Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 20.01.1959 – 5 StR 564/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_564/58
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2199 094
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Maurer Karlheinz B EB au: Vin Kreis Hin, geboren an EEE 1934 in Heuume- ei
- Sachbezeichnung: Pe u.a. - wegen schweren Diebstahls
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Serstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ze»
in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (em bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten Blank wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4.Juni 1958, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, mit den Peststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier schwerer und eines gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und drei Monaten
Gefängnis verurteilt.
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde dringt durch.
Wie die Erklärungen des Vorsitsenden, des Staatsanwalts, des Verteidigers und der Schöffin J@P, die sich gegenseitig ergänzen, in ihrer Gesamtheit ergeben, ist die Schöffin während der Schlußvorträge des Staatsanwalts und des Verteidigers wiederholt für jeweils kurze Zeit eingeschlafen. Sie konnte also während eines Zeitraumes, der im ganzen nicht unerheblich war, wesentlichen Vorgängen in der Verhandlung nicht folgen. Die Strafkammer war daher nicht vorschriftsmäßig besetzt (BGHSt 2,14; BGH v.13.März 1956, bei Dallinger MDR 1956,398). Wegen dieses unbedingten Revisionsgrundes (§ 338 Nr.1 StPO) muß die Verurteilung des Beschwerdeführers aufgehoben werden.
Auf die sachlichrechtlichen Rügen braucht der Senat aicht einzugehen. Die neue Hauptverhandlung gibt dem Landzericht Gelegenheit, zu prüfen und im Urteil deutlicher als
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bisher auszusprechen, ob der Angeklagte, als er in das
Schuhgeschäft in GEB einprach und einstieg, es ausschließlich auf Sachen im benachbarten Juweliergeschäft
abgesehen hatte, oder ob sein diebischer Wille beim Eindringen in das Gebäude auch dahin ging, unter Umständen Sachen aus dem Schuhgeschäft mitzunehmen (vgl. dazu BGH v.5.März 1953, bei Dallinger MDR 1953,272).
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schnitt Dr.Börker