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BGH Entscheidung vom 10.12.1958 – 2 StR 418/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2_S1R, 418/58 2264 072.

in Nanen des Volkesg In der Strafsache

gegen

den Gießer Johann N sus WEB; geboren on EEE 1999 in

wegen fortgesetzter versuchter Unzucht mit einer Abhängigen u-&»

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baläus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt en als Vertrete er Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter sad als Urkundsbe er Geschäftsstelle,

für Recht erkannte

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Tanüge richts in Muisburg vom 13. Mai 1958 wird verworfen. Ver Angeklagte hat die Kopten des Rechtemittels zu tragen.

Von Rechis wegen

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„f Gründe s

an st

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter versuchter Unzucht mit einer Abhängigen (§§ 174 Nr. |, 43 StGB) und wegen fortigesetzter Unzucht mit einem Kinde /§ 176 Abs. ! Nr. 3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, auf die sie die Unter-- suchungshaft angerechnet hat.

Die Revision des Angeklagten ist nicht begründet.

ia) Die Rüge,das Gericht sei nicht vorschriftemäßig besetzt gewesen, weil Gerichtsassessor zw» als beisitzender Richter bei der Verhandlung und: Entscheidung mitgewirkt hat, greift nicht durch, j

Zwar trifft es zu, daß nach dem Geschäfteverteilungsplan des Jandgerichts in Duisburg für das Kalenderjahr 1958 Gerichtsassessor I weder einer Strafkammer als Mitglied zugeteilt noch als Vertreter eines verhinderten Mitglieds einer Strafkammer vorgesehen war. Gerichtsassessor zD ist aber auch, wie die Revision selbst vorträgt, nicht auf Grund des Geschäftsverteilungsplans zur Mitwirkung in der Sitzung der 7. (großen) Strafkammer am 13. Mai 1958 herange-

zogen worden; vielmehr ist er hierzu durch den stellvertretenden

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Landgerichispräsidenten als zeitweiliger Vertreter eines litglie-

des dieser Straikammer bestimmt worden, Diese Maßnahme, die auf

der Vorschrift des § 67 GVG beruht, verstößt entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen das Gesetz.

Nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsiderten war der Vorsitzende der 7. Strafkammer, Landgerichtsdirektor Karl Sch, vom 21. April bis zum 18. Mai 1958

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erkrankt. An seiner Stelle mußte daher, wie es geschehen

ist, der erste Beisitzer und stellvertretende Vorsitzende dieser Kammer, Landgerichtsrat GE: den Vorsitz übernehmen. Außer ihm hat das Mitglied der Kammer, Gerichis assgessor Tr gg als beisitzender Richter bei der Verhandlung mitgewirkt. Der dritte der insgesamt Ärei Beisitzer der Kammer, Lendgerichteret BP, der zugleich

der 8. (großen) Strafkammer als Mitglied angehört, konnte

an der Verhandlung nicht teilnehmen, weil er wegen der Beurlaubung des Vorsitzenden der 8. Strafkammer dort zusätzlich in wöchentlich zwei Sitzungen den Vorsitz zu führen hatte. Infolgedessen mußte für den zweiten beisitzenden Richter ein Vertreter in die Sitzung der 7. Strafkammer om

13. Mai 1958 eintreten. Von den beiden Beisitzern der 3. (großen) Strafkammer, denen entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan die Vertretung in erster Linie oblag, befand sich nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten einer in einem Kururlaub, während der zweite durch dessen Ausfall sowie durch sonstige dienstliche Geschäfte zur Wahrnehmung der Vertretung außerstande war. Die im Falle der Verhinderung der planmäßigen Vertreter für die Vertretung der Beisitzer

der großen Strafkammern vorgesehenen Richter waren ebenTalls, wie die dienstliche Erklärung des Landgerichtspräsidenten

im einzelnen ergibt, sämtlich verhinderts Sie waren krank oder beurlaubt oder anderweitig dienstlich in Anspruch genomuens

Somit stand für die Sitzung der 7. Strafkammer em 15. Mai 1958 kein Vertreter zur Verfügung, (der nach dem Geschäftsverteilungsplan als beisitzender Richter hätte eintreten können und müssen, es sei denn, daß danach auch die für die drei kleinen Strafkammern bestimmten Beisitzer und deren Vertreter zur vertretungsweisen Mitwirkung in der

Hauptverhandlung einer großen Strafkammer berufen gewesen wären. Das iet jedoch zu verneinen, wenn auch die Regeluug, wie sie in dem Abschnitt IV "Vertretung" des Geschäftsverteilungsplans getroffen ist, ihrem Wortlaut nach nicht ohne weiteres entgegenstehen würde. Gemäß § 76 Abs. 2 47G ist die kieine Strafkammer in der Hauptverhandlung mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt, also die Mitwirkung von (berufs-)richterlichen Beisitzern gesetzlich nicht vorgesehen. Dem trägt auch der Geschäftsverteilungsplan in seinem Abschnitt II "Strafkammern" Rechnung, wonach bei den kleinen Strafkammern Beisitzer lediglich für die Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung bestimmt sind. Im Hinblick hierauf kenn sich die in dem Abschnitt IV für die Vertretung der Beisitzer der kleinen Strafkammerngetroffene Regelung nur auf die Mitwirkung dei Entscheidungen außerhalb

der Hauptverhandlung beziehen. Die Beisitzer der kleiner. Sirafkammern und deren Vertreter kommen somit als nach dem Geschäftsverteilungsplen vorgesehene Vertreter für Hauptverhandlungen der großen Strafkammern nicht in Betracht.

Demnach war der Lendgerichtspräsident infolge der Verhinderung aller an sich zur Vertretung berufenen Richter nach 8 67 GVG befugt, einen anderen beim Landgericht tätigen Richter als zeitweiligen Vertreter zur Mitwirkung in Ger Sitzung der 7. Strefkammer sm 13. Mai 1958 zu berufen, so daß von einer rechtlich ungulässigen oder gar willkürlichen Regelung, wie die Revision behauptet, keine Rede sein kanninsofern unterscheidet sich hier die Sachlage von derjenigen. die der Entscheidung BCHSt 7, 205 zugrunde lag; dort hatte sich der Landgerichtspräsident bei seiner auf 5 67 GVG gestürzten Verfügung nicht in. den rechtlichen Grenzen dieser Vorschrift gehalten.

Auch der Umstand, daß der Termin zur Hauptverhandlung am 13. Mai 1958 festgesetzt war, ehe Gerichtsassessor Zi von dem stellvertretenden Landgerichtspräsidenten als zeitweiliger Vertreter berufen wurde, steht der rechtlichen Wirksamkeit dieser Maßnshme nicht entgegen. Die Vorschrift des § 67 GVG gibt in Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen, wie sie im Gerichtsverfassungsgesetz für die Besetzung der Kammern eines Landgerichts getroffen sind, dem Landgeri.chtspräsidenten die Ermächtigung, bei "Erschöpfung" der Vertretungsregelung des Geschäftsverleilungs- ‚lans einen zeitweiligen Vertreter zu bestinuen. Gerade bei einem solchen Notfall, der häufig erei nach Anberavmung des Termins zur Hauptverhandlung eintritt, soll der Landgerichtspräsident auf Grund der ihm in § 67 GVG eingeräunten Befugnis in der lage sein, im Interesse einer möglichst reibungslosen Abwicklung der Geschäfte seines Gerichts einen der dort tätigen Richter als zeitweiligen Vertreter zu berufen. Der von der Revision in diesem Zusammenhange gebrachte Hinweis auf die Entscheidung BGHSt 10, 179 geht fehl, Darin wird die Wirksamkeit einer auf § 63 Abs. 2 GVE gestützten Anoränung des Präsidiums verneint, nicht aber einer Verfügung des Lanädgerichtspräsidenten aus § 67 GVG die rechtliche Wirksamkeit abgesprochen; ihre Zulässigkeit bei Verhinderung des regelmäßigen Vertreters eines Kannermitgliedes wird im Gegenteil ausdrücklich bejaht,

Nach alledem war die Strafkammer in der Verhanälung gegen den Angeklagten ordnungsmäßig besetzt, so daß der Verfehrensrüge der Erfolg versagt bleiben muß.

2.) Die Sachbeschwerde ist gleichfalls nicht begründet-Die Überprüfung des Urteils hat keinen den Ängeklagien be-

nachteiligenden Rechtsfehler ergeben, Ter Schuldspiuch wird in beiden Fällen der Verurteilung von den getroffenen Feststellungen getragen. Ein Rechteirrtum ist nicht ersichtlich. Auch gegen die Strafzumessungserwägungen und die auf ihnen beruhenden Strafen - Einzelstrafen wie Gesamtstrafe - sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben.

Baldus Busch Dr. Dotterweich

Scharpenseel Menges