Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 03.12.1958 – 2 StR 506/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 506/58 2266 077
InNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
dey Polizeimeister Eric S m zus rw sort geboren an ln :9'4;
wegen versuchter Begünstigung im Amt u. &
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WB in ier Verhandlung,
Bundesanwa1t iD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 27. Juni 1958 wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen zur Entscheidung über die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen und über die Kosten des Revisionsverfahrens,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten, dem der Eröffnungsbeschluß eine versuchte Begünstigung im Amt und Falschbeurkundung im Amt zur Last legte, freigesprochen, Mit seiner Revision erhebt er die Sachbeschwerde. Er beantragt Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz, da nach seiner Ansicht das Gericht ihn wegen erwiesener Unschuld hätte freisprechen und die Kosten des Verfahrens, einschließlich der ihm erwachsenen notwendigen Auslagen, der Staatskasse hätte auferlegen müssen. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen, allerdings nicht seine Unschuld für erwiesen erachtet, sondern ihn nur eis nicht überführt angesehen. Dadurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert;5 er kann deshalb den Freispruch nicht anfech-
ten (BGHSt 7, 153).
Zu Recht beanstandet dagegen die Revision die Entscheidung über die Kostentragung. Das Urteil begnügt sich hier mit dem Hinweis: "Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO". Daraus ist nicht ersichtlich, daß die Strafkammer die in § 467 Abs. 2 StPO gegebene Möglichkeit, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzu-
erlegen, geprüft hat. Die Sache war Gaher zur Nachholung dieser Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Hierzu wird auch auf die Entscheidung des erkennenden Senats BGHSt 11, 3853 hingewiesen.
Baldus Busch Dr.Dotterweich
Scharpenseel Menges