Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 13.01.1959 – 1 StR 575/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Gaumen.

i_StR 515/58 | | | 2509 027

Im Namen des Volkes

«

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Walter DEEp zu: 7 u , : dort geboren am EEE ' 933 ;

wegen gefährlicher Körperverletzung

hat der !. Strafssnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1959, an der teilgenommen h aben:

Senatepräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

f Bundesrichter Dr.. Peetz | Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin ' Bundesrichter Dr. Willms

als beisitzende Richter, t

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter alas Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, f

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten MMWvwirä das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Juni 1958, soweit es ihn betrifft,

mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten ED regen esfährlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Freisprechung des Mitangeklagten sp ist rechtskräftig geworden. '

Das Rechtsmittel des Angeklagten DE, mit dem er die Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere des § 53 StGB rügt, ist begründet.

. Die $trafkammer hat die Ursache und den Verlauf der tätlichen Auseinendersetzung zwischen dem Verletzten Bregp und dem Angeklagten PO hicht eindeutig klären können. Sie hält seine Einlassung, er sei von Br@® angegriffen worden und habe, als er den Stich mit dem Messer führte, weitere Angriffe befürchtet, für nicht widerlegt. Der Tatrichter ist daher davon ausgegangen, daß sich der Beschweräeführer, als er Breßp nit dem Messer verletzte, in einer Notwehrlage befand. Das ist rechtlich bedenkenfrei. Die Strafkammer ist jedoch der Auffassung, der Angeklagte könne nicht freigesprochen werden, da er die gegen den Angriff des Verletzten Bra erforderliche Verteidigung erheblich überschritten habe. Die Begründung hierfür ist zu beanstanden. Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte, nachdem ihm Bref& die ersten Schläge versetzt hatte, von der Gastwirtschaft, vor der die Ausseinandersetzung stattfand, weglief, daß-er bei der Flucht stürzte, daß er, als er sich erhob, von Brugg einen Faustschlag erhielt, und daß BraB wieder in Angriffsabsicht ‚auf ihn zuging. Die Strafkammer ist der Ansicht, der Angeklagte habe sich gegen diesen Angriff anders als mit einen Messer "verteidigen können. Es sei ihm, so führt sie aus, "zusumutent gewanen, "gen weiteren nach seiner Einlassung unmittelbar bevorstehenden Schlägen dadurch

aus dem Wege zu gehen, daß er statt von der Gastwirtschaft,

in der sich eine große Zahl von Personen aufhielt, wegzulaufen, sich in diese zu begeben und seinen in dem Flur der Gaststätte wartenden Preunä I] zu rufen", Hierin liegt ein Denkfehler. Man kann dem Angeklagten daraus keinen Vorwurf machen, daß er nach den ersten Schlägen weglief, um weiteren Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen. Nachdem er gestürzt war, kann nan ihm daraus keinen Vorwurf machen, daß er vorher

nicht einen anderen Fluchtweg eingeschlagen hat.

Die Ansicht des Landgerichts, ea liege eine Überschreitung der Notwehr vor, beruht demnach auf einem Rechtsirrtum, der zur Aufhebung des Urteils führt.

Falls die Strafkammer in der neuen Verhandlung wieder

zu. der Überzeugung einer Notwehrüberschreitung kommen sollte, wird sie erneut zu prüfen haben, ob der Angeklagte in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist. Sie wird dabei auch zu dem Vorbringen in der Revisionsschrift Stellung zu nehmen haben, der Beschwerdeführer habe polizeiliche Hilfe gegen weitere von ihm befürchtete Angriffe von Seiten des Verletzten oder seiner Anhänger herbeiholen wollen. Das Landgericht wird auch aufzuklären haben '- das ist auch für die Frage einer Notwehrüberschreitung wesentlich -;

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ob der Verletzte etwa wiederholt in Schlägereien verwickelt und was dem Angeklagten hierüber bekannt war.

Dr. Geier . Dr. Peetz Mantel

Martin wilins