Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 11.12.1958 – 4 StR 176/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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in Namen des Volkes In der Strafsache gegen
1, den Kraftfahrer Johannes K.
HOEEED, zevoren an dB: in B 08; un aus VE. dor ge-
>, den Vorarbeiter Franz 3, den Werkmeister Ad Ss t aD zus Sie ort am a
boren am: geboren an 9 4. den Versandleiter Heinrich _ aus Mö ,‚ geboren am @B. in Bad
5. den Autoschlosser Reinhold_M I Yu aus W , dort geboren an: s
wegen fahrlässiger Tötung
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hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1958, an der veilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter 'Dr.Flitner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Überstaatsanwalt Dr.Dr bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I. Auf die Revision.der Stäatsanwaltschaft wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts in Lüneburg beim Amtsgericht in Celle vom 22. 0ktober 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten LP und StB vetrifft.
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In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhand lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Insoweit fallen die Kosten des Rechtsmitiels der Landeskasse zur Last. Dieser werden auch die den Angeklagten KED, SED una ee im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Aus-- lagen auferlegt.
Von Hechts wegen
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Der Angeklagte KB lenkte am 5. und 6. September 1956 einen aus Maschinenwagen und Anhäfer bestehenden Lastzug seiner Arbeitgeberin, der Speditionsfirna Kim» in vB, von zB nach CE: Der für 11.55 + Nutzlast zugelassene Anhänger war mit einen für die Zuckerfabrik in UWb bestimmten Turbo-Siator (Generator) der Maschinenfabrik Be, BoD & Co. - BEC - in Nein, der zusammen mit dem hölzernen Transportschlitten etwa 12 700 kg wog, und 3 Kisten Zubehör sowie einer für einen Hanburger Besteller bestimmten Maschine von zusammen 800 kg Gewicht beladen. Die Verladung wurde am 5. September durch die dafür zuständige Versandabteilung der BBC in Mamheim ausgeführt. Verantwortlicher Leiter dieser Abteilung war der Angeklagte LWiB, üer die Beförderung des Turbo-Stator auf Wunsch des Bestellers durch Lastkraftwagen, und zwar Aurch einen Spediteur angeordnet hatte, weil die BBC kein Fahrzeug mit ausreichender Tragfähigkeit besaß. Ob das von
der Speditionsfirma gestellte Fahrzeug trotz der Höhe seiner ’
Ladefläche (1,50 m) für die Beförderung geeignet war, prüfte er ebensowenig nach wie der beauftragte Spediteur und der Fahrzeughalter, die Firma Mu ir vB. Eine Ladekolonne der BBC unter Leitung des Vorarbeiters T> belud den Lastzug. Der zuständige Verlademeister St war an diesem Tage durch die Abfertigung eines anderen Schwertransports nach Norwegen voll in Anspruch genommen.
Der Kraftfahrer Kb äußerte zunächst, ihm komme die Sache nicht ganz geheuer vor, weil er ein so schwer und so hoch beladenes Fahrzeug noch nie geführt habe. Einer der unstehenden Ärbeiter zersireute jedoch seine Bedenken mit der bemerkung, damit könne er um die halbe Welt fahren, KOEEEED 1ie3 eine Umladung der Kisten vornehmen, indem er
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die schwerste auf dem Anhänger unterbringen ließ, um diesen dichter an der Ladefläche zu belasten und dadurch eine wöglichst ruhig Straßenlage des Anhängers zu erzielen. Nachdem die zulässige Höhe des kahrzeugs mit 3,80 m festgestellt worden war, beruhigte er sich auch hinsichtlich der Üderladung um 1501 kg mit der Überlegung, das beim Fahrzeugbau noch ein erheblicher Sicherungsfaktor eingerechnet werde, der eine ernsthafte Gefährdung infolge Jberladung ausschließe, Vor der Abfahrt aus Acb trac EB noch mit dem Angeklagten AB, dem Sohn seines Arbeitgebers, zusammen und legte ihm die erhaltenen Frachtbriefe vor. ME, Gcr seinen Vater als Betriebsinhaber und Fahrzeughalter vertrat, sah sich die unter der Plane befindliche Ladung nicht an und ließ KB abfahren.
Am 6. September gegen 15.30 Uhr erreichte der Lastzug den Oriseingang von co: Als er in einer weiten Linkskurve mit einer Geschwindigkeit von 27 km/st an einem unzulässiger- . weise dort parkenden Personenwagen vorbeifuhr, schlug der Anhänger nach rechts um und kippte mit der schweren Ladung auf den Personienwagen, dessen beide Insassen getötet wurden,
Der Anhänger schleifte den Kraftwagen 26 m weit unter sich wii fort.
Als Ursache des Unfalls stellt die Strafkammer die gefährlich hohe Schwerpunktlage fest - 2,30 m über der Fahrbahn bei einer Gesamthöhe des Fahrzeugs mit Ladung von 3,80 u -
Diese mußte schon bei einer seitlichen Verlagerung des Schwer- N
punktes um 530 cm zum Kippen führen, weil durch die - vom Fahrzeugführer ohne sein Verschulden beobachtete — Fahrweise an der Unfallstelle zu starke Seitenkräfte auf den beladenen Anhänger einwirkten. Die Überladung des Anhängers war nach Überzeugung der Strefkammer ohne Einfluß auf den Geschehensablauf, Auch andere Ursachen, wie ein Verschieben
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der Ledung auf der Ladefläche, scheiden nach den Feststellungen als Unfallursache aus. Durch Verfrachtung des Turbo-Stators auf einen Tieflader wäre der Unfall jedoch mit Sicherheit vermieden worden.
Das Landgericht hat die Angeklagten von-dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen, und zwar Meimme , TED una StB wegen erwissener Unschuld.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Nechts, insbesondere die Nichtanwendung des § 222 SttB.
Sie ist nur hinsichtlich der Angeklagten LED un StB vegründet.
1. Der Angeklagte Ip war nach der rechtsbedenkenfrei begründeten Auffassung der Strafkammer als Leiter der Versandabteilung verpflichtet, die Eignung des. zur Beförderung bestimmten Fahrzeugs für das vorgesehene Ladegut durch geeignete Fachkräfte prüfen zu lassen. Das hat er verabsäumt. Weder Le» selbst noch einer der 165 Angehörigen seiner Abteilung besaß nach den Feststellungen die dafür nötige Vorbildung. Fuhrunternehmer und Fahrpersonal, die auf die Beladung keinerlei bestimmenden »influß hatten, verließen sich — für diesen Angeklagten erkennbar - darauf, daß
. die Versandabteilung der BBC alles vorbedacht und geprüft
habe, Wenn das geschehen wäre, dann hätte sich, wie das Urteil darlegt, herausgestellt, daß der Turbo-Stator bei einer seitlichen Verschiebung des Schwerpunkts um nur 30 cm kippen mußte. Da auch die Wirkung gewölbter Fahrbahnen, Straßeriunebenheiten und forscher Fahrweise hätte berücksichiigt werden müssen, würde die Prüfung ergeben haben, daß der Anhänger mit seiner 1,50 m hohen Ladefläche für die beförderung des Turbo-Siators ungeeignet sei. Der Transport wäre
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dann in dieser Gestalt unterblieben und der tödliche Unfall
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vermieden worden.
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Nech Ansicht der Strafkammer konnte IE dieses te-
schehen jedoch nicht voraussehen, weil sich aus einem sol-- 5 chen urunde seit Jahrzehnten noch kein Unfall ereignet habe, | obwohl shon öfter Maschinen von den Ausmaßen des Turbo- 2 Stators mit Pahrzeugen von den gleichen Abmessungen beför- 5
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dert worden seien. Der Angeklagte habe sich auf die gewohnheitsmäßige Übung in der von seinen Vorgängern geschaffenen und erprobten, von ikm fertig übernommenen, eingespielten Versandabteilung verlassen dürfen. Auch könne zu seinen Gunsten nicht völlig ausgeschlossen werden, daß etwa ein grobes fahrtechnisches Verschulden des Angeklagten Km, das in solchem Maße in die Sicherheitsüberlegungen des Verladers nicht eingeschlossen werden müßte, den Unfall herbei-
seführt habe.
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Diese uründe halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein Erfolg iet voraussehbar, wenn sein Eintritt nach den dem Angeklagten zumutbaren Überlegungen möglich ist. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn er auf einem so außergswöhnlichen Gsschehensaplauf beruht, daß der Täter ihn auch bei der ihm zumutbaren Überlegung nicht ins Auge. zu fassen brauchte (vgl. BGH rn NIW 1958, 1980 Nr. 17).
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Die Voraussehbarkeit eines Unfalls enifällt für diesen Angeklagten nicht schon deshalb, weil bisher bei der Beförderung hoher und schwerer Maschinen auf Lastwagen ähnlicher Bausrt im Betrieb der BBC noch kein Unfall infolge zu hoher Schwerpunktlage vorgekomnen wer. Die Verwirklichung einer Gefahr hängt oft davon ab, das verschiedene unglückliche Uustände zusammenwirken, die nur selten zugleich auftreien, so öaß es trotz wiederholter Pflichtverletzung häufig erst
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nach langer Zeit zu einem Unfall kommt. Dieser Tatsache
muß sich ein gewissenhafter und umsichiiger Versandleiter einer Weltfirma stets bewußt sein. Der Angeklagte konnte deshalb nicht ohne sein Verschulden glauben, weil bisher
bei ähnlichen Beförderungen Fahrzeug und Ladung noch niemals umgestürzt waren, sei. :- eine solche Gefahr ausgeschlossen.
Ebenso durfte er sich von einer Prüfung der Standfestigkeit des beladenen Fahrzeugs nicht dadurch entbunden fühlen, daß er eine erprobte und eingespielte- Versandabteilung übernommen hatte. Er war verpflichtet, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die bisher benutzten Beförderungsmittel unter den damaligen Verkehrsverhältnissen für so große und schwere Maschinen ausreichende Sicherheit gegen Unfallgefahren boten. Dabei mußte er sich die fortschreitenden Erkenntnisse im gesamten Beförderungswesen zu eigen machen, um die mit solchen Transporten verbundenen Gefshren immer mehr einzudämmen. Zu solchen Überlegungen bot die zunehmende Verwendung von Tiefladern im Zraftverkehr der Bundesbahn und
‚ anderer großer Transportunternehmen besondere Veranlassung.
Um an die. Möglichkeit des Umkippens infolge der Fliehkraft bei schwer- und hochbeladenen Iastwagenanhängern zu denken, bedurfte es selbst dann, wenn die Höhe des beladenen Fehrzeugs noch unter der Grenge des § 19 Abs. 4 StVO blieb, keiner besonderen technischen Kenntnisse. Dazu genügten schon die allgemeinen, namentlich dem Versandleiter einer großen Maschinenfabrik geläufigen Erfahrungen im Straßen-- verkehr. Auf diese Gefahr wurde der Angeklagte durch § 18 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschriften "Fahrzeuge" noch besonders hingewiesen. Dieser schreibt nämlich ausdrücklich vor, daß die Ladung auf dem Wagen so verstaut sein müsse, daß sie ... ein Umschlagen des Fahrzeugs nicht verursachen kann. Der Angeklagte mußte auch berücksichtigen, daß die Straßen infolge der wachsenden Benutzung durch schwere lLastzüge schlechter und der Verkehr infolgedessen gefährlicher
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geworden war, als dies noch vor einigen Jahren der Fall war. Er mußte ebenfalls daran denken, daß es deshalb auch für den Führer eines schweren Lastzugs bedeutend schwieriger geworden war, alle Verkehrslagen zu meistern, und daß
schon ein geringes Versagen zu einem schweren Unfall führen konnte.
Mindestens hätte sich der Angeklagte darüber Gewißheit
verschaffen müssen, ob schon anläßlich früherer Beförderungen eines Generators von der Größe des. hier verladenen
auf dem Lanäwege im Betriebe der BBC durch fachnännische Kräfte keprüft worden war, welche Anforderungen an das "Fahrzeug. zu stellen seien, um die Verkehrssicherheit des Transports zu gewährleisten. Gegebenenfalls hätte er selbst das Versäumte nachholen müssen,
Die Strafkamer hält es für möglich, daß die Notwendigkeit zu einer diesen Anforderungen entsprechenden Prüfung in der Versandabteilung der BBC bisher nicht gesehen worden sei. Eine solche Säumnis könnte die strafrechtliche Verant-
wortlichkeit der/Versandabteilung übergeordneten, leitenden
Angestellten der BBC für den Unfall begründen, wenn sie es schuldhaft unterlassen hätten, ausreichend geschulte Fachkräfte in der Versandabteilung einzusetzen, um untersuchen zu lassen, welche Beförderungsmittel für den verkehrssicheren Versand ihrer schweren und umfangreichen Maschinen erforderlich seien,. und es zuließen, daß diese mit betriebs-
fremden Fahrzeugen mittlerer Fuhrunternehmen befördert wurden 5%
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Sollte sich die Vermutung. des Landgerichts entgegen der Behauptung des ‚Angeklagten I] in der Revisionsinstanz bestätigen, so würde dies nach den obigen Darlegungen ein Verschulden dieses Angeklagten nicht ausschließen. Wenn sich aber die. gegenteilige Darstellung des Angeklagten be-
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"stätigen sollte, so würde sein Verschulden unter Umständen
wesentlich gemindert sein, sofern sich die Prüfung der Fachkräfte nicht nur auf die der jeweiligen Maschine zuträgliche, zwackmößige Aufstellung auf der Ladefläche, sondern auch auf die Standfestigkeit von Wagen und Ladung erstreckte.
Selbst ein erhebliches, für den Unfall mitursächliches
fahrtechnisches Versagen des Äraftfabrers Kl, das in
diesen Zusaumenhang von der Strafkammer zugunsten von Leppert unterstellt, aber nicht nachgewiesen worden ist, könnte dessen-Freisprechung — entgegen der Ansicht des Tatrichters - nicht rechtfertigen. Denn bei der Prüfung der Standfestigkeit des beladenen Fahrzeugs durften auch solche Fehrfehler
. nicht außer acht gelassen werden, weil sie im Pereich der
allgemeinen Lebenssrfahrung liegen und häufig schon zu schweren Unfällen geführt haben. Besonders bei einer so langen Kahrstrecke (über 500 km) mit engen und schwierigen Ortsäurchfahrten mußte IQ mit ihnen rechnen. Bei der hohen Kippgefahr des beladenen Anhängers bedurfte es übrigens keiner großen Fahrfehler, um ein seitliches Umschlagen herbeiguführen. Schon eine plötzlich notwendig werdende Gefahrenbremsung hätte die gleiche Folge haben können.
Der Freispruch Lepperts muß nach alledem aufgehoben
. werden.
‘2. Nach der Annahme des Landgerichts waren die Ange- ‚klagten StP una SEE nur verpflichtet, das Ladegut auf ° das zur Beförderung bestimmte Fahrzeug zu heben und dort zutsch- und standsicher zu verstauen. Zu ihren Aufgaben ge-
"höre es dagegen nicht, so meint die Strafkamer, die Fahr-
zeuge auf ihre Eignung zur Beförderung der vorgesehenen Last oder die statischen Verhältnisse des beladenen Beförde--
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rungsmittels zu prüfen. In diesen Ausführungen ist der Pflichtenkreis der beiden für die Verladung großer und schwerer Maschinen verantwortlichen Angeklagten jedoch zu eng gezogen.
‚Schon die oben erwähnten Unfallverhütungsvorschriften, ‚die dem Verlademeister und seinem Stellverireter bekannt sein müssen, weisen darauf hin, daß das Ladegut nicht bloß standfest zu verstauen ist, sondern daß auch Vorsorge gegen die wefahr des Umschlagens des beladenen Fahrzeugs getroffen werden muß. Das verpflichtet den Leiter der Verladegruppe auch dazu, ein für die Beförderung ungewöhnlich hoher unä schwerer Maschinen augenscheinlich ungeeignetes Fahrzeug zurückzuweisen.
Wenn der Verlademeister Strauß, ein gelernter Schreiner, auch nicht die Vorbildung und die erforderlichen Kenntnisse haben mag, um die zu hohe Schwerpunktlage des mit dem Turbo-Stator beladenen Anhängers und die damit verbundene Kippgefahr mit Sicherheit zu erkennen, so hätte er doch gefühlemäßig auf Grund seiner 30 Jahre langen Erfahrungen in der Verladung ähnlich hoher und schwerer Maschinen .Zweifel an der Kippsicherheit des Transports bekommen müssen, wenn er das beladene Fahrzeug daraufhin besichtigt hätte. Dies hat auch die Strafkammer nicht ausschließen können. Sie weist demgegenüber darauf hin, daß in der Versandabteilung schon öfter Maschinen von dem Ausmaß des Turbo-Stators 'auf Fahrgeuge von gleichen Abmessungen, wie sie der Magenreutersche Anhängers besaß,’ verladen und unfallfrei befördert worden seien. Ihr kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß sich Strauß hierbei hätte beruhigen dürfen. Vielmehr hätte er seinen Zweifeln nachgehen, dem Versandleiter Nachricht «eben und, falls er bei ihm kein Gehör gefunden hätte, einen anderen im Betrieb beschäftigten,
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fechmännisch geschulten Angestellten, namentlich einen Konstruktionsingenieur, Tragen müssen, ob er die Verantwortung für die Verkehrssicherheit des beladenen Fahrzeugs übernehmen könne, Das Landgericht hätte es daher nicht offenlassen dürfen, ob StB die Leitung der Verladung in diesen Fall seinem Vorarbeiter EP überlassen durfte, Es hätte auch erörtern müssen, ob er sich den Lastzug nicht wenigstens vor der Abfahrt hätte ansehen müssen, um sich einen Eindruck von der Kippsicherheit des Anhängers zu verschaffen, zumal es eich nicht um ein veiriebseigenes Fahrzeug handelte.
Der Freispruch des Angeklagten St kann daher ebenfalls nicht aufrechterhalten werden.
3. Dagegen bestehen die erörterten Bedenken bei dem’ ängeklagten JB nicht.
Er ist gelernter Zimmermann und arbeitet seit 10 Jahren
als Vorarbeiter in der Ladekolonne von StB. Sein Erfahrungsschatz und seine Verantwortlichkeit sind daher natur.- gemäß weit geringer als der des Verlademeisters. Von ihm kann-mithin nicht die gleiche Sicherheit in der gefühlsmäßigen Erfassung der Schwerpunktlage des beladenen Transportfahrzeugs drwartet werden. Er konnte sich; da’ er von Strauß keine näheren Anweisungen erhalten hatte, deshalb auch darauf verlassen, daß er bei dieser Verladung keine größere Sorgfalt anzuwenden habe als bei den früheren Verladungen ähnlicher Maschinen, Da ihm nach der ersichtlichen Annahme des Üatrichters keine Zweifel an der Kippsicherheit ‘des Fahrzeugs gekommen sind, trifft ihn auch kein strafrechtlicher Vorwurf, weil er keinen fachmännisch geschulten Angestellten zur Prüfung der Verkehrssicherheit veranlaßt hat.
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4. Ein Verschulden des Angeklagten EB hält das Landgericht nicht für nachweisbar, weil er zum erstennal ein so großes und schweres Werkstück wie den Turbo--Stator gefahren und auf die Ari der Verladung keinen maßgeblichen Einfluß sehabt habe. Die Gefährlichkeit des beladenen Anhängers habe er nicht erkennen und seinen Schwerpunkt nicht errechnen können, da beides nur einem erfahrenen Physiker möglich sei. Als verantwortlicher Führer eines Kraftfahr- .zeugs hätte er sich zwar, da er Bedenken gegen die Verkehrssicherheit des Anhängers gehabt habe, objektiy nicht mit der Antwort eines der umstehenden Arbeiter, damit könne er um die halbe Weli fahren, begnügen dürfen, sondern er hätte einen techniker oder Physiker der BBC zu Rate ziehen müssen. Aus der Sicht des werksfremden Kraftfahrers, der auf die art der Verladung keinen maßgeblichen Einfluß habe, hätte er aber jedem einzelnen Werksangehörigen aus der Verladekolonne hinreichendes Sachverständnis und auch den ernsten Willen. zu richtiger Beantwortung seiner Frage zutrauen dürfen, zumal die erfahrene Versandabteilung der weltbekannten BBC selbst größtes ‚Interesse an einer sicheren Ankunft ihrer hochwertigen Maschinen habe. Daher habe er si ch auf die erhaltene Auskunft verlassen und den Anhänger in den Verkehr bringen dürfen; Er habe sogar noch ein übriges getan, indem er sioh durch Vertauschen der beigeladenen, kleineren Frachtstücke um eine ruhigere Straßenlage des Anhängers bemüht habe. .
Gegen diese Ausführungen eind keine rechtlichen Bedenken zu erheben.
Auch in der Mirweise des Angeklagten KGB nat das Landgericht keinen schulähaften Verkehrsverstoß gefunden. bestsiellungen über die Höhne der für den Unfall mitursächlichen Bodenunebenheiten an der Unfallstelle sowie darüber,
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ob sie der Angeklagte hätte erkennen können, waren nicht nehr möglich, weil die Falırbahn inzwischen verändert worden. ist und die Karten des Tiefbauants der Stadt CD darüber keinen Aufschluß geben. Eine bloße theoretische Berechnung auf vrund eines Sachverständigengutachtens, wie sie der Generalstastsanwalt für möglich hält, würde keine ausreichend sichere Grundlage für die Urteilsfindung bilden. Dies
" "nat auch der veneralbundesanwalt hervorgehoben. Es ist des--
halb unschädlich, daß das Landgericht bei Beurteilung der Frage, ob KO die Gefährlichkeit der Bodenwellen er-
kennen konnte, möglicherweise — wie der Wortlaut der Urteils-
gründe nahelegt (UA 18) - von dem Zustand der Fahrbahn zur Zeit der gerichtlichen Augenscheinseinnahme ausgegangen
ist. Im übrigen hat es seine Überzeugung von der Schuldlosigkeit des Angeklagten in diesem Punkte rechisirriumsfrei auch auf die von .dem Sachverständigen besiätigte Tatsache gesiützt,.BeB KB auf der vis zur Unfallstelle zurück-- gelegten Fahrt von 500 km vorbildlich ruhig und besonnen gefahren ist und dabei verkehrstechnisch schwierige Ortsädurchfahrten und solche mit, schlechter, ungleichmäßiger
' Pflasterung ohne jede Schwierigkeit gemeistert hat.
Die Überladung des Anhängers um 1501 kg war nach den Urteilsdarlegungen für das Umkippen des Anhängers nicht ursächlich; denn selbst bei einem zulässigen Gewicht des beladenen Anhängers von 16 T wäre bei gleicher Schwerpunktlage praktisch dasselbe Ergebnis eingetreten, Der Unfall
wäre mit Sicherheit auch dann nicht auszuschließen gewesen,
wenn ein dreiachsiger Anhänger von dreimal 8 t zulässigen
Gesamtgewicht und von gleich hoher Ladefläche zur Beförderung benutzt worden wäre. Sicher zu vermeiden gewesen wäre er nur durch Verfrachten des Turbo-Stators auf einem Tieflader (VA 11).
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Daß das Landgericht den Begrifl des Ursachenzusammenhengs hinsichtlich der Überladung des Anhängers verkanınt habe, wie der veneralbundesanwali meint, kann den Urteilsausführungen nicht entnommen werden. Denn wenn der schwere Gencrator auch auf diesem Anhänger nicht verladen worden wäre, so kann nach dem Sachverhalt doch keineswegs angenommen werden, daß die von der Bostellerin ausdrücklich gewünschte Beförderung auf dem Landwege unterblieben oder wenigstens ein Tieflader benutzt worden wäre, weil ein solcher bis dahin von der BBC noch niemals verwendet worden war. ‘Vielmehr lag die Verfrachtung auf einem anderen Anhänger mit größerer kragfähigkeit, aber ‚gleich hoher Ladefläche viel näher. Als Unfallursache kann ein bestimmtes verkehrswidriges Verhalten aber nur dann angenommen werden, wenn sicher ist, daß es beim Unterbleiben dieses Verkehrsverstoßes nicht zu den schädigenden Ereignis gekommen wäre (BGIISt 11, 1)»
5. Der Angeklagte Mini kann aus den gleichen Erwägungen wie KB nicht für den Unfall strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. Er selbst war bei der Verladung nicht zugegen und hätte auch dann, wenn er sich den beladenen Anhänger vor der Abfahrt genauer angesehen hätte, nach der rechtlich unangreifbaren Feststellung der Strafkammer nicht zu erkennen brauchen, daß dieser nicht verkehresicher war. Auch er konnte sich ebenso wie KED auf die A verkehrssichere Verladung durcn die - wie er annehmen durfte - Ru geschulte Versandabteilung der BBO verlassen.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft kann hiernach . nur hinsichtlich der Angeklagten Ip uni StB Er£o1g haben, im übrigen ist es als unbegründet zu verwerfen.
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Die den Angeklagten I, KH ur: ve °r-
wachsenen notwendigen Auslagen sind der Landeskasse gemäß § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO auferlegt worden.
Der Generalbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils in vollem Umfang beantragt. j
Rotbsrg Krunme ' Seibert Lang-Hinrichsen Flitner