Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 05.11.1958 – 2 StR 408/58

2. Strafsenat

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2267 041 Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Ehefrau Franziska D GEB zevorene ni: verv.

wegen fortgeseizter schwerer Kuppelei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1958, ah der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, : Bundesrichter Dr. Dotterweich . ‚Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha’ Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Verireter üer Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt! Lonnfeee kuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 21. Februar 1958

im Falle K sowie im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelse, an Gas Landgericht zurückverwiesen,

‚Von Rechts wegen

Die Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht konaten Gefängnis verurteilt worden. on

Ihre Revision hat der hierzu bevollmächtigte Verteidiger in der mündlichen. Verhandlung des Revisionsgerichts auf die ' Verurteilung in Talle Ki uni auf den Strafausspruch in den beiden anderen Fällen zulässig beschränkt. Sie rügt die Verleizung sachlichen Rechts und behauptet zugleich. einen Verstoß gegen § 264 Abs. 1 StPO, weil die Sirafkammer nicht die Tatsache des Verlöhnisses zwischen Ki und ihrer Tochter Franziska berücksichtigt habe. u 1.) Die Rüge nach § 264 Abs. 1 StPO ist in Wirklichkeit die Behauptung eines sachlichrechtlichen Fehlers.

2,) Im Falle xD ann der Schuldspruch nicht aufrechier halten werden. Das Urteil entibehrt jeder näheren Darlegungs der Umstände, unter denen es zum Geschlechtsverkehr zwischen den Verlobten gekommen ist. Nicht einmal der Zeitpunkt des ersten Geschlechtsverkehrs in der Wohnung der Angeklagten ist festgestellt. Die Strafkamner muß diejenigen Gesichtspunkte prüfen und erörtern, die nach BGHSt 6, 46 für die Frage enischeidend sind, ob sich die Angeklagte auch in diesen Falle der schweren Kuppelei schuldig gemacht hat.

3.) Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils ist fehlerhaft, weil nur auf eine "Gesamtstrafe" erkannt ist und keine Einzelstrafen für die verschiedenen Fälle der fortgeselzten schweren Kuppelei bestimmt sind. Eine "Gesamtsirafe" seizt jedoch nach dem Gesetz mehrere 'verwirkte NBinzelstrafen" voraus (§ 74 StGB; vgl. R6St 52, 146). Daher kann. auch ‘der

3.

Strafausspruch, der nur auf "Gesamtstrafe" erkennt, nicht bestenenbleiben.

Baldus Dr. Doiterweich Scharpenssel Dr. Schalscha Menges

‘in.