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BGH Urteil vom 10.12.1958 – 2 StR 527/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR SET/ae_ 2264 075

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Kellner Franz Sales HE iilD zu: « , geboren am (En '925 :7 Dog Nieaervayern,zur Zeit in

Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls 1.R>.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1958, an der teilgenommen haben?

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenssel Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Bundesamwalt er Verhandlung, Oberstaatsanwa bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

‚Justizangestellter an als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Mein vom 28. Mai 1958 wird verworfen, jedoch werden im Urteilsspruch die Worte "unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts München ausgesprochenen Gesamtstrafe (Urteil vom 22. Mai 1957)" ersetzt durch die Worte "unter Einbeziehung der durch die Urteile des Landgerichts in Koblenz vom 21. März 1954 und des Landgerichts in München

vom 22. Mai 1957 erkannten Einzelstrafen bei Wegfall der vom Landgericht in München gebildeten Gesamtstrafe!.

Der Angeklagte hat die Kossen des Rechtemittels zu tragen> i

Die seit dem 29, Mai 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus angerechnet.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall "unver Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts in München ausgesprochenen Gesamtstrafe (Urteil vom 22. Mai 1957)" zu einer ncuen Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden; auf die Strafe ist die bisher verbüßte Strafhaft und Untergeuchungshaft angerechnet worden. Zugleich ist der Angeklagte im vorliegenden Urteil wegen schweren Diebstahls im Rückfalle in weiteren sieben Fällen, begangen als gefährlicher Gewohnheitsverkrecher, zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden, worauf die im vorliegenden Verfahren erlittene Untersuchungshaft angerechnet worden ist.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts und macht weiterhin geltend, er sei bereits durch Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 31. März 1954 wegen fortgesetzten Diebstahls verurteilt worden, so deß jetzt seine Verurteilung wegen des Diebstahls vom 12. April 1950 nicht mehr zulässig sel.

1.) Der damit erhobene Einwand des Verbrauches der Strafklage hinsichtlich des Einbruchsädiebstahls in Gmund vom 12. April 1950 ist unbegründet. Das Urteil des Lanägerichts in Koblenz vom

51. März 1954 erkannte gegen den Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfalle auf eine Zuchthausstrafe von drei Jahren. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich klar, dal" ein Gesamtvorsatz des Angeklagten für seine schweren Diebstähle in der Zeit vom 30, Juni 1953 bis zum 22. August 19553 an den bezeichneten Orten bejaht worden ist. Der gemeinschaftiliche schwere Diebstahl in Gmund in der Nacht vom 12: April 1950 ist zudem mehr als drei Jahre vorher begangen worden und kann

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deshalb nicht zu der Fortsetzungstat des Jahres 1955 ge-Lören.

2.) Bei Anwendung des sachlichen Rechts hat die Strafkammer ausdrücklich erwogen, ob der Angeklagte bei dem Einbruchadiebstahl in Gmund als Täter oder als Gehilfe mitgewirkt hat. Sie ist im Hinblick auf seinen wesamtlichen Tatbeitrag und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Erlös der Beute unter alle drei Täter aufgeteilt, also auch der Angeklagte entsprechend bedacht werden sollte, zu dem Ergebnis gekommen, daß er mit die Tatherrschaft hatte und deshalb Mittäter war. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

3,‘ Das Urteil stellt fast, daß die Taten des Angeklagten in den sieben verschiedenen Nächten untereinander nicht in Fortsebzungszussmmenhang stehen. Bei der Prüfung und Würdigung des Sachverhalts haben sich für die Strafkammer keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß Ort und Zeit der Ausführung aller Taten aucn aur in etwa schon vorher von dem Angeklagten festgelegt worden weren, so daß er hierüber auch keine festen Vorstellungen gehabi haben kan, Bei dieser Sachlage ist Fortsetzungszusammenhang zutretfend verneint (vgl. BGHSt 1, 313, 315).

4,‘ Die Tatsache, daß der Angeklagte auf der Fahrt nach Bad Wiessee am 7. September 1957 swark angetrunken war, iet in Urteil herücksichtigt: Die Art der Ausführung des Dietswahls, Aie eine erhebliche körperliche Wendigkeit voraussetzte, mußte die Strafkammer nicht dazu bestimmen, von Amts wegen noch die Mittäter als Zeugen zu hören.

Für eine solche Maßnahme bestand auch bei dem Eınbruchsdiebstahl in Gmund kein Anlaß.

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5.} Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils ist insofern fehlerhaft, als der Angeklagte unter Einbeziehung der früheren "Gesamtstrafe" zu einer neuen Gesamtstrafe verurteilt worden igt. Denn die neue Gesamtstrafe war nicht unter Eisbeziehung

der alten Gesamtstrafe, sondern aus allen gegen den Angeklagten in den früheren Urteilen festgesetzten und den jetzt erkannten Einzelstrafen in der Weise, wie § 74 StGB vorschreibt, zu bilden. Zutreffend ist dementsprechend auch in der Urveilsbegründung gesegt, daß unter Erhöhung der Rinsatzetrafe von drei Jahren Zuchthaus auf eine neue Gesamtstrafe zu erkennen war, bei der die weiteren Einzelstrafen von zweimal ein Jahr sechs Monate Gefängnis nach deren Umwandlung gemäß § 21 StGB zu berücksichtigen waren (vgl. RGSt 44. 302; 76, 97, 98). Die hiernach erforderliche andere Fassung des Urteilsspruchs hat der Senat vorgenommen.

6.ı Die Entscheidung der Strafkammer über die Anrechnung der "bisher verbüßten" Untersuchungshaft uf die Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus, ist offensichtlich dehin zu verstehen, duß die Untersuchungshaft angerechnet wird, die der Angeklagte bis zun Beginn des Verfahrens wegen der weiteren sieben Fälle des schweren Diebstahls erlitten hat. Denn die in diesem Verfahren wegen der weiteren Straftaten erlittene Untersuchungshaft ist auf die Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus angerechnet worden. Hieraach bedarf der Urteilsspruch hinsichtlich

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der Entscheidung über die Anrechnung der erlittenen Untersuchung: haft keiner besonderen Klarstellung.

Baldus Busch Dr. Dotterweich

Scharpenssel Menges