Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 22.08.1952 – 4 StR 937/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 937/5\.
ImNamen des Volkes u In der Strafsache . ER: ee
1.) den Invaliden Hermann U aus De nn ., geboren am 1908 in Den . 2.) die Ehefrau Johanna geborene La | aus m:
DEE Geboren am 1915 in B
. N wegen Verstrickungsbruchs u.a. . ng Re hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Ba Sitzung vom 22. August 1952, an der teilgenormen haben: j a Arge Bundesrichter Krumme or Dr: als Vorsitzender, Ze 3 Bundesrichter Dr. Peetz \ 2 Bundesrichter tliantel Ras Bundesrichter Dr, Hörchner LSRED Bundesrichter Dr. Augustin Ken.
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt yo
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, fr
Justizangestellter u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochun vom 24, September 1951, soweit die Angeklagten wegen Verstrichungsbruchs verurteilt sind,
aufgehoben, Insoweit werden die \ngceklagten unter Über- On bürdung der ausscheidbaren Kosten auf die Staatskasse frei- . gesprochen, zufgehoben wird auch die gegen den Angeklag- \ ten Hermann Lang erkannte Gesamtstrafe. Im übrigen
wird seine Revision auf seine kosten verworfen, Er ist wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung zu einer Gefängnisstrafe von zwei wochen verurteilt.
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Das Landgericht hat den Angeklagten Ilermann ie wegen Verstrickungsbruchs (3 Wochen Gefängnis) und leichtfertiger falscher Anschuldigung (2 Wochen Gefänmis) zu einer Gesamtstrafe von einem lionat Gefüngnis, die !ngeklagte Johanna IE wegen Verstrickungsbruchs und Beleidigung zu Geldstrafen verurteilt.
Der Angeklagte Hermann EM hat das Urteil in vol-
lem Umfange angefochten, die Angeklagte Johanna LEE, soweit sie wegen Verstrickungsbruchs verurteilt worden ist. Beide rügen die Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Verurteilungen wegen Verstrickungsbruchs können nicht bestehen bleiben, denn der nach Ansicht des Tatrichters der Verstrickung entzogene Hund war nicht wirksam gepfändet. Der Vollstreckungsbeante kat ihn im Gewahrsan des ingeklagten belassen, Die Pfändung musste daher durch AnlJlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise ersichtlich gemacht werden, Der Vollstreckungsbeamte beschränkte sich darauf, dem Sngeklasgten eine mit dem Pfandsiegel versehene Pfündungsanzeige auszuhündigen, die in der Wohnung . "verblieb", Damit genügte er nicht den strengen nforderungen, die die Rechtsprechung an das Ersichtlichmachen stellt (RGZ 126, 346; Ji 1913, 883 Ir 253; 1926, 1041 Hr 1; RGSt 18, 163). Die Pfändung des Hundes war. wenn er sich im Freien bewegte, überhaupt nicht zu bemerken, Es stand völlig im Belieben des Angeklagten, wo und nie er die Pfändungsanzeige verwahrte, Es war somit keineswege ge-, währleistet, dess Dritte bei Anwendung der im Verkehr üblichen Aufmerl:sankeit die Ffündung des Tiundes erkennen
konnten, Wegen des Langels ist die Pitindung nicht wirksam SE
geworden, § 137 StGB setzt aber eine ordnungsmässige, den
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einschlägigen Formvorschriften entsprechende Pfändung voraus (RGSt 7, 292; 36, 135 u.a.). Da es hieran fehlt, haben die Angeklagten keinen Verstrickungsbruch begangen. Sie waren daher freizusprechen (5 354 Abs 1 StP0). Die Freisprechung hat bei dem Angeklagten liermann Te GEB den Wegfall der Gesamtstrafe zur Tolge. Da gegen seine Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung und die hierfür erkannte Einzeistrafe keine rechtlichen Bedenken bestehen, war seine Revision im übrig zu verwerfen, 2
Krumme Dr. Peetz liantel Hörchner Dr.- Augustin