Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 07.01.1959 – 2 StR 544/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2271 021 IM NAMEN DES VYSLKES
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Hans A ii zus Hmmm Kreis CMS zevoren ar GEM 1919 5: SEEN,
wegen Diebstahls
hat der 2. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 7. Januar 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr.' Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt errey
als Verireter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichis in Gießen vom 22. September 1958 im Strafausspruch nit den Feststellungen hierzu aufgehoben:
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg/Lahn zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in fünf Fällen und wegen einfachen Diebstahls in zwölf Fällen unter Anwendung der %§ 242, 243 Abs. i Nr. 2 und Abs. 2, 51 Abs.2, 74 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision greift den Strafausspruch des Urteils an und bezeichnet Verfahrensvorschriften sowie das sachliche Recht als verletzt.
Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet und bedarf keiner näheren Erörterung. Die Sachrüge greift durch.
Bei der Strafzumessung hat die Straikammer strafschärfend hervorgehoben, daß die Begehungszeit der 1 Wäschediebstähle sich auf einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckt hat. Iudessen ergibt sich daraus wohl lediglich, daß der Angeklagte sein strafbares Tun mit recht geringer sirafbarer Intensität beirieb-n hai. Dieses Ergebnis drängt sich umso mehr auf, wenn man, wie es angebracht erscheint, dabei die verhältnismäßig geringen Tatfolgen berücksichtigt; denn dazu brauchte er Jahre, um diese Straftaten zu verwirklichen.
Die ferner strafschärfend verwertete Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe bei der Begehung der Taten immer wieder bedeutende Hindernisse zu überwinden gehabt, ist nach dem Sachverhalt des Urteils nicht begründet. Denn aus ihm ergibt sich im Gegenteil, daß der Angeklagte - der allerdings, was für ihn spricht, jeweils stark mit sich innerlich zu kämpfen hatte, um nicht wieder straffällig zu werden - immer wieder seinem Hang erlag, wenn er zufällig z.B. auf seinem Weg zu seiner Arbeitsstelle in der Frühe oder abends auf dem Heimweg vom Kino Wäsche. zum Trocknen nängen sah. Auch in anderen Fällen brachte ihn nach der
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Darstellung des Urteils die Gelegenheit, zu Wäsche Zutxiti zu finden, die er für seine abnormen Zwecke begehrte, zu seinen
Straftaten.
Fehlerhaft ist auch der zu Lasten des Angeklagten verwertete N} Strafzumessungsgrund, daß er immer wieder das Risiko der Ent- “ deckung auf sich genommen habe. Denn dieses Risiko ist mit der nn Begehung jeder Straftat verbunden und daher schon mit der gesetz- =“ lichen Strafandrohung berücksichtigt. Deren Gründe dürfen aber bei '! der Anwendung des gesetzlichen Strafrahmens nicht nochmals als be- ;. sondere Strafzumessungsgründe verwertet werden (vgl. BGH MDR 1957,85 7). Vielmehr bleiben in erster Linie die Art der Verwirklichung EN der strafbaren Handlungen, insbesondere die darin zutage getretene he, Größe des Unrechts und der Schuld des Angeklagten sowie die Ge- wu fährlichkeit seines strafbaren Verhaltens, wie sie sich unter Be- : hi
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rücksichtigung seiner Persönlichkeit ergibt, und die Folgen seiner Siıraftaten für die Strafzumessung bestimmend. Der Senat hat von i der Vorschrift des § 354 Abs. 2 $. 2 StPO Gebrauch gemacht. "
Baldus Busch Dr.Dotterweich e; Scharpenssel: Menges ar