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BGH Entscheidung vom 13.07.1962 – 5 StR 220/62

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 220/62 2180 056

Im Namen des Volkes

In der, Strafsache gegen

den berufstosen: Horst : PD aus . geboren am EEE 1930 in vB a:

wegen schweren Diebstahls As R.. u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.Juli 1962, an der teilgenommen. haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten Pf gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 16.Februar 1962 wird verworfen.

Dieser Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft

wird das Urteil, soweit es den Angeklagten PB betrifft, im Strafausspruch samt den Feststellungen

hierzu aufgehoben.

- 2 -

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

1. Die Revision des Angeklagten PB rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Was die Revision zur Rechtfertigung der "Verfahrensrüge" vorträgt, sind in Wahrheit unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer. Sie können der Revision nicht zum Erfolge verhelfen...

Auf die - nicht näher ausgeführte -— Sachrüge- hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft, soweit die Strafkammer den Angeklagten PB verurteilt hat. Die Prüfung ergibt keinen‘ sachlichrechtlichen Fehler, der den Angeklagten beschwert.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil in zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels nur an, Soweit es den Strafausspruch gegen den Angeklagten PO vetrifft. Sie beanstandet mit der Sachrüge insbesondere rechtsfehlerhafte Nichtanwendung der §§ 20a, 42e StGB. Das Rechtsmittel ‚hat Erfolg.

Die Entscheidung darüber, ob ein Angeklagter ein im Sinne des § 20a StGB gefährlicher Gewohnheitsverbrecher "ist, d.E., ob er einen Hang zum Verbrechen besitzt,. der _ eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür begründet, daß er auch in Zukunft Straftaten nicht unerheblicher Art be- ‚gehen wird, setzt eine eingehende Gesamtwürdi gung der Persönlichkeit des Täters, seiner charakterlichen Veranlagung und seines Werdeganges voraus. Zu ihr gehört. insbesondere, daß der Tatrichter die früheren und die neuen Straftaten des Angeklagten umfassend und erschöpfend würdigt (vgl. BGH MDR 1957,562). Der Senat kann den Darlegungen des Urteils nicht entnehmen, daß dies hier in rechtlich einwandfreier Weise geschehen ist.

-A-

Es fehlen im Urteil hinreichend bestimmte Angaben darüber, aus welchen Anlässen und unter welchen näheren Umständen der Angeklagte die früheren Straftaten beging, wie er sie im einzelnen ausführte und was er bei ihnen erbeuten wollte und erbeutete. Ohne solche Angaben kann der Senat nicht zuverlässig prüfen, ob die Strafkammer ohne Rechtsirrtum zu der Auffassung gelangt ist, die bisherigen Straftaten des Angeklagten seien aus den auf Seite 14/15 UA dargelegten Gründen von so geringer Bedeutung, daß die Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, "noch immer verneint" werden

müsse. Dies gilt um so mehr, als das Urteil auf Seite 15 UA

feststellt, daß der Angeklagte einen "starken Hang zu strafbarem Verhalten" besitzt und daß "zwischen seinen letzten Strafentlassungen und seinen neuerlichen Straftaten immer nur ganz kurze Zeiträume" lagen.

"Hinzu kommt, daß die Darlegungen des Urteils auch noch in folgenden Punkten bedenklich erscheinen:

a) Daß die bisherigen Straftaten - nach Auffassung der Strafkammer - "Gelegenheitstaten" waren, schließt die Anwendung des § 20a StGB nicht ohne weiteres aus. Ein Gewohnheitsverbrecher ist auch, wer einem ihm innewohnenden Hang zum Verbrechen in solchen Fällen nachgibt, in denen andere den - durch Gelegenheit begründeten - Anreiz zur Straftat überwinden (vgl. BGH NJW 1955,799,800; ebenso BGH 5 StR 573/58 vom 20.dJanuar 1959). Ein solcher Gewohnheitsverbrecher kann auch gefährlich sein. Daß im vorliegenden Fall eine Wiederholung von Gelegenheiten, wie sie den Angeklagten zu seinen bisherigen Straftaten veranlaßten, unwahrscheinlich wäre, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

b) Mit der Begründung, der Tatrichter glaube, daß der Angeklagte unter der Einwirkung einer neuen harten Bestrafung wohl doch noch einmal zur Besinnung komme, kann zwar die Anwendung des § 42e StGB, nicht aber die

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Anwendung des § 20a StGB verneint werden. Für diese ist der Zeitpunkt der Hauptverhandlung maßgebend. Auf die Wirkung einer künftigen Strafverbüßung kommt es in diesem Zusammenhange nicht an (vgl. BGHSt 1,94,100).

Der Strafausspruch gegen den Angeklagten Preck muß aus den dargelegten Gründen in vollem Umfange aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Börker