Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 20.01.1959 – 5 StR 573/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 573/58 2 (alt: 5 Sti 135/58) 192 092 u
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Fuhrmann Iucian L ums ;
ohne festen Wohnsitz,
geboren am äe 1924 in vage, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.Januar 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 3l.Juli 1958 im Strafausspruch samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe.s
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. " u
Gegen dieses Urteil richtet sieh die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie greift das Urteil nur im Strafausspruch an., Das Rechtsmittel ist begründet.
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Zu Recht beanstandet die Revision, daß die Strafkamnmer dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt hat, ohne dies ausreichend zu begründen.
Es heißt hierzu. im Urteils
"Mildernde Umstände hat das Gericht darin gesehen, : daß sich der Angeklagte zur Zeit der Tat insofern in einer Notlage befand, als er sein Entlassungsgeld bereits verbraucht hatte, daß er die Tat nicht etwa im voraus geplant, Sondern unter Ausnutzung &iner sich unerwartet bietenden günstigen Gelegenheit äusgeführt halt und daß er dabei unter der enthemmenden Wirkung des vorher genossenen Alkohols stand. Die Strafe konnte daher aus.
§ 244 Abs.2 StGB entnommen. werden."
Diese Ausführungen erwecken bei’ der Sachlage die Besorgnis, daß die Strafkammer den Rechtsbegriff der: "mildernden Umstähde" verkannt hat. "Mildernde. Umstänüe" sind nur dann- gegeben, wenn die Gesamtheit. der für und" gegen. den Angeklagten’sprechenden Umstände. den: ordentlichen Strafrahdien als: zu. hart erscheinen läßt. "Eine ausdrück1i1che Abwägung. dieser Art enthalten die Ausführungen über- die: --: mildernden Umstände nicht. Es 1äßt sich hier auch dem °: Zusammenhang: des Urteils nicht mit Sicherheit entnehmen, : daß die Strafkammer diese Abwägung stillschweigend: vorgenommen hat. Der Angeklagte ist seit 1946 keiner: geregelten
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Arbeit mehr nachgegangen. Er ist bereits neunmal wegen Diebstahls bestraft worden, das letzte Mal am 12.Juli 1954 mit drei Jahren Zuchthaus. Er hat diese Strafe bis zum 18.Mai 1957 verbüßt. Die hier abgeurteilte Tat hat er bereits am 51.Juli 1957 begangen. Erörterungen darüber, - ob der Angeklagte sich nach seiner Entlassung um Arbeit bemüht, sie aber nicht ‚gefunden hat, enthält das Urteil nicht. Seine sonstigen Feststellungen sprechen dafür, daß der Angeklagte aus Arbeitsscheu nicht nach Arbeit gesucht, sich aber andererseits auch nicht um öffentliche Interstützung 'bemüht hat. Sie sprechen weiter dafür, 'daß der Angeklagte sich seiner Neigung bewußt war, wenn er kein Geld hatte, jede sich bietende Gelegenheit auszunutzen, um seine Lebensbedürfnisse durch Begehung strafbarer Handlungen zu befriedigen. :
II.
Auch die Gründe, mit denen die Strafkamer entgegen dem ausdrücklichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechems und seine Sicherungsverwahrung abgelehnt hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hält den ‘Angeklagten deshalb für keinen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, weil er keine ‚„ausgesprochen starke verbrecherische Energie" ‚habe.
: Wie der Generalbundesamwalt im Anschluß an die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, wird jedoch ein Gewohnheitsverbrecher. nicht nur durch einen starken verbrecherischen Willen gefährlich, vielmehr kann auch Willensschwäche; ' die ihn immer wieder einer sich bietenden Gelegenheit zur Begehung strafbarer Handlungen verfallen läßt, ihn gefährlich machen. Ebenfalls ist es unerheblich, ob bloße Charakterschwäche oder ob verbrecherische Energie zu dem Hang eines Täters zum Verbrechen geführt haben. licht auf die Ursachen des Hanges kommt es an, sondern darauf, daß dieser vorhanden ist und daß die Verfehlungen des Täters auf ihn zurückzuführen sind. Das
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nimmt aber die Strafkammer sowohl für die früheren verfehlungen Ges Angeklagten als auch für die hier abgeurtei te Tat an. ist ein solcher Hang festgestellt, so konmt es für die Frage, ob der Täter ein gefährlicher
Gewohnheitsverbrecher ist, nur darauf an, ob zum Zeitpunkt des Urteils auf Grund Gieses Hanges weitere erheb- ‘liche Straftaten zu erwarten sind.
Daß die zuletzt abgeurteilte Tat bis zu einem gewissen Grade durch die enthemmende Wirkung des Alkohcle bedingt gewesen ist, auch wenn der Angeklagte weder betrunken noch eigentlich angetrunksen war, steht weder der Annahme entgegen, daß sie auf einen verbrecherischen Hang des Angeklagten zurückzuführen ist, noch der weiteren, daß dieser Hang den Angeklagten gefährlich erscheinen lasse. Die enthenmmende Wirkurg des Alkohois kann vielmehr gerade einen bestehenden Hang aufäccken, vorausgesetzt, daß es sich, wie hier, um eine dem angeklagten auch sonst nicht persönlichkeitsfremde Tas handelt. Auch was die Strafkammer über die Notlage des Angeklagten ausführt, steht weder der Annahxe seines verbrecherischen Hanges noch der seiner Gefährlichkeit entgegen. Eine Notlage, die, wie hier, mindestens zum Teil auf Arbeitsscheu und unstetss Leben zurückzuführen ist, kann vielmehr ein bedeutsames Anzeichen dafür sein, daß der Angeklagte aus innerer Neigung Straftaten begeht und deshalb gefährlich ist (BSH NIJW 1955,799 Nr.15 am Ende),
Für die Frage, ob vo dem Angeklagten erhebliche Störungen des Rechtsfriedens zu erwarten sind, kommt es allerdings auch auf den Werü des von ihm angegriffenen Rechtsgutes an. Nahrungsmittel, Feuerungsmaterialien und Kleidungsstücke, die der Angeklagte sich durch seine Diebstähle verschafft hat, sind nicht schlechthin ohne besonderen Wert. Das gilt erst recht von Geld, bei dem es auf die Menge des Geldes aukomut. In dem abgeurteilten Fall hat der Angeklagte dem Rentner Rother 250 DU entwendet. Damit
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hat er jedenfalls don Rechtsfrieden erheblich gestört.
Die Strafkammer wird daher erneut erörtern müssen,
ob der Angeklagve als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen und ob seine Sicherungsverwahrung anzuordnen ist. Sie wird dabei die Grundsätze zu beachten haben, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufgestellt hat (BGH NJW 1953,675; MDR 1954,528; MDR 1957,562).
| Wird der Angeklagte als gefährlicher Gewohrheitsverbrecher verurteilt, so ist auch bei Vorliegen mildernder Umstände auf Zuchthansstrafe zu erkennen.
Sarstedt . Dr.Koeffka Siemer Schmitt . .‚Börker