Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 18.12.1958 – 4 StR 448/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
'4_StR_448/58
2256 024
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Zigsrrenhersteller Wilhelm H EEE aus EEE, Tandkreis HeiiD, dort geboren an WB. PP im
vegen fahrlässigen Falscheides .
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen "Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. EEEEEB in der Verhandlung,
Oberstaatsamvalt Dr.Dr. GEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesamvaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 16. Juli 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Das Strafverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten eruachsenen notwendigen Auslagen werden der Landes-
kasse auferlegt.
Von Rechts wegen
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Gründes
m
Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt-
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
Im Eröffnungsbeschluß vom 3. Juni 1958 (HA Bl. 91) var dem Angeklagten zur Lapt gelegt, am 27. Februar 1952 vor dem Amtsgericht in Herford im Offenbarungseiäverfahren vorsätzlich falsch geschuoren zu haben (Verbrechen nach § 154 StGB).
Des Landgericht ist in der Hauptverhandiung zu der Jberzeugung gelangt; daß äem Angeklagten vorsätzliches Handeln nicht zur Last zu legen sei, hat.jedoch ängenommen, daß er den Eid fahrlässig falsch geleistet habe (§ 163 StGB). Fahrlässiger Talscheid ist mit einer Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr bedroht. Gemäß § 67 StcB verjährt die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als 6reimonatizen Gefängnisstrafe bedroht sind,in fünf Jahren. Nach § 68 StGB wird die Verjährung durch jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist, unterbrochen. Wie die Hauptakten ergeben, ist äie Anzeige gegen den Angeklagten am 15. November 1956 erstattei vorden (HA 31.1). Die erste richterliche Hardlung, die in der Anordnung der Ladung eines Zeugen bestand, ist am 13. August 1957 vorgenommen worden (HA Bl. 24 R). Die Annahme äes Landgerichts, daß der Angeklagte sich. eines Meineids nicht schuläig gemacht habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Prist für die Verjährung einer strafbaren Handlung bestimmt eich nicht nach: der ihr in anklageschrift und Eröffnungsbsschluß zuteil gerordenen, sondern nach der durch das tatsächliche Ergebnis der Haupiverhandlung gebotenen richterlichen Beurteilung (R6St 38, 426, 428; RG IW 1924, 1728 Nr. 14). Hiernech var Gie Tat zur Zeit der Vornahme der ersten richterlichen Handlung bereits verjährt»
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Das Verfahren muöte daher, da die Strafverfolgungsverjöheung von Amts vegen; und zwar auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils eingestellt verden. Wegen der Kosterpflicht der Landes-
gen Auslagen des angeklagten
kasse hinsichtlich der notbvend) (vgl. BGH 2 StR 150/57 vom 26. Juli 1957 bei Dallinger, MDR 1957,
654).
Rotberg Leang-Hinrichsen
Krumme Seibert
Flitner