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BGH Urteil vom 12.11.1958 – 2 StR 381/58

2. Strafsenat

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Pa E 2264 066 kf

In Nauen des Yolkes

In der Strafsache

den Revierförster Ernst ra» aus com. dort geboren

vegen Diebstahls u.a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Bien der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwal.tschaft, Justizangsstellier(iin

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Gioßen vom 14. Mai 1958 mit den Feststellungen aufgehoben

1.) im Falle 16 (H ) in vollem Umfang, 2.) im Falle 1 (zw ebstähle) im Strafausspruch, 3.) im Gesamistrafausspruch. .

In diesen Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, such Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.

In übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

-2-

Gründes

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Der Angeklagte war wegen Diebstahls in reun Fällen, dsvon eınrel in Tateinheit mit Falschbeurkundung, wegen Betruger in vier Fällen und wegen Urkunaenvernichtung zu zwei Jahren eschs Yonsten Gefängnis verurteilt worden. Nachdem dieses Urteil vom erkennenden Senat teilweise aufgehoben worden war; hut des Landgericht den Angeklagten nunmehr untzr Aburteilung weiteror Straftaten wegen Diebstahls in neun Fällen in Tatsinhsit mit Untreue, in einem Fall auch in Taieinheit mit Bovrug, wegen Betruges in drei Fällen, wegen schwerer „misunterechlagung in drei Fällen in Tateinheit mit Untreu®s, in einen Felle auch in Tateinheit mit urkundenfälschung in amt, in einem anderen Falle auch mit Beirug, in einem weiteren Falle auch miv einfacher Urkundenfälschung, schließlich wegen einfacher Amtsunterschlagung in drei. Fällen in Tateinheit mit Trcreue zu drei Jahren und zwei Monaten Gefängnis und fünf Gelustrsefen verurteilt. Auch gegen dieses Jrteil hei der arnseklagie Revision sitgelegt und die Verletzung des Verfairersrschts und üle unrichtige Anwendung -ües saculichen ‚Rechis seltsnd gemacht.

I. verfabrensrüger, Die Verfanrensrügen entsprechen nicht aer Vorschrifi Gas § 344 Aba. 2 Satz 2 SiPO.

Was der Angeklagte zur Begründung der Securüge vorbringt, svscaöpft sich in nach § 337 StPO unzulässigen Angriffen gexen lie Beneiswürdigung oder die Feststellungen des Landserichts Die dem Revisionsgericht auf Grund der allgemeinen Sacarlige obliegende Nachprüfung ergibt Anla3 zu krörverungen nur zu den Fällen 13, 16 und 1 des Urteils. Im übrigen ist ie Zevision offensichtlich unbegründet.

L. Fall 15 Du.

Im November 1955 zahlte der Angeklagte dem Arbeiter DEE ic im Geneindenaıa ED zs1eisteie arbeiten drei Lohnvorschüsse von 100,-, 40,- und BO,- DM aus. Bei der Zahlung von 80,- Di& ließ er im Vertrauen darauf, daß 1 die ihm vorgelegte Quittung nicht durchlesen werde, diesen eine Quittung Über 100,- DM unterzeichnen. Der Angeklagte reichte die Quittungen Über insgesamt 240,- DN dem Forstamt ein und behielt 20,- DM für sich. DD na: später seinen Irrtum bemerkt und beim Forsiant geltend gemacht:

Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler den Angeklagten wegen schwerer Amtsunterschlagung und Untreue verurteilt. Die schwere Amtsunterschlagung liegt darin, daß der Angeklagte von den in amtlicher Eigenschaft zur Lohnauszahlung von der Gemeinde I erhaltenen Geld sich selbst 20,- Dit zugeeignet und dem Forstamt einen unrichtigen Beleg zu den Lohnbüchern des Forstamts vorgelegt hat; damit hat er gleichzeitig die Gemeinde, die zur Lohnzenlung gegenüber vH vernflichtet blieb, geschädigt und die ikm als Revierförstsr gegenüber der Gemeinde bestehende Treupflicht verletzt, die sich auch darauf bezog, dafür zu sorgen, daß die ihm Übergeberen Lohngelder voll ihrer Bestimmung zugeführt werden. Das Landgericht hat ferner angenommen, daß üer Angeklagte gleichzeitig den vn betrogen habe. Auch diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist Dr) durch die Täuschungshandlung nicht zu einer sein Vermögen unmittelbar verändernden Verfügung, sondern nur zur Hergabe einer unrichtigen Quittung veranlaßt worden. Die erschlichene Suittung hatte aber eine Gefährdung des Vermögens des vi zur Folge, weil dieser, wenn auch ungewollt, ein Beweismittel schuf, des ihm die Geltendmachung seines Lohnanspruchs mindestens erschwerte (R6St 16, 1, 11).

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Im Oktober 1955 veranlaßte der Angeklagte, daß ihm von der Gsneinde 40,- Dii als Lohnabschlag für den Arbeiter BE ee von diesem im Gemeindewald „sleistete Arbeiten angewiesen wurden. In Wirklichkeit hat rg» in der vom Angeklagten angegebenen Zeit gar nichl im Gemeindewald gearbeitet. Der Angeklagte behielt der Geld für sich und reichte dem Torstant eine von ihm selbst mil ser: Namen HD unierschricbene Empfangsbescheinigung ein. Das Landgericht hat den Angeklagten dieserlalb wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung unä Untreue verurteilt. Gegen diese rechtliche Würdigung bustenen Bedenken. Nach den von der Strafkaumer bisher Tesigestellten Umständen hat der Angeklagte schon, als er die Anweisung des Geldes an sich veranlaßte, der Gemeinde mi THuschungevorsatz vorgespiegelt, HM nabe einen Lonnanspruch für bestimmte Arbeiten, die in Wahrheit gar nicht gelsietet worden waren. Dann hat er aber durch diese Irriumserregung eine Vermögensverfügung der Gemeinde, durch die diese geschädigt wurde, herbeigeführt, also einen Bebrug gegen die Gemeinde begangen. Die Aneignung des durch Giesen Betrug erlangten Geldes ist straflose Nachtat, sofern sig nicht dem durch den Betrug schon eingesretenen Nachteil einen neuen Rechtsschaden hinzufügt (BGHSt 6, 67). Kierfür geben die bisherigen Feststellungen keinen Anhalt.

Einer Richtigstellung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht sieht § 265 SWPO entgegen.

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Das Verhalten des Angeklagten hinsichtlich des zum Schreinermeister St verbrachten Kiefernstaumes Nr. 582

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5.

und des zum Ersatz un von gelieferten Siammes hatte das Lanüugericht in seinem früheren Urteil als einen einzigen in Tar-

eimteit mit Falschbeurkundung im Amt begangenen Diebstahl beurteilt und mit fünf Monaten Gefängnis geahndet. Nunmehr hat die Strafkammer rechtlich zutreffend den Sachverhelt bezüglich des ursprünglichen Stammes Nr. 582 als Diebstahl in Tateinheit mit Untreue, hinsichtlich des Ersatzsiammes als weiteren selbständige: Diebstahl in Tateinheit mit Untreue und Betrug beurieilt. Bei der Strefzumsessung hat das Landgericht für die erste Straftat fünf Zonate Gefängnis, für die zweite aber, weil es sioh durch

§ 358 Abs. 2 StPO gehindert sah, gar keine Ninzelstrafe verhängt. Des ist unzulässig; denn jedem Schuläspruch muß, sofern das Gesetz nicht ausnahmsweise ein Absehen von Strafe gestattet, eine Besirafung folgen. Wegen der Grenzen, die durch § 358 Abs. 2 StPO der Bemessung der beiden Einzelstrafen gezogen sind, wird auf

RGSt 67, 236 verwiesen. Hiernach muß der Strafausspruch im

Falle 1 des Urteils aufgehoben werden.

Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Menges