Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 05.11.1958 – 2 StR 405/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

2.2264 069 z

Im Nauen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hılfsarbeiter Johann M aur KG, geboren an m 192: ing YBayern, zur Zeit in

‚Untersuchuugshaft,

wegen Körperverletzung u:&a.

hat der 2. Strafsenat des Bunäesgsrichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichkter Dr. Menges

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr.@ in der Verhandlung, bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwalischaft, Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts huf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Köln vom 5. Juni 1958 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und ntscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wuspertal zurüokverwiesen.

Von Rechts wegen

men Deus oma Mac jase Amım Gms Oren mumt fu uns pad den

Der Angeklagte, ein schwachsinniger "Stoatterer und Grinassierer", der kaum lesen und schreiben kann, hat in der Zeit vom 28. Dezenber 1955 bis 20. Januar 1958 in neun Fäller Kindern beiderlei Geschlechts hinterrücks Haarbüschel unä Locken abgeschnitten. Er ist wegen Körperverletzung in neun Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit t&ötlicher Beleidigung - im neunten Falle fehlt der Strafanirag -, ala gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a Abs. 2 SiGB unter Anwendung des § 51 Abs. 2 SıGB zu einer Gesamtistrafe von zwei Janren und sechs Monaten Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre verurteilt worden. Außerdem hat das Landgericht seine Unterbrifigung in einer Heil- oder Pflegeanstslt angeordnet.

kit seiner Revision macht der Angeklagte die unrichiige Anwendung des sachlichen Rechts geltend.

1 Dae Landgericht verneint "in Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen" die Vorausseizurgen des § 51 Abe 1 StGB und geht davon aus, daß der Angeklagie zwar die siosichtsfähigkeit in das Strafbare seines Tuns besitze,

daß sber die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vernindert sei. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 20 a StGB stellt das Landgericht indessen fest, es

sei nicht zu erwarten, daß der Angeklagte irfolge seines Schwachsinns in Zukunft seinen Trieben genügend starke hemmungen entgegenzustellen vermag. Im allgemeinen braucht

in einer solchen Ausdrucksweise nicht notwendig ein Wwiderspruch zu liegen. Eier aber lassen sich angesichts der besonderen Umstände des Falles Zweifel richt eusschlio3en, ob dss Landgericht zu einer widerspruchsfreien Überzeugung gekormen ist; es handelt sich um einen schwachsinnigen Stoiterer

a

.3_

und Grimassierer, Ner kaum lesen und schreiben kann, dessen Schwachsinn, wie das Landgericht feststellt, auch einem Nichtmediziner ersichllich wird und bei dem noch eine sexuelle Triebstörung hinzukommt und der schließlich nach seinem ganzen Erscheinungsbild einem Geisteskranken' näher steht als einen gesunden Menschen. Ein eindeutiges Ergebnis wird sich möglicherweise erst nach Beobachtung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gewinnen lassen. Hiernach kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

Hinsichtlich der Verurteilung in den Fällen 2, 4, 5 und 9 reichen auch die bisherigen Feststellungen zum objektiven Sachverhalt nicht für einen Schuldspruch wegen Körperverletzung aus, da sie nicht erkennen lassen, ob die Beeinträchtigung der Kinder erheblich gewesen ist. Das wäre nicht der Pall, wenn nur wenige Haare abgeschnitten wurden, sodaß die Kinder nicht entstellt waren. Besonders in Falle 2 mag es sich um einen .geriugfügigen Eingriff gehandelt haben. Dss würde zwar nicht die Beleidigung, wohl aber die Körperverletzung ausschließen.

2. Zum Strafausspruch ist, falls die neue Verhandlung die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ergeben sollie, auf folgendes hinzuweisen:

Die Strafkammer beurteilt den Angeklagten auf Grund des § 20 a Abs. 2 StGB als gefährlichen Gewohnbeitsverbrecher und nacht von der nach ihrem Ermessen anzuwendenden Strefschärfungsmöglichkeit, gleichzeitig aber auch von der Strafmilderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch. Nun ist zwar richtig, daß auck vermindert Zurechnungsfähige als gefährliche Genohnheitsverbrecher beurteilt werden können (Rast 72, 259, 260; BGH Urt. 3 StR 156/51 vom 19. April 1951). In den genannten Entscheidungen handelte es sich aber um die Anwendung

-A-

des § 20 a Abs, 1 StGB, der die Strafschärfung zwingend vorschreibt. Hier aber sind nur die Voreussetzungen des § 20 a Abs. 2 StGB gegeben, der die Strafschärfung in das Ermessen des Gerichts stellt. Macht dieses von der Strafminderungsmöglichxeit des § 51 Abs. 2 StGB Gebrauch, weil es sie nach Lage der Umstände für angebracht hält, so wird in aller Rogel kein Anlaß zu einer gleichzeitigen Strafschärfung nach

§ 20 a Abs. 2 SiGB bestehen. Jedenfalls wären hier Ausführungen erforderlich gewesen, warum die Strafkammer Zuchlhausstrafe bei dem nach ihrer Ansicht erheblich vermindert Zurechnungsfähigen für erforderlich erachtet het, zumal da sie tatsächlich in acht von den neun Fällen in Anwendung

des § 51 Abs. 2 SiGB nur Zuchthausstrafe von fünf bis sieben Konaten verhängt hat, ädle in Gefängnisstrafen umzuwandeln weren. Das’ hat sie allerdings rechtsfehlerhaft unterlassen. auch vom Standpunkt der Stirafkammer, die in einen Falle eine Zuchthausstrefe von einem Jahr und drei Nonsten ausgesprochen hat, sodaß sie auf eine Gesamtzuchthaussirafe erkennen mußte, durfte die Umwandlung der kurzen Zuchthausstrafeu in Gefängnisstrafen nicht unterbleiben; denn jede Einzselstrafe muß schon deshalb feststehen, weil bei Wegfall der als Grundlage der Gesamtstrafbildung dienenden längeren Zuchthaussirsfe auch die Gesamtstrafe els Gefängnisstrafe schildet werden müßte.

3, „uch geben im Falle 1: dem letzten Falle der Verurteilung, die Sirafzumessungsgründe Anlaß zu Beansiandung. Die Strafkammer hat hier eine wesentlich schvicrere Strefe verhängt, weil sich die Tat gegen ein sehr kleines Yhächeu “ichtete, und weil der Angeklagte durch eine an

9. August 1957 vorgenommene Festnahme und Wiegnahme seiner Schnre, ferner durch die Verurteilung vom "21.11.1957" vorgewarnt war. Worum es sich bei der Veruriseilung von 21. No-

7

}

verser 1957 handelte, ist nicht ersichtlich; in der Aufzählung der früheren Verurteilungen des Angeklagten (Abschnitt I, 2

des Urteils) ist ein solches Urteil nicht enthalten. Es hätte auch erörtert werden sollen, ob der seinem abartigen Trieb

zu widerstehen unfähige oder erheblich behinderte Angeklagie

aus seiner Festnahme die notwendigen Schlußfolgerungen zu ziehen fähig war und ob ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, wenn

er dies nicht tat.

4. Soweit das angefochtene Urteil die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat, würden, wenn die neue Verhandlung zu denselben Feststellungen führt, keine Bedenken bestehen. Der Angeklagte’ hat mit Strafe bedrohte Handlungen in eimem Zustande begangen, in dem seine Zurechnungsfähigkeit entweder ausgeschlossen oder erheblich vermindert war, Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts besteht die Wehrscheinliohkeit, daß er auch in Zukunft als schwachsinniger Sexualvsychopath Sexualdelikte begehen wird, wobei damit gerechnet werden muß, daß er noch schlimmere und gefährlichere Handlungen begehen wird als bisher. Von dem Angeklagten geht daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, deren Abwendung seine Unterbringung erfordert. Das erkennt auch die Kevision an (vgl. BGHSt 5, 312).

Der Senat hat von der ihm nach § 354 Abs. 2 Sätz 2 StPO zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht.

Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Menges