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BGH Entscheidung vom 16.12.1958 – 5 StR 503/58

5. Strafsenat

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5_StR 503/58 Sn; 2; 07

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Bauführer Ernst WB au vi, geboren am EEE 1905 ir ven,

wegen Meineides

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Dezember 1958, an der teilgenommen habenj

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m bei der Verkündung

as Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte nn als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1.Juli 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückrverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründeg

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von sieben Mcnaten verurteilt. Es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer eines Jahres aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Die Revision des Angeklagten rügt allgemein die "Verletzung formellen und materiellen Rechts". Die Verfahrensbeschwerde ist nicht weiter ausgeführt, die Revisionsbegründungsschrift enthält nähere Ausführungen nur zur. Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs.2 StPO und ist daher unzulässig.

2. Die Sachrüge dringt durch.

Der Angeklagte war im Berufungsverfahren am 15.Dezember 1954 vom Landgericht in Dortmund wegen fahrlässiger gemeingefährlicher Straßenverkehrsgefährdurg verurteilt worden (wegen Führens eines Kraftfahrzeuges bei einer Blutelkoholkonzentration von 1,52 %oo) ‚Im Jahre 1956 stellte ihn sein Vorgesetzter, der Bauingenieur SW, in einen gegen ihn anhängigen Verkehrsstrafverfahren vor dem Schöffengericht Berlin-Tiergarten als Zeugen. Der Angeklagte wurde auch gehört. Im Anschluß an seine richterliche Vernehmung zur Sache fragte ihn der Staatsanwalt, ob er wegen Trunkenleit au. Steuer vorbestraft sei. Der Angeklagte verneinte die Frage. Er wurde. anschließend vereidigt.

a) was die Revision über diesen von der Strafkaniier festgestellten Sachverhalt aus dem Inhalte der Beiakten vorträgt, kann der Senat nicht beachten. Er hat auf die Sachrüge nur zu prüfen, ob der Tatrichter das Recht auf den

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festgestellten Sachverhalt richtig angewendet hat (§ 337 StPO).

b) Die Feststellungen sind jedoch nicht ausreichend.

aa) Das gilt allerdings nicht für den äußeren Tatbestand. Zwar war der Angeklagte vom Landgericht in Dortmund nicht wörtlich wegen "Trunkenheit am Steuer" bestraft worden. Dennoch beruhte seins Bestrafung auf der Tatsache, daß er durch Alkoholgenuß fahrlässig den Straßenverkehr gefährdet hatte. Sinngemäß das wollte der Staatsanwalt durch seine Frage ergründen. Eine Antwort ist jedoch schon dann falsch, wenn sie nach dem erkennbaren Sinn der Frage der Wahrheit widerspricht.

bb) Die Strafkammer widerlegt dem Angeklagten aber nicht einwandfrei, daß er den Sinn der Frage des Staatsanwalts nicht erkannt habe. Damit ist der innere Tatbestand nicht fehlerfrei festgestellt,

Die Strafkammer stützt ihre Auffassung, der Angeklagte habe gewußt, daß or wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt worden sei, darauf, daß es sich um seine erste Strafe gehandelt habe, die noch dazu nach einem freisprechenden Urteil des Amtsgerichts im Berufungsrechtszuge verhängt worden sei«

Das geht an der Einlassung des Angeklagten vorbei.. Selbst wenn der Angeklagte sich an den Gegenstand der Verhandlung erinnerte, so brauchte er daraus noch nicht zu entnehmen, daß er gerade wegen "Trunkenheit am Steuer" verurteilt worden sei. Einmal handelt es sich hierbei nicht um einen vom Gesetz in § 315a StGB verwendeten Ausdruck, zum anderen brauchte der Angeklagte nicht unbedingt seinen damaligen Zustand, der infolge Alkoholgenusses. bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1,52 %oo zur Fahruntüchtigkeit geführt hatte, schon als "Trunkenheit"

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angesehen zu haben.

Gerade hierzu hätte es, zumal laien in Rechtsfragen oft zu strengerer Wortauslegung neigen als Juristen, einer näheren Begründung bedurft. Jedenfalls kann es nicht ausreichen, wenn das Landgericht in anderem Zusammenhange sagt, die Einlassung des Angeklagten, er habe "infolge Zeitmangels den Sinn der Frage nicht erfaßt", sei unwahr.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer

Schmitt Hoepner