Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 21.01.1959 – 2 StR 509/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ta Namen des Volkes

In der Strafsachs gegen

den Kaufmann Paul R VER aus Vin EB: geboren iD 1911 in Bm: zur Zeit in

Untersuchungshaft, wegen Betruges ° j . x

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshöfs i in der Sitzung vom 21. Januar 1959, an der teilgenommen ‚habens

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichier Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. | in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt | bei der Verkündung els Vertreter der Bundesanwalischaft,

‘ Justizangestellter um als Trkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft; und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 9. April

1958 werden verworfen. "Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der

Staaiskasse zur last. Dem Angeklagten wird die seit dem 20. April 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit Sie ärei Monate übersteigt, auf

die Sirafe angerechnet..

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Das landgericht hat den Angeklagien - unter Freisprechung im übrigen — als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betzuges in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm für die gleiche Zeit die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt. Sicherungsverwahrung anzuordnen, hat die Strafkammer abgelehnt.’

Staatsanwalteschaft und Angeklagter wenden sich gegen das Urteil mit der Sachbeschwerde,, dieser machi zudem einen Ververfahrensverstoß geltend. Während der Angeklagte nit seiner Revision das Urteil, abgesehen von dem Schuläspruch im Falle "Ze Tu", in vollem Umfange anficht, ist die Revision der Svaatsanwaltschaft auf die Nıchianordnung der Sicherungsverwanrung beschränkt,

Beide Rechtsmittel sind nicht begründet.

1. Zur Revision der Staatsanwaltschaft;

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Lie Meinung der Beschwerdeführerin, die Strafkammer habe in rechtlich angreifbarer Weise die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt, trifft nicht zu. Ein Widerspruch zwischen den Narlegungen des Urteils zur Eigenschaft des Angeklagten als sefährlicher Gewohnheitsverbrecher und den Ausführungen zur - fehlenden - Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung liegt nicht vor. Die Strafkammer hat zwar bei der Prüfung der Vorausselzungen. des § 20 a StGB ihrer Meinung Ausdruck gegeben, es sei "mit bestimmter Wahrscheinlichkeit" zu erwarten, daß der Angeklagte auch in Zukunft weitere, den Rechisfrieden in erheblichen Umfange gefährdende Siraftaien begehen werde. Hierbei hat sie aber. an Rehreren Stellen hervorgehoben, daß sie bei

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dieser Beurteilung vom gegenwärtigen Zeitpunkt ausgehe, ikr also die Zeit der Urteilsfällung zugrunde lege. Bei der Beantwortiung der Frage, ob die Öffentliche Sicherheit; die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 42 e StGB erfordere, hat sie hingegen rechtlich zutreffend auf die Zeit der Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft nach Verbüßung der Strafe maßgeblich abgestellt. Wenn sie daher für diesen Zeitpunkt die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr für die öffeni-! liche Sicherheit als nicht mehr so erheblich und die Siche- R rungsverwahrung iwrotz der an sich gegebenen und von ihr auch nicht verksnnten Bedenken nicht ais notwendig erachtet hat, s0- nat sie sich dadurch mit den vorangehenden Darlegungen zur ui Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheits-- verbrechers nicht in Widerspruch gesetzt.

Es ist auch nicht so, wie die Revision meint, daß die Strafkammer in rechtlich zu beanstandender Weise die bloße Nöglichkeit einer künftigen Besserung des Angeklagten für ausreichend gehalten habe, ihn von der Sicherungsverwahrung zu verschonen. In diesen Sinne sind die Ausführungen des Urteils, insbesondere die Wendung, es erscheine bei dem Alter des Ange-. klagten nicht ausgeschlossen. daß er unver dem. Drück der Straf- ' verbüßung an Reife und Einsicht gewinne und seine schädlichen! Neigungen noch beherrschen lerne, nicht zu verstehen. Die Sträf: kammer: hat damit vielmehr zum Ausdruck gebracht, "daß sie die“. Wahrscheinlichkeii einer Gefährdung der Öffentlichkeit für die” Zeit nach der Strafiverbüßung richt fesizustellen" vermochte eine Auffassung, die umsoweniger anfechtbar erscheint, wenn man berücksichtigt, daß der bei Begehung der vorliegenden

traftaten gerade 43 Jahre alte Angeklagte damals erst eine,

Strafe von einem Jehr 'und neun Monaten Gefängnis verbüßt hatte:

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Der Generalbundesanwalt hai die Revision nicht vertreten.

II. Zur Revision des Angeklagten:

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Entgegen der Auffassung der Revision ist die. Annahme eines vollendeten Betruges auch im Falle "rg & Co." nicht

zu beans tanden. Die Revision hält hier die Darlegungen des Urteils zum Merkmal der Vermögensbeschädigung für unzulänglich. zwar isi es richtig, daß die Firma Weiß & Co. die Käselieferuag auf Grund. einer’ Bankgarantie in Höhe des Kaufpreises ausführen wollte und ausgeführt hat. Jedoch trifft die Behauptung ‘der Revision, der Anspruch auf Erfüllung der Bankgarantie sei aüf jeden Fali der Verfügung über die Ware gleichwertig gewesen, nicht zu. Ihr steht die Feststellung der Strafkammer entgegen, daß für die Warenlieferung das Bankzahlungsversprechen nur in Höhe des Wertes in Anspruch genommen werden konnte, zu dem die Firma Nun tatsächlich Käse erhalten würde” Infolgedessen siand der Firma ) & Co. das Akkreditiv für den Teil .der von ihr gelieferten Waren nicht

zur Verfügung, den der Angeklagte abredewidrig nicht der

Firme ME zukoumen 1188. "Hinsichtlich dieses. Teiles der

Warenlieferung war daher ihr Kaufpreisanspruch durch das

Bankzählungsversprechen . nicht gesichert; insoweit erwarb sie

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nur einen Anspruch gegen die von dem Angeklagten geführte und

ver tretöne Firma RU GncH, deren Vermögenslage höchst unsicher war. Daran scheitern alle Erwägungen der Revision, die sie an das Akkreditiv knüpft. Auf dessen genaue Bedingungen kommt. .es nicht an, weil der Angeklagte der Firne il __ 2 Co. von vornherein vorgespiegelt hatte, daß die gesamte Käselie-Terung ser Firma PT werde.

antwortlichkeit des Angeklägten eingehend geprüft. Auf Grund Er

-5.

Die Strafkammer hat sonach mit Recht eine Gefährdung des Ver. mögens der Firma Wi & Co. und damit die Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 SiGB bejaht. Daß die Firma

VD & Co. trotzdem den Gegenwert auch für den Teil der Käseiileferung später. erhalten hat, der infolge der Machenschaften des Angeklagten von dem Bankversprechen nicht unfaß‘ wurde, ist demgegenüber ohne Bedeutung. Insofern handelte ' es sich, wie die Strafkamner zutreffend angenommen hat, nur a um eine Wiedergutmachung der bereits vorher eingetretenen Ver. mögensbeschädigung.

Da auch sonst der Tatbestand. des § 263 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite im Ur‘seil dargetan ist, begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Falle "Van & Co." keinen Bedenkön.

Ebensowenig 1äßt die Strafzumessung einen Rechtsfehler erkennen. Der Einwand der Revision, die Strafkammer habe die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht ausreichend erörtert und habe zu Unrecht den. auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen gerichteten Hilfsamtrag der Verteidigung ur abgelehnt, geht fehl. Das‘. Tandgericht hat die Frage der Ver- “ &

dieser Prüfung hat ‚sie seine Einlassung, er sei rauscheift- B süchtig gewesen und habe ‚infolgedessen seine Geschäfte nicht sr mehr oränungsgemäß, führen sowie Recht und Unrecht nicht mehr unterscheiden können, als widerlegt erachtet und festgestellt, ' daß er an Pervitin nur das, erhalten und gebraucht hat, was ihm in der Zeit seit Anfang Januar 1954 ärztlich verordnet worden war. Diese Pervitinmengen haben ‚sich nach dem Gutachter des Sachverständigen, dem die Strafkanner gefolgt ist, in den Grenzen therapeutischer Maßnahmen gehalten. Sie haben nur zur

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Anregung gedient und weder zu einer Beeinträchtigung noch zu Störungen des Bewußtseins geführt. Der Angeklagte häite, wie sich der Sachverständige geäußert hat, seine geschäftlichen Machenschaften auf gleiche Weise ausgeführt, wenn

er kein Pervitin zu.sich genommen hätte; der Pervitingenuß sei hierfür weder ausschlaggebend noch sonst bedeutungsvoli gewesen.

Die Meinung der Revision, daß damit wohl das Vorliegen einer Rauschgiftsucht verneint, über eine erhebliche Herabsetzung der Willensfähigkeit des Angeklagten jedoch nichis gesagt sei, kann- nicht geteilt: werden. Wenn die Strafkanner in Übereinstimmung mit dem’ Gutachten des Sachverständigen festsvellt, der Pervisingenuß ‘ ‘nabe nur ‚anregend gewirkt, habe aber darüber hinaus keine Wirkungen ‚gehabt, so kommt hierin zugleich die Überzeugung zum Ausdruck, daß der Angeklagte durch die Einnahme des Pervitins weder in seiner Einsichisrähigkeit noch in seinem Hemmungsvermögen beeinträchtigt worden is. Das Landgericht war daner gemäß § 244 Abs. 4 StPO berechtigt, den Hilfsamtrag, der Verteidigung auf Zuziehung eines weiteren Bachversvändigen aus den im Urteil angeführten Gründen abzuiehnen,

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Aus dem Gesagten ergibt sich, daß auch das Vorkringen der Revision ins Leere geht, mit dem sie sich unter Hinweis auf die nach ihrer Ansicht bestehende Beschränkung der Zurechnungsfähigkeits gegen die Annahme der Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und gegen die Sirafzumessungserwägungen als solche wendet. Die Ausführungen des Urteils hierzu geben in keiner Richtung zu Beanstandungen Anlaß. . u

Baldus Busch .. Dr. Dotwterweich

Scharpenseel Menges

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