Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 23.01.1959 – 4 StR 459/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache gegen
den Montageschlosser TIeco K GEEEEEEERENEED aus HE, geboren am @. ED ED ir zei," =: Zt. in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bündesgsriohtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoemer - Bundesrichter Dr. Flitner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt : in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der desanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundebeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 1. Juni 1958 wird verworfen.
R „per Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmitels.
Ihm wird die in dieser Sache seit dem 20. Juni 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
"Gründes
Der Angeklagte ist vom Ieandgericht wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Siegelbruch 8 156 SteB; und Verwahrungsbruch (§ 153 Sic‘ in 25 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus verurteilt worden. »
Die Revislon beanstandet die Verletzung von Verfahrensrecht und sachlichem Recht.
l. Als Verletzung der Aufklärungspflicht rügt die Revision, daß dem - neben dem Antrag auf Freisprechung gestellten -— Hilfsamtrag des Angeklagten auf Vornahme einer Ortsbesichtigung nicht entsprochen worden ist. Sie beanstandet ferner, daß die Ablehnung des Hilfisamtrags nicht einmal in- den Gründen des angefochtenen Urteils behandelt worden sel.
Der Revisionsangriff geht fehl.
Im angefochtenen Urteil heißt es, die Einlassung des Angeklagten und seines Mitangeklagten Pe sei im Umfange der Feststellungen widerlegt; das Gericht sei bei Pb entsprechend seiner Einlassung davon ausgegangen, daß der Weg auf dem Bahndamm als sein Nachhauseweg ebenso lang sei wie der Weg neben dem Bahndamm und jeder andere zur Wohnung von Pe» führende Weg in jener Gegend; der hilfsweise beantragten Orisbesichtigung habe es daher nicht bedurft.
Nach der Sitzüngsniederschrift, deren Beweiskraft sich auf die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten ersüireckt (§ 274 StPO), zu denen auch die Anträge der Prozeßbeteiligten gehören, hat der Mitange-
klagte PB entgegen den Anfülrungen der Revision eine (riebesichtigung nicht beantragt.
Danach kann es sich bei dem im angefochtenen Urteil erörterton Antrag auf Vornehme einer Ortsbesichtigung nur um den Ailfsamtrag des Angeklagten KOEEEEB handeln. Der von inm beaniragten Ortsbesichtigung bedurfte es nach Ansicht der Strafkammer offenbar nicht, weil sie auch ohne Ortsbesichtigung auf Grund der Aussage ortskundiger Zeugen einen Eindruck von den örtlichen Verhältnissen gewinnen konnte, wie die Wendung "bei den festgestellten örtlichen Verhältnissen!" im angefochtenen Urteil (UA S. 18) ergibt.
Der Angeklagte hat zwar seine Täterschaft in Abrede gestellt und in Bezug auf den letzten ihm zur Tast gelegten Diebstahl bestritten, von dem bestohlenen Güterzug gekommen zu sein, als er auf der Straße von Bahnpolizeibeamten bemerkt wurde (UA S. 15, 17).
Das Landgericht sieht aber seine Mittäterschaft als erwiesen an, weil er aus Richtung des weitergefahrenen Güterzuges In die Nähe der vom Zuge abgeworfenen Frachtgüter gelangt ist, ferner, weil er bei der Wahrnehmung von Bahnpolizeibeanten gestutzt und eine Binkaufstasche mit mehreren Flaschen Schaumwein, die aus dem bestohlenen Güterzug stammten, fallen gelassen hat. Die Strafkammer ist überzeugt, der Angeklagte sel im Begriff gewesen, die Abbeförderung der Frachtgüter vorzubereiten, die sich "in der Kurve und in der Nähe der Voßnackenbrücke" nach ihrem Abwurf befunden hätten. Der Angeklagte sei bei diesem letzten Diebstahl ebenso wie bei den vorangegangenen "nach den festgestellten örtlichen Verhältnissen" der "Springer! gewesen, weil er gegenüber dem beinbehinderten Te» der Gewanätere sei; Podszus habe nur zu sichern und
auf den Abwurf der Frachtgüter zu achten gehabt; die bei beiden Angeklagten vorgefundene aus den Zisenbahnwageun stammende Beute spreche dafür, daß sie beide die Diebställle begangen hätten; nach der Festnahme beider Angeklagten seien auf dem in Betracht kommenden Streckenabschnitt Herne-Rottbruch keine Güter nehr aus Eisenbahnwagen entwendet worden.
Denach mußte sich dem Landgericht nicht die Notwendigkeit einer Besichtigung der Straße aufdrängen, auf der der Angeklagte von den Bahnpolizeibeamten gesehen worden ist.
2. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Angriffe der Revision auf die vom Landgericht getroffenen Feststellungen gehen fehl. Das Landgericht hat die Beweisaufnahme ausgewertet, ohne dabei gegen Erfahrungsregeln und Denkgesetze zu verstoßen. Dabei hat es auch erwogen, ob der Angeklagte und Ger Mitangeklagte PM auf andere Weise als durch Diebstahl in den Besitz der bei ihnen vorgefundenen Sachen gekomen sein könnten. Daß die Ehefrau des Angeklagten XI äle Aussage verweigert hat, ist -— entgegen den Ausführungen der Revision — nicht zum Nachteil des Angeklagten verwendet worden, Die Würdigung der Beweisaufnahme durch das Tandgericht ist möglich. Das aber genügt. Die Revision versucht, die Beweisaufnahme selbst zu würdigen und die vom Landgericht festgestellten Tatsachen durch andere zu ersetzen. Das 1st hingegen unzulässig. Die Würdigung der Beweisaufnahme ist Sache des Tatrichters. .
3. Die Revision beanstandet, daß im angefochtenen Urteil kein Fortsetzungszusammenhang angenommen ist.
Dieser Angriff ist erfolglos.
Das Landgericht legt dar, die Angeklagten hätten im Mai 1954 den Entschluß gefaßt, bei geeignet erscheinenden Gelegenheiten aus geschlossenen und rlamblerten Güterwagen Frachtgüter gemeinsam zu stehlen, und hätten demsufolge aus jeweils plombierten Gliterwagen durch Ablösen der Plombe und Aufreißen der Wagentür Waren verschiedenster Art weggenommen. Dies sei jedesmal unter Ausnutzung derselben günstigen Geländebeschaffenheit swischen Herne und Rottbruch in der Zeit von kai 1954 bis März 1956 in unregelmäßigen Abständen von Wochen oder sogar mehreren Monaten auf Grund jeweils neu gefaßter, der besonderen Lage entsprechenden Beschlüsse geschehen, sie hätten sich dabei von ihrem Bedürfnis nach neuen Diebesgut und davon leiten lassen, ob die Umstände die Durchführung eines neuen Diebstahls beglinstigten (vgl. insbesondere UA 5. 5). '
Bei ihrer rechtlichen Würälgung hat die Strafkammer den Fortsetzungszusamnenhang damit verneint, daß die Angeklagten von Fall zu Fall erst entschieden hätten, wann ein neuer Diebstahl gewagt werden sollte, daß die einzelnen Fälle nicht von vornherein in ihrer späteren konkreten Ausführung "eingeplant!! gewesen selen und daß die Angeklagten nicht von vornherein gewußt hätten, wann die Gelegenheit zum Diebstahl wieder günstig sein werde, welche Waggons man bestehlen und welche Ware man stehlen werde (UA 9. 26).
Diese Ablehnung des Fortsetzungszusammenhangs hat das Landgericht, wie die Revision erkennt, zwar nicht durchweg rechtsbedenkenfrei begründet. Im Ergebnis ist ihm aber beizutreten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, kann eine
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'ortgesetste Tat nur angenommen werden, wenn die Einzelhand- ımgen auf einem einheitlichen Gesamtversatz beruhen. Hierzu senügt nicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiser Straftaten zu begehen, deren Ausführung nach Ort, Zeit
ınd Arı_ncch ungewiß ist (RGSt 66, 256, 2395 70, 51, E25 77, :il, 2140" Ds 1959, 5215 BGHSt I, 315, 3155 2, 1675 BGH
197 1953, 1112). Der Vorsatz des Täters muß vielmehr von vorn- ıerein den Gesamterfolg umfassen und auf dessen stoßwelses Versirklichung durch mehrere unselbständige Einzelhandlungen gerichtet gewesen sein, von denen jede einzelne den Tatbestand der strefbaren Handlung erfüllt (ROSt 51, 305, 3083 RG HRR 1937 Nr. 1559). Liegt ein derartiger Gesamtvorsatz vor, so steht der Annahme einer fortgesetzten Hanälung nicht entgegen, daß der Täter bei jeder späteren Einzelhandlung einen neuen verbrecherischen Entschluß faßt (RGSt 58, 183; RG HRR 1941, 1017). Notwendig ist auch nicht, daß der Täter alle Einzelheiten der Verwirklichung seines Vorsatzes übersieht (RGSt 70, 2585 RG DJ 1941, 553). Es 18t aber eine derartige Verknüpfung der einzelnen Handlungen nach Zeit und Ort der Begehung erforderlich, daß die späteren Handlungen für die natürliche Betrachtung als in Zusammenhang mit der früheren vorgenommen erscheinen (RGSt
72, 211, 2145 RG HRR 1939, 1318).
Der von den Angeklagten erstrebte Erfolg, ihre Einnahmen durch die Diebstähle aus Eisenbahnwagen in unredlicher Weise zu vermehren, nötigte das Landgericht nicht, einen Gesamtvorsatz festzustellen. Selbst wenn der Angeklagte und der Mitangeklagte PB das Ziel verfolgt hätten, so viele Diebstähle zu begehen, daß ihnen die Versilberung der Beute eine bestimmte MinGestsumme gbracht hätte, die ihnen zur Verwirklichung eines von ihnen oder einem von ihnen ins Auge gefaßten Planes dienen sollte, würde das die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht erfordern. Denn der Gesamtvorsatz kann nur jener Erfolg sein,
der ım geseizlichen Tatbestand selbst enthalten ist. Er vermeg nicht in einem darüber hinausgehenden Erdziel zu bestennen “BeyCtL= ST 1, tiS}. Ein Gesautrorsatz läge etwa dann vor, wenn üje Täter sich vorgenommen hätten, aus einem bestimmten Geschäft oder aus einer bestimmten Art von Geschäften unter Ausnutzung für sie günstiger Verhältnisse nach und nach bestiumte Ware zu entwenden (RGSt 72, 211, 213, 2145 RG DI 1939, 521).
Ein derartiger oder ähnlicher Gesamtvorsatz, auf dem die Einzelhandlungen beruhen, mußte aber aus dem Sachverhalt nicht entnommen werden. Wohl nutzten die Angeklagten immer wieder dasselbe vorteilhafte Gelände zu Diebstählen aus Eisenbahnzligen aus. Toch ließen sie sich, wie das Zendgericht festgestellt hat, bei ihren Entschlüssen von ihren jeweiligen Bedürfnissen leiten, stahlen in unregelmäßigen Zeitabständen und vollführten ihre Straftaten innerhalb eines Zeitraumes von fest zwei Jahren. Bei natürlicher Betrachtungsweise brauchte in einem derartigen Falle jede nachfolgende Tätigkeit nicht als Fortsetzung der vorangehenden angesehen werden. Was die Angeklagten bestenfalls vorhatten, ist nichts anderes als ein allgemeiner Entschluß, zahlreiche selbständige Diebstähle zu begehen, deren Ausführung mindestens der Zeit und dem Gegenstand nach ungewiß war. Eine Zusammenfassung zu einer rechtlichen Einheit konnte demack ohne Hechtsverstoß unterbleiben.
4. Auch im übrigen ist das angefochtene Urteil, jedenfalls im Ergebnis, rechtsbedenkenfrei. Fehl gehen insbesondere die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung. Kein Verstoß gegen § 267 Abs. 2 oder 3 StPO liegt darin, daß die Strafkanmer den Angeklagten mit derselben Strafe belegt hat wie den Nitangeklagten Podszus, obwohl nur dieser unter den
craussetsungen des strafschärfenden Rückfails gestohlen hat. jenn auch der Angeklagte ist wiederholt wegen Diebstahls. we- ‚en Beihilfe zum Niebstahl und wegen Hehlere:i bestraft woren und hat, wie im angefochtenen Urteil rechtsbedenkenfrei ‚erwertet, bei im übrigen gleicher verbrecherischer Beharr- ‚ichkelt wie der Mitangeklagte Pi sich als "Springer" ‚etätigt, während der Mitangeklagte Pe nur die weniger ‚ätige Rolle des Aufpassers gespielt hat. Daß für diese Aufzabenteilung die größere Behendigkeit des Angeklagten sprach, alndert den Grad seines Verschuldens nicht. Ebenso ist ohne 3edeutung, ob bei dem Angeklagten mehr gestohlene Sachen als seim Mitangeklagten PB oder weniger ermittelt worden sind. .
Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Rotberg Krumme Seibert Hoepner Flitner