Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Urteil vom 17.11.1958 – 2 StR 188/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Antliche Sammlung: ja StPO § 261 Der Grundsatz der wündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfalirens wird verletzt, wenn ein Schöffe während der Hauptverhandlung in die Anklageschrift Einsicht nimmt, um festzustellen, ob das "Erwittlungsergebnis" mit der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen übereinstimmt. (Im Anschluß an RGSt 69, 120.)
Nachschlagewerk; ja Antliche Sammlung: ja
StPO § 261
Der Grundsatz der wündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfalirens wird verletzt, wenn ein Schöffe während der Hauptverhandlung in die Anklageschrift Einsicht nimmt, um festzustellen, ob das "Erwittlungsergebnis" mit der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen übereinstimmt. (Im Anschluß an RGSt 69, 120.)
BGH, Urt. v. 17. November 1958 - 2 StR 188/58 LG Bonn
‚In Namen des Volkes» In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Hans H m =: us SEE, geboren
wegen fortgesetzter Untreue uU.8
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 17. November 1958, an der teilgenommen haben:
Sonatspräsident'Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Jastizangestellter urn als Vrkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des zandgerichts in Bonn vom 18. Oktober 1957 mit den Fest stellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zu. rückverwiesen:
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue und wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 0 DM mit Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden.
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Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg. :
a) Die Rüge der Verletzung des § 264 StPO,-das Gericht habe
das Verhalten des Angeklagten Über die im Eröffnungsbeschluß angegebene Zeit hinaus in die fortgesetzten Taten einbezogen -, geht Tohl- Denn nach dem Eröffnungsbeschluß waren fortgesetzte Untreue und fortgesetzter Betrug des Angeklagten von vornherein Gegenstand des Verfahrens. Das Gericht war damit berechtigt und verpflichtet, glle Einzelfälle heranzuziehen und mit abzuurteilen, auf die sich der Fortsetzungszusammenhang erstreckte, auch wenn die anklageschrift, die dem Eröffnungsbeschluß zugrunde lag, sie nicht erwähnte, Eines besonderen Hinweises bedurfte es nicht,
b) Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das Prinzip der Mündlichkeit der Verhandlung dadurch verletzt worden, daß die beiden Schöffen nach den Angaben der Revision nicht aus der Hauptverhandälung allein ihre Überzeugung gewonnen haben, sondern
auch aus der anklageschrift, die sie während der Hauptverhandlung vor sich hatten
Die Fesisiellungen dos Senats im Wege des Freibeweises haben ergeben, daß der eine der beiden Schöffen die Anklage-
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schrift vor dem Urteil der Strafkammer nicht gesehen hat. Der andere Schöffe dagegen hat erklärt:
"Ein Exemplar der Anklageschrift ist mir persönlich nicht ausgehändigt worden. Während der Honpiverhandlung hatte ich jedoch meinen Platz neben dem beisitzenden Richter Gerichisassessor v. HD Dieser Richter ist ermamputiert.. Ich habe ihm daher verschiedentlich die Blätter der ihm vorliegenden Anklageschrift umgeblättert. Hierbei habe, ich auch‘ verschiedentlich in die. Anklageschrift Einblick genommen und diese teil-. weise gelesen. Ich. möchte aber bemerken, daß. es sich hierbei. nur um ein teilweises mitlesen handeltey. denn die Anklageschrift lag mir selbst ja nicht vor. Ich nöchie daraufhinweisen, daß ich der mündlichen Verhandlung mit aller Sorgfalt gefolgt bin. Wenn ich kurz in die Anklageschrift des Herrn Ger.-Aesessors Dr. HB Einsicht ge-. nommen habe, dann geschah, dies nur, um festzu-
‚stellen, . ob, gas Brmittlungsergebnis mit der Einlassung
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des _ Angeklagten und und .den _ äussagen d der Zeugen übereinstinm-
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Sen." Damit erhebt sich die Frage, ob dadurch, daß der eine Schöffe in dieser Weise von dem Inhalt der Anklageschrift Kenntnis genomuen hat, der Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens verleizt worden ist (vgl, dazu RGSt 69,‘ 1205 BGH Urteil 5 StR. 393/56 vom 11. Januar 1957 $. 8).
Zwar haben dus gericht oder: der Vorsitzende nicht: durch ein orduungswidriges. Verfahren dazu beigetragen, daß der
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Schöffe Gelegenheit erhielt, die Anklageschrift in der mündlichen Verhaudlung mitzulesen. Es mag lediglich das Bestreben Ges Schöffen, dem neben ihm sitzenden ermamputierten Richter beim Umklättern der Schrift in der Sitzung behilflich zu sein, dazu geführ; haben, daß er von dem Inhalt. der Anklägeschrift
in der von ihm angegebenen Weise Kenntnis genommen hat. Allein die Tatsache, deß dies in dem bezeichneten Umfang, geschehen ist, muß entscheidend sein. Denn der Schöffe durfte die Niederschrift der Staatsanwaltschaft, die auch nähere Angaben
über das Ergebnis ihrer Ermittlungen enthielt, nicht dazu bemtzen, um sich auf. diese’ Weise über die. zur Aburteilung _ stehenden strafbaren Handlungen üse Angeklagten. zu. unterrichten. Das hat er aber ‚getan. Denn er gibt. selbst en; daß er
in die Anklageschrift. Einsicht ‚genommen hat, um festzustellen, ob das Ermittlungsergebnis mit der Einlassung des ‚Angeklagten und den Aussagen der Zeugen übereinstimmte. Damit war unmittelbar die" Gefahr der Beeinflussung durch die im "Ermittlungsergebnis" niedergelegte Beurteilung‘ gegeben. Gerade weil der Schöffe Vergleiche angestellt hat, ist es nicht ausgeschlossen, daß er bei Würdigung: der.Vorgänge: in der Hauptverhandlung das Ermittlungsergebnis ültberücksichtigt, insbesondere etwaige Zweifel tateächlicher Art bewußt oder unbewußt mit.
. Hilfe seiner aus der Anklageschrift ‚gewonnenen "Kenntnis"
. susgeschlossen hat. Um den Grundsatz des § 261: 5tPO uneingeschränkt durchführen zu können, muß: schon Jede ‚Gefahr dieser Art ausgeschaltet bleiben. Bei ‚dem umfangreichen, nür schwer zu übersehenden Sachverhalt, ‚ger ‚Gegenstand des. Verfahrens ist; :. läßt sich auch nicht äudschließen, daß das Urteil auf dem dargelegtem Verstoß, beruht. Aus diesen Grunde ist. seine Aufhebung gehoten“ u
Hiernach ee gt wich eine Erörterung der sonstigen Ver-. fahrensrügen; der. Angeklagte hat in der. neuen Hauptverhandlung
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Gelegenheit, auf die von der Revision erstrebten weiteren Beweiserhebungen durch geeignete Anträge hinzuwirken.
II. Sachrüge:
Auch auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist bei der -ohnehin gebotenen Aufhebung des Urteils im einzelnen nicht mehr näher einzugehen. Doch besteht nach den bisherigen Feststelluugen Veranlassung, auf folgende Gesichtspunkte hinzuweise.as
a) Die Urveilsgründe bezeichnen den Angeklagten als einen optimistisch veranlagten Menschen. Daher kann immerhin in Frage kommen, daß er jedenfalls bis zu einem gewissen Zeitpunkt bei seinen Haaıdlungen gutgläubig gewesen ist, d.h, an den Erfolg seiner Bemühungen geglaubt hat. Mit seinem Rat an das Mitglied GE in Juli 1955, daß dieser seine Ratenzahlungen vorerst eiimal einstellen und abwarten solle, ob die Siegellast überhaugpi einmal Landesmittel erhalten werde, ergibt sich allerdings wohl unzweifelhaft, daß er von diesem Zeitpuvuakt ao nicht mehr an den Erfolg seiner Bemühungen um Beschaeffung der erforderlichen Geldnittel geglaubt hat.
b) Die auf Grund der neuen Hauptverhandlung zu treffenden Fesistellungen werden zweifelsfrei ergeben müssen, wer in dem, zeitlich genau zu bestimmenden Einzelfall jeweils der Geschädigte gewesen ist, weil sonst keine abschließende Beurteilung möglich ist. 30 wird insbesondere zu klären sein, ob die "Zuweisung"
von Wohnuugen bei demselben Bauvorhaben an mehrere Mitglieder über die Zehl der zu erwartenden Wohnungen hinaus nicht etwa
in der Weise erfolgt ist, daß die Zuweisung derselben Wohnung
en ein anderes Witglied erst dann vorgenommen worden ist, wenn das
zunächst durch die Zuweisung bedachte Mitglied als Anwärter für diese Wolınung ausgeschieden war.
Baldus Dr. Dotterweich Scharperiseeil Dr. Schalscha Menges ‘