Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 02.12.1958 – 5 StR 525/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 stk 525/58 2200 067

La Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Polsterer und kaufmännischen Angestellten

Rol? > GEB zu: em, dort geboren an EEE 1927;

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Bet.uges i.R. Usäs

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Dezember 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr En bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19.Mai 1958 wird

verworfen. L

Der Beschwerdeführer ha+ die Kosten des Rechts-

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mittels zu tragen.

Ihm wird die nach dem 19.Mai 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

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- 3.

Gründes

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfalle in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen versuchten Betruges im Rückfalle in Tateinheit mit Urkurdenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus vnd zu mehreren Geldstrafen verurteilt.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden,

l. Die Revision behauptet zunächst, das Landgericht habe gegen § 60 Nr.3 StPO verstoßen, indem es die Zeuginnen Inge KB vnä deren Mutter Martha Ken vereidigt habe.

a) Hinsichtlich Inge ZW nein: der Beschwerdeführer, sie sei der Beteiligung an der ihm zur Last gelegten Straftat verdächtig. Sie sei dabeigewesen, als er sich die Arbeitsbescheinigung für die HKV ausgestellt habe, auch sei sie beim Einkeuf im Kaufhaus KM zugegen gewesen.

Aus diesen Tatsachen läßt sich jedoch ein Verdacht der Beteiligung nicht herleiten. Eine Mitwirkung durch Unter- | lassung - nur sine solche käme in Betracht - ist nur dann strafbar und ein Vereidigungshindemnis, wenn eine rechtliche Pflicht bestanden hat, die Tat zu verhindern (BGH NJW 1951,324).

Auch die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, Inge KM habe bei ihm die im Eigentum der HKV verbliebenen gekauften Gegenstände gestohlen, würde kein Vereidigungshindernis ergeben. Eine Hehlerei käme nicht in Betracht, weil es sich nicht um einen abgeleiteten Erwerb handeln würde.

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b) Gegen Nartha KB Läuft nach Behauptung des Angeklagten ein Verfahren wegen Kuppelei. Inwiefern sich hieraus ein Verdacht der Beteiligung ergeben könnte, ist nicht ersichtlich. Auch daß der Beschwerdeführer unangemeldet bei ihr gewohnt hat, ist in dieser Zusammenhange nicht von Belang.

2. Der Angeklagte kann seine Revision auch nicht darauf stützen, die beiden Zeuginnen KW seien entgegen der Vorschrift des § 55 Abs.2 StPO nicht über ihr Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden (BGHSt 11,213).

3. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verstöße gegen § 244 StPO liegen ebenfalls nicht vor.

a) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung ausweislich der Niederschrift vom 19.Mai 1958 mehrere Beweisamträge gestellt, darunter, als Zeugen neu zu laden u.a. den Arzt

aus der Strafanstalt Bee Oi Dr. VB und Frau IB. Die Strafkammer hat diese Anträge abgelehnt.

. Die Gründe dieses Beschlusses sind nicht zu beanstanden, Die Voraussetzungen des § 244 Abs.3 StPO (Prozeßverschleppung) sind fehlerfrei angenommen worden. Auch ist der Strafkammer darin zuzustimmen, daß die Ladung der Zeugin Le nicht von Amts wegen geboten war. Einmal hatte der Angeklagte keine Tatsachen angegeben, die durch die Zeugin erwiesen werden sollten, zum anderen war nach den eigenen Angaben der Revision zu einigen der jetzt in das Wissen der Zeugin gestellten Tatsachen schon der Zeuge Neun gehört worden. Den Arzt Dr brauchte das Landgericht um so weniger zu laden, als es über die Verantwortlichkeit des Angeklagten’ auch wegen etwaiger von ihm eingenommener Opiate zwei Sachverständige gehört hatte.

b) In den Urteilsgründen heißt es, in den Sachen des Angeklagten seien weder eine Injektionsspritze noch

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Morphiumampullen noch Rausch- oder Betäubungstabletten gefunden worden. Der Angeklagte meint, diese Feststellung

sei unter Verletzung des § 244 StPO zustande gekommen. Wie dem Gericht bekannt gewesen sei, befänden sich aber derartige Gegenstände bei seinen "Effekten". Das wird durch die Akten nicht bestätigt. Außerdem fehlt es für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht an der Angabe

der Beweismittel, deren sich das Landgericht weiter hätte bedienen sollen (BGHSt 2,168).

c) Darauf, der Zeuge Sg sei "nicht genügend vernommen worden", kann die Revision nicht gestützt werden (vgl.BGHSt 4,125,126). Das gleiche gilt für die Zeugen TB und Otto.

d) Soweit der Angeklagte eine "Yerletzung des § 244 IV StPO" rügt, enthalten seine Ausführungen keine genügend bestimmten Angaben über den Inhalt des gestellten Beweisamtrages und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses (vgl. BGHSt 3,213).

e) Schließlich beanstandet es der Angeklagte, daß die Strafkammer das Gutachten des Sachverständigen Dr . Tg verwendet hat. Er behauptet, Dr. IB habe ihn überhaupt nicht untersucht, sich vielmehr nur auf ein Cutachten des inzwischen verstorbenen Dr, Ve aus dem Jahre 1955 gestützt. Das ist ausweislich der Urteilsgründe unzutreffend (UA S.23).

II. Die Sachrüge.

Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei sind Rechtsfehler nicht zutage getreten, Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet.

Das gilt auch hinsichtlich der vom Angeklagten hervorgehobenen Begründung, mit der es das Landgericht abgelehnt hat, dem Angeklagten die gesamte Untersuchungshaft auf die

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Strafe anzurechnen. Die Strafkammer hat nämlich, unabhängig ‚von dem Prozeßverhalten des Angeklagten, aus dem Strafzweck ‚heraus einen längeren Yollzug der Freiheitsstrafe für geboten

gehalten. Die Entscheidung entspricht dem antrage des Generalbundesanwalts. Sarstedt Schmidt . Siemer

Schuitt Börker