Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 15.01.1959 – 2 StR 135/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
135/59 2268 075
Im Namen des vyYolikes
In der Strafsache gegen
den Vertreter Horst F WM . ohne festen Wohnsitz. geboren
am m :930 in si zur Zeit in anderer Sache in
Strafhaft. wegen gemeinschaftlichen schweren Diehstahls i.R: U.4a>
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April i959, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreier der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Januar 1959 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben, In äiesem Unfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ‘über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfalle in zwei Fällen, wegen Diebstahls im Rückfalle in sechzehn Fällen und wegen versuchten Diebstahls im Rückfalle zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Mit seiner Revision erhebt er die Sachrüge. Nur in einem Nebenpunkt hat er damit Erfolge.
&) Seine Verurteilung wegen Verabredung zu einem schweren Diebstahl gemäß § 49 a StGB hält er nicht für geeignet, zusammen mit der vorher gegen ihn wegen Diebstahls erkannten und von ihm verbüßten Strafe seine nunmehrige Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls zu begründen. Dieser »sinwand ist indessen unbegründet (vgl. BGHSt 2, 360).
b) Die Revision hält Fortsetzungszusammenhang zwischen den insgesamt von dem Angeklagten begangenen Diebstahlshandlungen für gegeben, Die Begründung des Landgerichts findet jedoch in
BGHSt 1, 313,315 ihre Rechtfertigung.
c) Die Strafkammer stellt zur inneren Tatseite fest, daß
der Angeklagte alle den Rückfall begründenden Tatumstände, insbesondere seine frühere Verurteilung gemäß § 49 a StGB, gekannt habe; ein etwaiger Irrtum des Angeklagten über die Eignung dieser Strafe zur Begründung der Rückfallvoraussetzungen des § 244 StGB sei unerheblich, da es sich dabei lediglich um einen"strafrechtlichen Rechtsirrtum'"handle.
Der Strafkammer ist im Ergebnis beizupflichten. Der Täter muß zwar, um nach § 244 StGB bestraft werden zu können, die
Rückfallvoraussetzungen gekannt haben. aber nur in dem Sinne daß sich seine Kenntnis auf die den Rückfall begrüudenden Tatumstände erstreckt hat (vgl. Rest 54, 274).
Für den Tatbestandsvorsatz ist nämlich die Kenntnis des sachlichen Gehalts der Tatumstände ausreichend, so daß der Irrtum des Täters über den Umfang eines gesetzlichen Begriffs —- hier: über die Fignung seiner früheren Verurteilung wegen Verabredung zum Diebstahl als rückfallbegründend - seinen Tatbestandsvorsatz nicht beeinträchtigt. Auch die Bedeutung eines Verbotsirrtums hat dieser Subsumtionsirrium nicht. Das Ergebnis entspricht dem Sinn der Rückfallvorschrift. Die Kenntnis der den Rückfall begründenden Tatumstände reicht aus, um die neue Tat als besonders strafiwürdig erscheinen zu lassen,während ein Irrtum; wie ihn der Angeklagte vorgibt, seine Strafwürdigkeit nicht mindert.
d) Auch im übrigen haben sich gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils keine rechtlichen Bedenken ergeben.
e) Hingegen kann das Urteil im Gesamtstrafausspruch nicht bestehenbleiben. Denn bei der Bildung der Geramtstrafe hätte möglicherweise das Urteil in 13 KLs 19/57 der Staatsanwalt-
‚schaft in Frankfurt am Main, das in dem angefochtenen Urteil
erwähnt wird und auf Grund dessen der Angeklagte zur Zeit Strafe verbüßt, berücksichtigt werden müssen (Bl. 553 d.A.)-
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Das angefochtene Urteil erörtert die Voraussetzungen des § 79 StGB nicht. Damit diese Prüfung nachgeholt werden kann, ist der Gesamtstrafausspruch aufzuheben.
Baldus Busch Scharpenseel
Dr. Schalscha Nenges