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BGH Entscheidung vom 20.01.1959 – 1 StR 596/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2309 024 ”

1_StR_596/58

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Waldemar N aus EB, Landkreis OMMEEEBEB, geboren an 1512 1

wegen Unterschlagung u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1959,arn der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 25, August 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

20.

gründe§

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Arrestbruch zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf die Verletzung des sachlichen Rechtes gestützte Revision hat Erfolg.

Das Landgericht. hat den Schuldspruch damit begrlündet, daß der Beschwerdeführer eine Addiermaschine präzisarn, die vorher der Gerichtsvollzieher gepfändet und außerdem der Angeklagte selbst - neben anderen Maschinen und Einriochtungsgegenständen — der Allgemeinen Ortekrankenkasse OD sicherungshaiber übereignet hatte, der Firma OEM Füromaschinen ac in FEED /

GE für den Neuerwerb einer anderen Rechen- sowie einer Schreibmaschine in Zahlung gegeben habe, ohne die Firma auf die bestehenden Rechte anderer hinzuweisen. Im einzelnen wird die Zahlungshingabe im angefochtenen Urteil wio folgt geschildert;

Die Firma OD 3.2: te die bestellten zwei neuen Maschinen mit Kefintnis des Angeklagten in dessen Betrich zur Erprobung aufgestellt. Nach mehreren Wochen ließ sie die genannte Addiermaschine "Präzisat in Anrechnung auf den Kaufpreis abholen. Das geschah in Abwesenheit des Angeklagten; nach dessen unwiderlegten Finlassung wußte er auch vorher nichts von der beabsichtigten Abholung. Nach der Überzeugung der Strafkammer erfuhr er jedoch "wenig später" davon, Er unternahm nichts, um die Haschine im Hinblick auf die bestehenden Rechte Dritter zurückzuholen oder wenigstens den Gerichtevollzieher und die Allgemeine Ortskrankenkasse von dem Vorgang in Kenntnis zu setzen. Durch diese Unterlassung habe der Angeklagte,

so würdigt das Landgericht das Geschehen rechtlich, den Tatbestand des Arrestbruchs zum Nachteil des Pfändungsgläubigers und den der Unterschlagung zum Schaden der Allgemeinen Ortskrankenkasse verwirklicht. Der Beschwerdeführer habe nämlich durch das geschilderte Untätigbleiben "sein Einverständnis mit der Inzahlunggabet der "Präzisat bekundet; Jas ergebe sich aus der Erfahrungstatsache, aan AR Kaufmann,. der Rechte Dritter an seinem Eigentum /nolle, in einem solchen Falle zumindest versuche, die’weggeholte Sache zurückzubekommen. Der Angeklagte habe die Unterlassung .auch vorsätzlich begangen. Gerade wenn er, wie er sich einlasse, infolge der bei ihm vorgenommenen vielen Pfändungen und Sicherungsübereignungen den Überblick verloren habe, habe er "sicherlich auch an die Möglichkeit gedacht, daß gerade auch die 'Präzisa' gepfändet oder übereignet war, wenn er es nicht sogar bestimmt gewußt" habe. Sollte er sich aber, so fährt das Landgericht fort, wirklich Keine Gedanken iiber die vorausgegangene Pfändung und Sicherungsübereignung der Rechenmaschine gemacht haben, so könnte daraus nur geschlossen werden, daß er bewußt darüber hinweggesehen hat. er Beschwerdeführer habe also zumindest damit gerechnet und es in Kauf genommen, daß die "Präzisalt gepfändet und sicherungsüberelgnet war.

Diese Feststellungen und Ausführungen rechtfertigen, vie die Revision mit Recht geltend macht, die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Verstrickungsbruch nicht.

1.) Was den äußeren Tatbestand angeht, so fehlt es im angefochtenen Urteil schon an der Fesistollung, daß die Firma Olivetti üle ihr "in Zahlung gegebene" Addier-

maschine in dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte von der Abholung erfuhr und nach der Meinung der Strafkammer tätig werden sollte, noch nicht wirksam weiterveräußert hatte und deshalb Versuche des Beschwerdeführers, die Maschine dem Zugriff des Pfändungsgläubigers und der Allgemeinen Ortskrankenkasse zu erhalten, erfolgreich. gewesen wären.

Aber auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, könnte sich der Angeklagte durch die thm zur Last gelegie Unterlassung keiner Unterschlagung und keines Verstrickungsbruchs schuldig. gemacht haben. Der Tatbestand der Unterschlagung setzt voraus, daß der Täter die Sache im Zeitpunkt der rechtswidrigen Zueignung im (unmittelbaren) Besitz oder Gewahrsam hat. Das traf hei dem Angeklagten nicht zu. Besitzerin und Gewahrsamsinhaberin war vielmehr die Firma ol Daß sie die Maschine möglicherweise ohne Einwilligung des Beschwerdeführers abholen ließ und ihr Besitz deshalb im Sinne des § 858 BGB fehlerhaft war, ändert an dieser Sachlage nichts. Einen Versirickungsbruch konnie der Angeklagte nicht mehr begehen, weil die gepfändete Maschine schon durch die Abholung und Verbringung. nach Frankfurt der Verfügungsgewalt des Gerichtsvollziehers entzogen worden war,

Was die - im Urteil nicht näher begründete - Annahme Ges Landgerichts angeht, der Angeklagte sei rechtlich verpflichtet gewesen, zugunsten seiner Gläubiger die Rückgabe Ger Addiermaschine zu betreiben oder jene wenigstens von deren Abholung zu unterrichten, so mag sich eine solche Verpflichtung gegenüber der Allgemeinen Ortskrankenkasse aus dem Sicherungsübereignungsvertrag ergeben haben. Des rechtfertigt aber nicht ohne weiteres den

Schluß, der Beschwerdeführer habe durch die bloße Nichterfüllung dieser schuldreohtlichen Pflicht wie ein Bigentümer über die Sache verfügt (§ 246 StGB) und sie der Verstrickung entzogen (§ 137 StGB). Indes kann diese Frage auf sich beruhen, weil der äußere Tatbestand der genannten Vergehen schon aus den oben angeführten Gründen nicht erfüllt ist, °

2.) Auch die Ausführungen zur inneren Tatseite halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Es ist nicht einzusehen, inwiefern der Angeklagte gerade deshalb, weil er wegen vieler Pfändungen und Sicherungsübereignungen "den Überblick verloren" hat, "sicherlich" auch an die Möglichkeit gedächt und sie gebilligt haben soll, daß die Addiermaschine gepfändet und sicherungsübsreignet war. Er kann, eben weil ihn die Verhältnisse über den Kopf gewachsen waren, ebenso gut angenommen haben, daß an dieser Sache keine fremden Rechte bestünden, oder aber sich darüber überhaupt keine Gedanken gemacht haben. Die Erwägung des Landgerichts wäre nur dann rechtlich unbedenklich, wenn der Angeklagte über keinen Gegenstand seines Betriebs mehr hätte verfügen dürfen. Das hat der Tatrichter nicht festgestellt. Rechtlich anfechtbar ist auch der Schluß der

Strafkammer, daß der Beschwerdeführer, wenn er sich über-

haupt keine Gedanken über fremde Rechte an der Addier- .naschine gemacht haben sollte, nur bewußt Über sie hinweggesehen haben könne.

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Zu der Frage, ob sich der Angeklagte der ihm angesonnenen Rechtspflickt, die von der Firma OlEMB wesgeholte Maschine zurückzuverlangen oder wenigstens die Gläubiger von dem Vorgang zu unterrichten, bewußt war, enthält das angefochtene Urteil keine Feststellung (vgl. dazu BGHSt 2, 150, 1555 3, 82, 895; BGH NIW 1953, 591 Nr. 14).

3.) In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu klären haben, was der Angeklagte bei der Bestellung der neuen Maschifen mit der Firma O1 v<- züglich der gebrauchten Addiermaschine im einzelnen abgesprochen hat. Wenn diese Firma die Maschine auch!ohne vorheriges Wissen und in Abwesenheit &s Beschwerdeführers abholen ließ, sa ist doch wenig wahrscheinlich, daß dies geschah, ohne daß die Hingabe der Maschine in Anrechnung auf den Kaufpreis vereinbart war. In diesem Falle läge die Annahme nahe, daß die Maschine im grundsätzlichen Einverständnis des Angeklagten abgeholt wurde. Träfe das zu, dann wäre die Zueignungshandlung im Sinne des § 246 StGB schon in der Vereinbarung der verrechnungsweisen Hingabe der Addiermaschine und das Beiseiteschaffen im Sinne des § 137 SteB in der Abholung der Maschine mit Willen des Angeklagten zu sehen. Was dieses letzte Vergehen betrifft, so wäre’ vor. einer erneuten Verurteilung auch klarsustellen, daß ‚der Gerichtsvollzieher bei

der Vornahme der Pfändung ein Pfandsiegel angebracht und damit wirksam gepfändet hat ($, 808 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vel. u. a. BGH 4 StR 937/51 vom 22, August 1952).

Dr. Geier Dr. Peetz Martin

willms Hühner