Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 03.12.1958 – 2 StR 512/56

2. Strafsenat

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Leitsatz

mebze nude Du nip Den I in: Gumtap EB IR au De Zu Oi vun Ian m Am zen smmn StGB § 14-.Nr. 1 Die Verantwortung für die Lebensführung und die sittliche Haltung einer Minderjährigen, die im Haushalt ihrer verheirateten Schwester lebt und deren Obhut untersteht, fallt nicht ohne weiteres dem Ehemann der Schwester dadurch zu, daß diese vorübergehend abwesend ist und der.Ehemann sich währenddessen allein mit der Minderjährigen im Haushalt befindet.

Nachschlagewerk: ja f Amtliche Sammlung: nein 2264 1019

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StGB § 14-.Nr. 1

Die Verantwortung für die Lebensführung und die sittliche Haltung einer Minderjährigen, die im Haushalt ihrer verheirateten Schwester lebt und deren Obhut untersteht, fallt nicht ohne weiteres dem Ehemann der Schwester dadurch zu, daß diese vorübergehend abwesend ist und der.Ehemann sich währenddessen allein mit der Minderjährigen im Haushalt befindet.

BGH, Urt. vV. 3. Dezember 1958 - 2 StR 512/58 - IG Saarbrücken

N

Im Nanen des volkes In der Strafsache

gegen

wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Eu «P Beldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EM als Urkundsbe er der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 28. August 1958 mit

den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgeselzter Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Revision, mit der der Angeklagte die Sachbeschwerde erhebt, hat Erfolg»

Die Auffassung der Strafkemer, zwischen dem Angeklagten und der damals 16jährigen Schwester seiner Ehefrau habe - zeitweise - ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. ; StGB bestanden,wird von den Darlegungen des Urteils nicht getragen, Danach hat das elternlose und unter Vormundschaft stehende Mädchen entgegen der ursprünglich ablehnenden Haltung des Angeklagten zwar auf Wunsch. seiner vor der Entbindung stehenden Ehefrau in seinem Haushalt Aufnahme gefunden und in der Folgezeit darin wie auch im Geschäft des Angeklagten geholfen.

Die Aufsicht über das Mädchen übte: jedoch allein die Ehefrau aus. Daher ist die Ansicht der Strafkammer, ein Obhutsverhältnis, wie es § 174 Nr. 1 StGB vorsieht, habe zunächst aur zwischen den Schwestern vorgelegen, nicht zu beanstanden.

Turchgreifenden Bedenken begegnet indessen die weitere Annahme des Landgerichts, hierin sei infolge der durch die Entbindung veranlaßten vorübergehenden Aufnahme der Ehe- . Erau des Angeklagten in einer Klinik eine Änderung in der _ Weise eingetreten, daß nunmehr für die Dauer der Abwesenheit ‚der Ehefrau deren minderjährige Schwester dem Angeklagten zur Aufsicht und Betreuung anvertraut gewesen sei. Insoweit fehlt es an den erforderlichen Feststellungen.

- 3.

Die Tatsache, daß die Ehefrau des Angeklagten aus Anlaß der Entbindung auf kurze Zeit das Haus verließ, ist für sich allein nicht geeignet, ein Aufsichts- und Betreuungsverhältnis des Angeklagten gegenüber der Schwägerin während der Abwesenheit seiner Frau zu begründen. Die Verantwortung für die Lebensführung und die sittliche Haltung einer Minderjährigen, die, wie hier, im Haushalt ihrer verheirateten Schwester lebt und deren Obhut untersteht, fällt nicht ohrıe weiteres dem .Ehemann der Schwester dadurch zu, daß diese vorübergehend abwesend ist und der Ehemann währenddessen sich allein mit der Minderjährigen im Haushalt befindet. Die Aufsichts- und Betreuungsaufgabe verbleibt vielmehr bei der Ehefrau, zumal wenn sie, wie es hier der Fall ist, dieser Aufgabe weiterhin nachkommen kann, mag ihr die Erfüllung auch nicht in der gleichen Weise wie sonst möglich sein. Zwischen dem Ehegat-- ten der Aufsichtspflichtigen und der Minderjährigen würde ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB erst dann anzunehmen sein, wenn zwischen ihnen für die Dauer der Abwesenheit der Aufsichtspflichtigen eine zusätzliche persönliche Bindung eingetreten wäre, die Über die Beziehungen, wie sie sich aus der Hausgemeinschaft als solcher ergeben, hinausging und dem Ehegatten eine besondere Verantwortung für die Lebensführung des Minderjährigen auferlegte. Dafür, daß das hier so war, ist im Urteil nichts dargetan. Es heißt wohl, der Verbleib des Mädchens in dem Haushalt des Angeklagten auch während der Zeit, in der sich die khefrau in der Klinik befand, sei "von dem Einverständnis des Vormundes getragen" worden: Das bedeutet aber nicht, daß dieser sein Mündel dem Angeklagten für die Dauer des Klinikaufenthalts der Ehefrau zu besonderer Betreuung anvertraut hat. Ebensowenig geht aus dem Urteil hervor, deß etwa die Ehefrau ihren Mann darum gebeten und er ihr zugessgi hat, während ihrer Abwesenheit für sie

oder neben ihr die Minderjährige zu beaufsichtigen und zu betreuen. Auch sonst sind bisher keine Umstände festgestellt, welche die Annahme einer zeitweise bestehenden Aufsichts-- und Betreuungspflicht des Angeklagten gegenüber seiner Schwägerin rechtfertigen könnten. Keinesfalls kann sie

daraus gefolgert werden, daß "sich nach Lage der Verhältnisse der Angeklagte für Helga > hätte verantwortlich fühlen müssen",

Da das Urteil somit mangels zureichender Darlegungen zum äußeren Tatbestand aufgehoben. werden muß, bedürfen die Ausführungen Zur inneren Tatseite keiner Erörterung. Dennoch sei die - allerdings nur ‚als Hilfserwägung angeführte - Bemerkung erwähnt, ‘der Angeklagte habe nach seiner Persönlichkeit wissen müssen, daß er nach natürlicher Anschauung für die sittliche Haltung seiner Schwägerin verantwortlich gewesen sei, auch wenn er sich der Verpflichtung, sie zu betreuen, nicht bewußt gewesen wäre. Diese Wendung des Urteils könnte so verstanden werden, als habe die Strafkammer ein fahr- - lässiges NJichterkennen der Aufsichtspflicht für genügend erach-

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ot. Das wäre rechtsirrig, weil der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB nur vorsätzlich verwirklicht werden kann, wobei allerdings auch bedingter Vorsatz genügt.

Baldus Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel Menges