Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 06.01.1959 – 5 StR 569/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

ImNamen des Volkes

2193 033

In der Strafsache

gegen

die Krankenschwester Hildegard T EB zevoren: To

aus NguuB (GEM), geboren am EEE 1921 in Ih xrei: Tu (>

wegen fortgesetzten Diebstahls

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Januar 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr u

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 26.September 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründes

:Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen fortgesetzten Diebstahls, begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur . Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führt ‚zur Aufhebung des Urteils.

Nach den Feststellungen des Urteils entwendete die Angeklagte, die unter Depressionen litt, während ihrer nätigkeit als Schwester im Landeskrankenhaus in Veuiiuiii> .. in.der Zeit zwischen dem l.Januar und 28.Februar 1958 und

im Kreiskrankenhaus in Ein der Zeit zwischen dem 1. und 10.März 1958 Opiate zu eigenen Gebrauch,

Die Annahme der Strafkammer, daß die Angeklagte hierdurch den Tatbestanä des Diebstahls (§ 242 StGB) verwirklicht habe, ist frei von Rechtsirrtum.

Die Nichtanwendung des § 51 Abs.l StGB hält dagegen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, daß die Sucht der Angeklagten ihr Hemmungsvermögen nicht ausschloß, in erster Linie aus dem Umstand geschöpft, daß die Angeklagte, die bereits während ihrer Tätigkeit als Ope rationsschwester in einem Krankenhaus in Ci in der Zeit zwischen 1951 und Oktober 1955 Pervitin und während ihrer Tätigkeit als Stationsschwester in einem Krankenhaus in Den "EEEEED in der Zeit zwischen März 1956 und Oktober 1956 Dolantin zu eigenem Gebrauch entwendet hatte, während ihrer Tätigkeit als Schwester in SB im Dezember 1956 und in einem Krankenhaus in OB in acer zeit zwischen dem l.Januar und 31.Dezember 1957 keine Opiate entwendet habe. Dies erscheint, soweit es sich um das Verhalten der

- 3.

- 3 -

Angeklagten in SCHE Handelt, schon deshalb rechtlich bedenklich, weil es im Urteil heißt, die Angeklagte habe in SEE << ine Gelegenheit gehabt, Opiate zu entwenden. Hatte die Angeklagte gar keine Gelegenheit hierzu, So

kann aus dem Umstand, daß sie keine Opiate entwendet hat, nicht gefolgert werden, sie sei trotz ihrer Sucht in der Lage gewesen, Hemmungen zu entwickeln. Zu rechtlichen

. Bedenken gibt weiterhin Anlaß, daß die Strafkammer in diesem Zusammenhang Schlüsse zum Nachteil der Angeklagten aus Tatsachen gezogen hat, die nicht festgestellt sind. Das ist rechtlich unzulässig. Es heißt in den Urteilsgründen

nämlich, die Angeklagte habe nach ihren nicht zu widerlegenden Angaben weder in Sb noch in OB Oriate.

entwendet (S. 5 UA). Das Urteil läßt an keiner Stelle erkennen, daß die Strafkammer diese Angaben der Angeklagten geglaubt hätte. Der Tatrichter darf aber Schlüsse tatsächlicher Art zum Nachteil eines Angeklagten nur aus Tatsachen ziehen, die er als erwiesen ansieht.

Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, daß die Sucht der Angeklagten ihr Hemmungsvermögen nicht ausschloß, außerdem daraus gefolgert, daß die Angeklagte eingeräumt habe, sie hätte bei den Taten, die Gegenstand der Verurteilung sind, zwar Bedenken gehabt, aber gehofft, ihre Diebstähle würden nicht entdeckt. Auch dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Umstand, daß die Angeklagte die erwähnten Bedenken. hatte, betrifft nur die Einsichts- “Ahlgkeit ‚„ nicht aber das Hemmungsvermögen..

-4- Das Urteil kann auf den dargelegten Rechtsmängeln

beruhen, Bs muß daher aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstcdt Schmidt Siemer

Schmitt Börker