehn Jahren" zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel greift durch.

l. Die Rügen einer Verletzung der §§ 267, 261 StPO sind allerdings offensichtlich unbegründet.

2. Mit Erfolg aber beruft sich’die Revision darauf, daß die Ferienstrafkammer es unterlassen habe, von Amts wegen einen Sachverständigen damit zu beauftragen, die Kinder Ingetraud und Renate Fell sowie Annemarie Sin auf ihre Glaubwürdigkeit zu untersuchen.

‚Nach den Entscheidungsgründen hat der Tatrichter aus folgenden Gründen hiervon abgesehen:

"Die drei Kinder Ingetraud und Renate Te» sowie Annemarie SB haben ihre Aussagen bestimmt und unbefangen gemacht. Die Bekundungen deckten sich im wesentlichen mit den Angaben, die sie vor der Kriminalpolizei gemacht haben. Auch die Bekundungen des Vaters der zwei Geschwister, des Versicherungskaufmannes FeEm, sowie der Kriminal- . hauptwachtmeisterin Te darüber, wie die Unzüchtigkeiten allmählich ans Tageslicht gekommen sind, sprechen für die Glaubwürdigkeit der Mädchen und schlossen die Annahme; daß sie ein Produkt ihrer Phantasie zum besten gegeben hätten, aus. Da schließlich auch das Benehmen des Angeklagten nach den Schilderungen der Mädchen immer wieder eine eigenartige

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Gleichförmigkeit zeigte, war das Gericht am

Ende von der Richtigkeit der oben getroffenen Feststellungen überzeugt. Auf Grund der hier “ erörterten Begleitumetände sowie wegen des unkomplizierten Auftretens ‚der drei genannten Mädchen hielt das Gericht auch seine Sach-' kunde bei der Beurteilung von Aussagen kindlicher Zeugen für ausreichend und hat .auf. die Zuziehung eines psychologischen Sach- . verständigen verzichtet." (UA S.7/8)

Es mag dahinstehen, ob die Revision nicht schon deshalb Erfolg haben müßte, weil diese knappen Darlegungen es dem Revisionsgericht nicht genügend ermöglichen, die Behauptung des Urteils;über die besondere Sachkenntnis des Tatrichters rachzuprüfen, wie der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Recht entschieden hat, reicht der bloße Hinweis auf die eigene Sachkunde nicht aus; die genügenie Sachkenntnis des Gerichts muß vielmehr aus dem Inhalt.der Urteilsgründe erkennbar sein (vgl.BGHSt 12,18 ff). Es liegt nahe, einen besonders scharfen Maßsteb in diesem Sinne dann anzulegen, wenn es sich - wie hier - 'um eine Ferienstrafkammer und nicht um ein Jugendgericht oder eine Jugenäschutzkamer handelt.

Der Verfahrensangriff greift aber allein schon aus ı dem von-der Revision hervorgehobenen Grunde durch, daß nämlich im-vorliegenden Fall die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der: drei: Kinder durch besondere Umstände erschwert war.: i

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Die Mädchen waren in der Vorpuber tät. Bei ‚Annemarie SCHE Höndelt ss sich-außerden um eine Hilfsschülerin, die nach den Schülgätachten (Bl.62 d.A.) über eine rege Phantasie verfügt 'und Freude .am Schwindeln hat. Die Beurteilung’ eines solchen geistig unnormal entwickelten

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Kindes verlangt eine ganz besondere psychologische Sachkunde, über die selbst Jugendrichter meist nicht verfügen werden. Die Schwestern Ingetraud und Renate FE können sich bei ihren Aussagen wechselseitig beeinflußt haben. Da Ingetraud Fe überäies mit Annemarie SM in der Wohnung des Angeklagten zusammengetroffen und dort längere Zeit zusammengewesen war, besteht die Möglichkeit, daß alle drei Belastungszeuginnen ihre Phantasie gegenseitig angeregt haben. Auch den Schwestern Te wird nämlich von ihren Lehrern eine Neigung zu Übertreibungen nachgesagt.

Bei solcher Sachlage geben die im Urteil angeführten Umstände den Zeugenaussagen keinen genügenden Halt, um den Verzicht auf einen Sachverständigen, dem überlegene Forschungsmittel zur Seite stehen (BGHSt 7,82), zu rechtfertigen. Gänzlich bedeutungslos ist es hier, daß die Beschuldigungen der drei Kinder so auffallend übereinstimmen. Das kann nämlich auch auf gemeinsamer Absprache der Kinder beruhen. Dann aber ist nicht anzunehmen, daß die Art und Weise der Aufdeckung allein ( - über die das Landgericht nichts Näheres mitteilt - ) die oben dargelegten Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Kinder beseitigt hätte.

Das Landgericht hätte sich daher in diesem Falle der Hilfe eines Sachverständigen bedienen müssen.

Wegen der insoweit unzureichenden Aufklärung des Sachverhaltes war die angefochtene Entscheidung im Umfange der Verurteilung aufzuheben.

5 -

Gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO ist die Sache an ein benachbartes Gericht gleicher Ordrung zurückverwiesen worden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt -. : Dr.Koffka Schmidt . Simer Schmitt