Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 06.01.1959 – 5 StR 555/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

2193 036

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

Hans S HB zu: Ha, "geboren am ER 1926 ir si ı-: EEE am. ,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Januar 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Landgerichtsrat Dr bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 20.Mai 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Schwurgericht zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte, dessen Vater wiederholt "wegen Verdachts von Geisteskrankheit in den Hamburger Anstalten Lgub und FÜGE" zewesen war, ist im Jahre 1943 "als haltloser Psychopath sterilisiert" worden. In der Zeit von Juni 1944 bis zum l.April 1954 hat er, "von einigen Unter- "brechungen abgesehen, sein Leben in Untersuchungs- und Strafhaft verbracht" (meist wegen Diebstahls). "Ende des Jahres 1954 gab der Angeklagte in dem Wunsche nach eigenem Heim und Familie eine Zeitungsanzeige des Inhalts auf, daß er eine Frau mit Kind suche, Auf die Anzeige meldete sich der (später) getötete KililB für seine Tochter Renate, Renate, seit dem 12.Lebensjahr allein beim Vater aufgewachsen, hing an diesem besonders stark." Ihr war an einer Eheschließung mit dem Angeklagten nicht gelegen, "Kin dagegen lag viel daran, daß seine Tochter heiratete. Sie erwartete nämlich wieder ein Kind, das - wie sie angibt — von dem Zeugen FB stannte." Am 5.April 1955 heirateten "Renate und der Angeklagte, "Schon vor der Hochzeit war der Angeklagte in das Behelfsheim des | gezogen. Seit seinem Einzug bewohnte er allein das kleinere der beiden zimmer, während KB und seiner Tochter das größere Zimmer zur Verfügung stand, wo beide, auch nach der Eheschließung der Tochter, schliefen, Trotzdem verlief die erste Zeit der jungen Ehe ohne besondere Schwierigkeiten.

Am 10.April 1955 wurde das Kind Anette geboren. Obgleich

es nicht von ihm stammte, 'hing der Angeklagte an diesem Kinde." Wegen der Schulden des Angeklagten kam es zu ehelichen Auseinandersetzungen. "Die bereits von Anfang an nicht sehr. . starke Zuneigung der Renate K zum Angeklagten ließ weiter nach und wich schließlich einem unbestimmten Angstgefühl, als ihr Vater eine vertrauliche, aber nicht anzuweifelnde Mitteilung von den Vorstrafen des Angeklagten,

die dieser ebenfalls verschwiegen hatte, bekam und ihr

-3-

-3-

darüber berichtete. Hatte Renate KB bislang jeweils auf Wunsch des Angeklagten des Nachts das von diesem bewohnte kleine Zimmer geteilt, so versagte sie

sich ihm in der Folgezeit immer häufiger. Insbesondere lehnte sie das Verlangen des Angeklagten, den ehelichen Verkehr in unnatürlicher Weise auszuführen, eindeutig ab. Aus dem ihm unverständlichen Benehmen seiner Ehefrau glaubte der Angeklagte entnehmen zu können, daß sie unerlaubte Beziehungen zu ihrem eigenen Vater unterhalte, In diesem Verdacht wurde er bestärkt, als er von dritter Seite von der im Jahre 1954 bei Renate KB vorgenommenen Schwangerschaftsunterbrechung erfuhr. Am 24.August 1955

kam es zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau. Er beschuldigte sie der. Blutschande; sie hielt ihm seine Vorstrafen vor. Ks WE, über die Beschuldigung des Angeklagten entsetzt, wies ihn aus dem Haus und verbot es ihm," Der Angeklagte zog aus. Er erstattete Strafanzeige wegen Blutschande und wegen Abtreibung. Gegen seinen Schwiegervater äußerte er wiederholt Drohungen ("totschlagen", "Knochen kaputtschlagen"). Der Angeklagte hing noch immer sehr an seiner Ehefrau, die inzwischen die Scheidung eingereicht hatte. "Ohne Rücksicht auf das gegen ihn ausgesprochene Hausverbot und auf die einstweilige Verfügung setzte der Angeklagte in der Folgezeit seine unerwünschten Annäherungen an das Anwesen des KEEED unü seine Drohungen fort in der Hoffnung, seine Ehefrau dadurch von der Durchführung des Ehescheidungsverfahrens abzubringen." Die Ehe der Parteien wurde an 2,Dezember 1955 aus beiderseitigem Verschulden rechtskräftig geschieden, Nach vorübergehender Entspannung bedrohte der Angeklagte in der Folgezeit sowohl seine frühere Ehefrau als auch deren Vater wiederholt. In den Morgenstunden des 16.Februar 1957 ging der Angeklagte zum Grundstück des Kg. "Im Bereich des Grundstücks, in oder unmittelbar

-4-

®

-4-

vor dem Behelfsheim, traf üer Angeklagte auf

und versetzte ihm mit dem mitgeführten Beil fünf Schläge gegen den Kopf, zwei davon durchschlugen den Schädelknochen." An den Folgen dieser Verletzungen starb m =1sbala. Der Angeklagte war bemüht, seine Spuren zu verwischen. "Er öffnete alle Behältnisse und streute darin befindliche wäsche und sonstigen Inhalt auf den Boden. Die Wohnung bot danach ein Bild der Verwüstung. Dem Angeklagten fiel eine Geldbörse des Kin nit etwa 10,-- M, ein goldener Trauring und eine verchromte Herrenarmbanduhr in die Hände. Mit diesen Gegenständen und mit dem zur Tat verwendeten Beil verließ der Angeklagte das Behelfsheim und wandte sich heimwärts." Den Ring verkaufte er später, die Uhr versetzte er in einem Leihhaus.

Die Behauptung des Angeklagten, er sei von N) angegriffen worden, ist nach der Überzeugung des Schwurgerichts unwahr.

Es hat den Angeklagten wegen Mordes mit lebenslangen Zuchthaus und wegen Diebstahls im Rückfall mit einem Jahr Zuchthaus bestraft.

Das Schwurgericht hat nicht feststellen können, daß der Angeklagte die Tötung aus Habgier «der deshalb begangen hat, um eine Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Die Annahme des Mordes wird im Urteil auf den "niedrigen Beweggrund des Hasses und der Rachsucht" gestützt und hierzu im wesentlichen folgendes ausgeführt:

"Beweggrund für. seine Handlungsweise war Haß, aus hemmungsloser Eifersucht entstanden und zum höchsten Maße gesteigert. .... Der in ihm schwelende Haß erzeugte ein Racheverlangen gegenüber Kann «2 dem 'Zerstörer' seiner Ehe, Das Racheverlangen trieb ihn zur Tat. Haß als Beweggrund ist nicht schlechthin ein niedriges Motiv. Doch ist er immer

- 5.

-5-

dann als niedrig anzusehen, wenn er nach den

in der Rechtsgemeinschaft allgemein herrschenden Anschauungen als sittlich verachtenswert gilt.

Der Haß des Angeklagten ist aber in diesem Sinne verächtlich. Denn der Angeklagte war verpflichtet, seine Gefühlsregungen, gleichgültig aus welchen Gründen sie entstanden sein mochten, zu beherrschen und menschliches Leben zu achten. Dazu war er um

so mehr verpflichtet, als KB ihn keinen berechtigten Anlaß zu einer derart feindseligen Einstellung gegeben hatte. Der Angeklagte hätte, zumindest nachdem die Staatsanwaltschaft gegen Kretschmann keine Anklage wegen Blutschande erhoben hatte, einsehen müssen, daß seine Verdächtigung gegenüber | jedes Grundes entbehrte und kein vernünftiger Anlaß mehr für seinen Haß bestand. Der Angeklagte war sich auch über den ihn zur Tat treibenden Beweggrund (Haß) im klaren ...cre.."

Die mit der Verletzung sachlichen Strafrechts begründete Revision führt zur Aufhebung in vollem Umfange.

Mit Recht geht das Schwurgericht davon aus, daß Haß "nicht schlechthin" ein niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB ist. Haß und Wut ihrerseits müssen vielmehr auf niedrigen Beweggründen, einer niedrigen Gesinnung des Täters beruhen (BGHSt 3,132,133 und 180,182 ff). Das ist dann der Fall, wenn die Beweggründe, die den Täter in Haß und Wut hineingesteigert haben, auf sittlich tiefster Stufe stehen und nur Verachtung verdienen,

Was das angefochtene Urteil hierzu ausführt, ist in mehrfacher Hinsicht rechtlich bedenklich,

1. Unter Verletzung der dargelegten Grundsätze hält der Tatrichter die Ursachen des Hasses schlechthin für bedeutungslos ("Denn der Angeklagte war verpflichtet, seine

-6-

6.

Gefühlsrezgungen, gleichgülv’g aus welchen Gründen sie

..

entstanden _sein mochten, zu beherrschen „...").

2. Rechtlich bedenklich ist es auch, Gen Beweggrund des Angeklagten vor allem deshalb als niedrig anzusehen, weil der Beschwerdeführer verpflichtet war, "seine Gefühlsregungen zu beherrschen und menschliches Leben zu achten". Mangelnde Beherrschung der Gefühle und fehlende Achtung vor dem menschlichen Leben fallen auch dem Totschläger zur Last. Eine Verletzung dieser Pilichten besagt daher für das Verachtenswerte des Beweggrundes richts,.

3. Die bei der rechtlichen Würdigung angeführte Erwägung, N hätte dem Angeklagten "keinen

-berechtigten Anlaß zu einer derart feindseligen Finstellung

gegeben", ist nicht ohne weiteres unit den Feststellungen

an anderer Stelle des Urteils vereinbar. Nach UA S.6, 7, 8 hatte der Getötete zur Zerstörung der Ehe des Angeklagten beigetragen. Als Hausherr war KB -ärlich dafür mitverantwortiich gewesen, daß seine Tochter nicht bei

ihrem Ehemann wohnte und schlief, enndern nach wie vor bei ihrem Vater. Dieser ungewöhnliche Umstand hat offenbar keine richtigen Ehebeziehungen aufkcamen lassen, sondern in dem Beschwerdeführer dei Gedanken erweckt, er sei von seinem Schwiegervater nur dazu mißbraucht worden, dem (vor der

Ehe von einem Dritten empfangenen) Kinde einen Namen zu geben. Für die Zerstörung der Ehe war nach den Feststellungen weiterhin bedeutsam, daß der Getötete seiner Tochter von den Vorstrafen des Angeklagten erzählt hatte. Unter diesen Umständen war es nicht gänzlich unberechtigt, wenn der Beschwerdeführer seinen Schwiegervater für die Zerstörung der Ehe verantwortiich gemacht hat und ihm üsshalb feindselig gegenüberstand. Zumindest hätte bei solcher Sachlage die Annahme, es habe kein berechtigter Anlaß zur Feindschaft bestanden, näher begründet werden müssen.

- 7-

. 7 -

4. Rechtlich fehlerhaft ist schließlich auch die letzte Erwägung, mit der das Schwurgericht die Niedrigkeit des Beweggrundes dartun will ("Der Angeklagte hätte, zumindest nachdem die Staatsanwaltschaft gegen Kg keine Anklage wegen Blutschande erh:ben hatte, einsehen müssen, daß seine Verdächtigung gegenüber Ku jedes Grundes entbehrte und kein vernünftiger Anlaß mehr für seinen Haß bestand").

Es mag dahinstehen, ob bei den ungewöhnlichen Wohnverhältnissen und bei der auch sonst bemerkenswert starken persönlichen Bindung zwischen der Ehefrau und ihrem Vater der Verdacht des Angeklagten allein deshalb völlig grundlos war, weil die Staatsanwaltschaft keine Anklage erhoben hatte. Denn jedenfalls steht fest, daß der Beschwerdeführer die Grundlosigkeit seines Verdachtes nicht erkannt hat, sondern sich von dem Gedanken treiben ließ, seine Ehe sei durch die blutschänderischen Beziehungen seines Schwiegervaters zerstört worden. Diese Ursache seines Hasses und seiner Wut wird aber nicht allein deshalb niedrig, weil der Angeklagte nicht eingesehen hat, was er hätte einsehen müssen.

Alle zur Begründung des Mordmerkmals angeführten Umstände halten also einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Verurteilung wegen Mordes mußte deshalb aufgehoben werden,

Da die (ebenfalls aufzuhebenden) Feststellungen hierzu die Verurteilung wegen Diebstahls möglicherweise berühren, konnte auch dieser Schuldspruch nicht bestehenbleiben,

-8-

Vorsorglich sei darauf hingewiesen, daß neben lebenslangem Zuchthaus keine zeitige Strafe in den Urteilsspruch aufgenommen werden darf (§ 260 Abs.4 S.3 StPO).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts, soweit es die Aufhebung der Verurteilung

wegen Mordes angeht.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker