Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Urteil vom 17.11.1958 – 2 StR 476/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2264 088
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
Helnut X mn aus En. an ED 1503,
wegen unlauteren Wettbewerbs
den Kaufmann dort geboren
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichier Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 20. Juni 1958 mit
den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
u a ng m nn an un
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen unlauteren Wettbewerbs zu 30.000,- DM Gelästrafe verurteilt und die Veröffentlichung des Urteils angeordnet. Auf die Revision der Staatsanwalischaft hat der erkennende Senat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfange an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 45.000,- DE und wiederum zur Veröffentlichung des entscheidenden Teils des Urteils in den ın Kassel und Braunschweig erscheinenden Tageszeitungen und in der Frankfurier Allgemeinen Zeitung verurteilt worden. Gegen dieses nur noch über den Strafausspruch entscheidende Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und Verstöße gegen das Verfahrensrecht unä fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts behauptet.
I. Verfahrensrügen.
1. Mit der Behauptung, das Verfahren müsse nach § 153 StPO eingestellt werden, kann die Revision nicht begründet werden.
&ı Die Aufklärungsrügen beziehen sich darauf, daß nach Ansicht der Revision das Iendgericht den gegenwärtigen Vermögensstand des Angeklagten hätte weiter nachprüfen müssen. Da insoweit die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt, braucht auf diese Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden.
II. Sachrüge.
Bei der Bemessung der Geldstrafe geht das Landgericht in Anwendung des § 27 c Abs. 1 StGB davon aus, daß der Angeklagte auch jetzt noch über ein Vermögen von mindestens 50.000,- DM verfügt. Diese Jberzeugung will die Strafkamner
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auf die Finkormensverhältnisse des Angeklagten in den Jahren 1954
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bis 1957 und die von ihm eingeräunte Höhe seines derzeitigen Vermögens stützen. Der Angeklagte hat sein jetziges Rohvermögen auf 28.861,54 DM angegeben, dem 77.000,- DM Steuerscnulden gegenüberstehen sollen. Seine eigenen Angaben können also nicht die Feststellung rechtfertigen, daß sein Vermögen zur Zeit der Urteilsfindung mindestens 50.000,- Di betrazge. Lie Bemerkung der Urteilsgründe, seine angebliche Vermögenslosigkeit sei auch bei Berücksichtigung der von ihm behaupteien Verluste (Binbuße von 35.000,- DM bei arderen Geschäften, 20.000,- Di Prozeßkosten für einen Rechtsstreit der Nebenklägerin) "nicht glaubhaft dargetan", legt zuden den Verdacht nahe, daß das Landgericht rechtsfehlerhaft den Angeklagten für beweispflichtig über die Höhe seines gegenwärti.gen Vermögens gehalten hat, Hiernach kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Die neue Hauptverhandlung wird dem Angeklagten Gelegenbeit geben, die in der Revisionsbegrünäung und in seiner Schutzschrift vom 11. Juni 1958 enthaltenen Benauptungen iiber seine Vermögensverhältnigsse vorzutragen und zum Gegenstend von Beweisamträgen zu machen: Auch über die Gewährung von Teilzahlungen nach § 28 StGB kann die Sirefkaumer in dam usnen Urteil entscheiden, j
Der Senat hat zwar im Urteil vom 18. Oktober 1956 bei Erörterung der Schwierigkeiten, die dem Angeklagten aus den Feinlen flüssiger Mittel erwachsen können, versehentlich nur auf § 28 Abs. 2 StGB statt auf § 28 insgesamt hingevicsen. Hieran ist aber weder die Strafkammer noch der erkennonde Senas gebunden. Bindend ist nur der Aufhebungsgrund nach
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§ 27 c StGB, daß das Pehlen flüssiger Mittel die Höhe der Geldstrafe nicht beeinflussen darf.
Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Menges