Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 04.12.1958 – 4 StR 405/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

2256 080

Tm Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Bauingenieur Werner 8 = aus EEE dei KB,

geboren an WB. EB in K wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgsrichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter. Krumme Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Prof,Dr.Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr.Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt rsas:smrr? als Vertreter der esanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntz

Auf die Revision des Angeklagien wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 25.Juli 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Enischeidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, an. das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

. ff

eründes

Im Jahre 1952 hatte der Angeklagte schon einmal -— unter Alkoholbeeinflussung — einen leichten Verkehrsunfall in Köln verursacht. Damals war ihm von der Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis auf sechs Monate entzogen, aber vor Ablauf dieser Frist wieder erteilt worden. Am ‘19. Mai 1958 hat er, wiederum infolge Alkoholgenusses, einen Verkehrsunfall mit tödlichen Folgen herbeigeführt.

„Am Abend vorher besuchte er, Nächdem er en mehreren geschäftlichen Besprechungen in Kölh teilgenommen hatte, ein Nachtlokal, in dem er alkoholische Getränke zu sich nahm. Obwohl er die ‘ganze Nacht nicht geschlafen hatte, wollte er am nächsten Morgen kurz nach 6 Uhr mit seinen Personsnwagen - Marke Cadillac -, den er in der Nähe des Nachtlokals abgestellt hatte, nach Hause fahren. #r fuhr auf der Vorgebirgssiraße von Köln-Zollstock aus in Kichtung Sachsenring mit einer Geschwindigkeit von mindesteris 60 km/st. Das auf dieser Straße vor der Kreuzung mit der Volkssartensiraße aufgestellte Dreieckschild. (Vorfahrt achten!) übersah er und fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Auf der Kreuzung stieß er um 6.35 Uhr mit dem für ihn von rechts kommenden Kraftradfahrer Ste» zusammen, der dadurch schwere Verletzungen erlitt, an denen er nach einigen Tagen starb. Die Blutuntersuchung ergab bei dem Angeklagten um 7.35 Uhr einen Blutalkohölgehalt von 2,09 #0.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsge-- fährdung gemäß § 315 a Abs. 1 Sr. 2 und 4, § 316 Abs. 2 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist beiträgt zwei Jahre.

1

‘ ’-

Die Xevision des Angeklagten, die Verletzung der Auf klärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt, muß im £rgebnis örfolg haben.

TI. ts kann Aehingestellt bleiben, ob das Landgericht noch einen Kraftfahrsachverständigen über die Veschwindigkeit des Angeklagten beim Übergueren der Kreuzung hätte vernehmen müssen, obwohl dieser selbst zugegeben hat, daß er mit 60 km/st gefahren sei, und diese Angabe auch von den darüber vernommenen Zeugen bestätigt worden ist. Denn das Urteil muß schon auf Grund der sachlich-rechtlichen Rügen ‚aufgehoben werden.

.

II. Die Verurteilung wegen Pehrlässiger Tötung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. In dieser Hinsicht hat die Revision auch keine besonderen-Angriffe erhoben.

III. Die Voraussetzungen des § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB sind ebenfalls °- . ausreichend festgestellt.

Obwohl der Angeklagte durch das frühere Verfahren, das mit der vorübergehenden Intziehung seiner Fahrerlaubnis geendet hatie, gewarni war, setzte er sich wiederum nach erheblichem Alkoholgenuß und nach äurchwachter Nacht in Zahruntüchtigem Zustand an das Steuer seines Wagens. Infolge der äurch starke Ermüdung noch erhöhten Alkoholbeeinflussung übersah er das Vorfahrtschild und fuhr mit unvermindericr Geschwindigkeit in die .Kreuzung ein. Dadurch hat er die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und eine bestimmte Gemeirigefahr begründet. Der Feststellung einer grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrweise bedurfte es zur Anwendung des § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht.

Die Revisionsangriffe richten sich auch nur gegen die Verurteilung auf Grund des § 315 a Abs. 1 Nr. 4 in Verbin-

nr,

a Re

“r% “ ..®

nal

"tet.

ER? 2 APR RER

dung wii § 316 Abs. 2 St&B. Diesen Schuldvorwurf hat die Strafkammer damit begründet, daß der Angeklagte die Vorfahrt des Kraftradfahrers verletzt und die im Orisverkehr zugelassene Höchstgeschwindigkeit überschritten habe '§ 13 Abs. 2, § 9 Abs. Nr. 1 StVO).

IV. Soweit der Schuläspruckh auf diese Vorschriften gestützt ist, begegnet er durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Jeder in Nr. 4 des § 315 a Abs. 1 StGB bezeichnete Verkehrsverstoß. rechtfertigt den Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung’ nur dann, wenn er grob verkehrswidrig ,‚.und zugleich, rücksichtslos begangen. worden ist. Das ergibt sich eindeutig bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung. Sind mehrere der in ihr bezeichneten Verfehlungen verübt worden, so ist ihre Anwendung daher — entgegen der aus den Urteilsdarlegungen zu entnehmenden Auffassung des Landgerichis (UA S. 4) — ausgeschlossen, wenn die eine grob ver-- kehrswidrig, aber nicht rücksichtslos, die andere dagegen rücksichtslos, aber nicht grob verkehrswidrig begangen worden ist. Ebenso unzulässig ist es, den Vorwurf rücksichtsloser Verletzung der durch die Bestimmung der Nr. 4 geschützten Verkehrsregeln allein darauf zu gründen, daß der Täter zugleich die Voraussetzungen der Nr. 2 in rücksi.chtsloser Weise erfüllt habe, indem er aus #Zigensucht in fahruntüchtigen Zustand am Verkehr teilgenommen habe.

2. Die Verletzung des Vorfahrtrechts des Kraftradfehrers scheidet als Gegenstand der Verurteilung nach § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB aus, weil sie nach den Urteilsfeststellungen nicht auf Rücksichtslosigkeit beruht, sondern möslicherweise allein dadurch zu erklären ist, daß der Angeklagte das Dreieckschild infolge seiner Angeirunkenheit überseben hat.

Bd SE ur

u

0 up ue

.5-

3. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Tatbestand der Nr. 4 dadurch verwirklicht, daß er mit einer das zulässige Waß übersteigenden Geschwindigkeit auf die Kreuzung gefahren sei, wird von den bisherigen Fesistellungen nicht getragen. "

&) Mit Rechi weist die Revision derauf hin, daß die

im Urteil mitgeteilte Bremsspur von 13,30 m nicht ohne wei. teres mit der Feststellung einer Fahrgeschwindigkeit von 60 kwu/st im Einklang stehe. Wenn der Angeklagte so schnell gefahren wäre, müßte der Bremsweg bei Zugrundelegung einer mittleren Bremsverzögerung 'von 6 n/seo® rd. 24 m betragen haben. Die Strafkammer hätte deshalb erörtern müssen, wie sich die kurze Bremsspur mit der angenowmenen Geschwindigkeit vereinbaren 1äßt, insbesondere, wieviel die Bremsverzögerung des Cadillac-Wagens betrug, wo die Bremsspur begann und ob die Geschwindigkeit durch den Zusammenstoß erheblich verringert worden ist. ' ‘ “

») Die Strafkamner hat. allerdings, wie die Kevision zutreffend hervorhebt, nicht ausdrücklich dargelegt, daß die nur um 10 km/st höhere als die. im Ortsverkehr zulässige Geschwindigkeit des Angeklagten grob verkehrswiärig war. Das Urteil erwähnt vielmehr nur, daß diese Fahrweise eine gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bedeute. Offensichtlich sollte damit aber auch die grobe Verkehrswidrigkeit der Fahrgeschwindigkeit zum Ausdruck gebracht werden. Dieser Vorwurf könnte begründet sein; wenn der Angeklagte die Straßenkreuzung einer Großstadt um 6.35 Uhr morgens tatsächlich mit 60 km/st zu überqueren versucht haben sollte. Wäre er erheblich langsamer, -eiwa mur mit 45 km/st gefahren, was angesichts der Bremsspur von 13,30 mn immerhin möglich ist, so käme es darauf an, ob die

b

Verkehrslage an der Kreuzung in jener frühen Morgenstunde eire weitere Ermäßigung der Geschwindigkeit erforderlich wachte (vgl. Floegel/Hartung il. Aufl. zu § 9 Abs. 2 Anm. 44, 45).

c) Um den Vorwurf der Rücksichtslosigkeit zu begründen, führt das Landgericht aus: Der Angeklagte:. habe sich ohne gebührende Rücksichtnahme gegenüber anderen Verkehrsieilnehmern aus eigensüchtigen Interessen in den Verkehr bege-

ben und mit einer das zulässige Maß überschreitenden veschwin-

digkeit die Kreuzung befahren. Obwohl er trotz der Menge des -genossenen Alkohols in der Lage gewesen sei, sich Kechenschaft über seine auf Alkoholgenuß ünd Übermüdung zurückgehende Fahruntüchtigkeit zu geben, habe er sich über diese Bedenken mit Gleichgültigkeit hinweggesetzt. Diese krwägungen sind bedenklich, weil es - wie oben unter IV erwähnt — hier, im Gegensatz zum Tatbestand des § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB, nur auf die Rücksichislosigkeit der Fahrweise des Angeklagten, nicht darauf ankommt, ob er sich aus Rücksichislosigkeit in fahruntüchtigem Zustand ans Steuer gesceizi hai. Dagegen 1äß8t sich ihnen nicht nit der sevision entnehmen, daß die Strafkammer in denkgesetzwidriger Weise angenommen habe, der Angeklagte habe sich bei der Wahl seiner Geschwindigkeit aus Kigensucht über die ihm gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern obliegende Pflicht zur Rücksichtnahme hinweggesetzi und zugleich aus Wleichgültigkeit keine Bedenken gegen seine Fahrweise aufkommen lassen. Wenn das Lanäge-- richt betont, der Angeklagte habe sich über seine Bedenken gehabt hat; e: es nimmt also nicht an, Qaß er sie - aus Gleichgültigkeit gegen seine Pflichten - nicht in sich habe aufkommen lassen.

nn

Ten w. .

IL ER 2

19%

Nach alledem kann die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nicht bestehen bleiben. Das führv, infolge der Möglichkeit tateinheitlicher Begehung mit der an sich rechtsirrtumsfrei festgestellten fahrlässigen Tötung, zur Aufhebung: des Urteils in vollem Umnfange.

Rotberg j Krumme Seibert "Leng-Binrichsen Flitner