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BGH Entscheidung vom 09.12.1958 – 1 StR 573/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR 575/58 | 2515 093 IR v

Im Naxmen des Volkes

In der Strafsache

gegen

die Hilfsarbeiterin Kreszentia ee aus dort geboren am 1922, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen vollendeter Fremdabtreibung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundssrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr. Hengsberger als peisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwalischaft,

Justizeangestellter als Urkundsbseamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: .

Auf die Revision der Angeklagten SO vi: das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 31. Juli 1958 aufgehoben,

a) soweit die Angeklagte (im Falle ) wegen versuchter Fremdabtreibung verurteilt ist. In diesem Falle wird das Verfahren nach § 2 StrG 1954 auf Kosten der Staatskasse eingestellt; j

bh) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer YVerhandlung und Entscheidung, auch über dio Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.,

Im übrigen wird die Revision verworfen. - Von Rechts wegen

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Gründes

Die Angeklagte ist von der Strafkammer wegen eines versuchten und: sechs vollendseter Verbrechen der Fremdabtreibung zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft (Beginn 12. März 1958) verurteilt worden. Sie'hat Revision eingelegt.

Trotz des unbeschränkten Antrags auf Aufhebung des angefochtenen Urteils in der Revisionsbegründung ist das Rechtsmittel, wie die Einlegungsschrift und die Begründung ergeben, auf das Strafmaß beschränkt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin können dem Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Insbesondere sind die Gesichtspunkte, aus denen das Landgericht die Annahme minderschwerer Tälle für die Abtreibungshandlungen an den früheren Mitangeklagten WED una Pa ablehnt, nicht zu beanstanden. Die Angeklagte hat also in diesen beiden Fällen nach dem Gesetz mindestens je ein Jahr Zuchthaus verwirkt, und diess Mindeststrafen hat das Landgericht ausgesprochen.

Dagegen hat die Strafkammer übersehen, daß die Ahtreibungshandlung der Angeklagten im Falle su, die die zeitlich früheste ist, als Versuch gewertet und mit drei Monaten Gefängnis geahndet wurde, unter § 2 StEG 1954 fällt. Der Senat hat das Verfahren insoweit eingestellt (§ 354 Abs, 1'820). Trotz der Ausführung des Lendgerichss ‘in den Urteilsgründen (UA 15):

"Allein schon die Fälle aus dem Jahre 1956/1957

GO —<—<—\Wwı BMI Em) Bir den nach Überzeugung der Kammer eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren rechtfertigen"

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vermag der Senat einen Einfluß der wegfallenden Einzelstrafe im Falle SP auf die Gesamtstrafe nicht mit der nötigen Sicherheit auszuschließen; daher muß die Gesamt-. strafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben werden. Auf die Einzelstrafen in den sechs bhestehenbleibenden Fällen hat die wegfallende Einzelstrafe im Falle Sn ersichtlich keinen Einfluß ausgeübt.

Dr. Geier Dr. Peetz Mantel

Werner Dr. Hengsberger '