Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 28.10.1958 – 1 StR 419/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
g4R_419/58 2315 086 ki
Im Namen des Vo: kes
In der Strafsache gegen
den Bauhilfsarbeiter Wilhelm Friedrich 7 EEE aus EM GER, Sort geboren em 1919, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern u.a:
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Geier. als Vorsitzender,
Bundesrichter Tr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin
als beisitzende Richter, |
Bundesanwalt Dr. (EEEN>
ais Vertreter der Bundesamwaltschaft,
Justizarsestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannıts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 10. April 1958 im Schuidspruch dahin geändert, daß der Angeklagte folgender Straftaten schuldig ist, die rechti.ich zusammentreffen:
zweier Verbrechen der schweren Unzucht mit Personen unter vierzehn Jahren (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) und sweier Verbrechen der schweren Unzucht mit Personen unter vierzehn Jahren (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern (§§ 175 a Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB).
Tm übrigen wird die Revision des Beschwerdeführers ve:worfen.
Ihm wird die seit dem 11. April 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe ange-
rechnei. . Fr hat ie Kosten des Reshtsmittels zu tragen.
von Rechts wegen
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Nie Strafkammer hat den Angeklagten aıs gefähr.ichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzter Unzscht mit Kindern. teilweise in Tateinheit mit versuchter erschwerter g.eichgeschlechtiicher Unzucht und teilweise mit gleichgeschlechtlicher Unzucht - Verbrechen und Vergehen nach $$ :76 Abs. T Ziffer 33 '75, 775 a Ziffer 35 43, 73, 29 a SteB -— zu zwei
Jahren drei Monaten Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungs-
verwahrung angeordnet. Seine Revision ist im Ergebnis unbsgründet,
To Der Beschwerdeführer beanstandet es, daß die Strafkamner über die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen keinen Sachverständigen gehört hat. Er trägt jedoch keine Tatsachen vor, die hierzu gedrängt hätten. Daß die Kinder bei ihrer Vernehmung vor Gericht rote Äöpfe bekamen, ist angesichts Ges Gegenstandes ihrer Aussagen nur natürlich. Die Strafkamner geht auch nicht davon aus, daß alle Zeugen verdorben gewesen seien, Sie hätt vielmehr dem Angeklagten nur zugute, er habe annehmen können, Cl uni PB würden mit unzücktigen Handlungen einverstanden sein. Der Beschwerdeführer wer im wesentlichen geständig. Seine Einiassung wich nur insoweit von den Aussagen der Zeugen ab, als er behauptete, er sei
von ihnen aufgefordert worden, sein Glied zu entblößen. Dies sieht die Strafkamner ausschließlich auf Grund der kussage des Seugen Rp für widerlegt an.
II. Soweit der Beschwerdeführer die Verurteilung als ge-
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fährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungs-
verwahrung angreift, wendet er sich nur in unzulässiger Weise gegen die einwandfreien Feststellungen des Urteils.
Die recht}ishe Würdigung des Sachverhalts gibt zu keinen Bedenken Aniaß. Der Angeklagte hat sich durch eine fortgeseizte Handlung der schweren Unzucht mit Personen unter vierzehn Jahr« in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern {$ '75 StGB) gegenüber GEW und Pa und der schweren Unzucht mit Personen unter vierzehn Jahren ($ '76 Abs. i Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern (§§ 175 a Abs. ! Nr. 3,43 StGB) gegenüber RM und sc schuldig gemacht. Es liegen also insgesamt vier Verbrechen vor, die in gieichartiger Tateinheit zueinander stehen, R6St 7N, 26 ff 334 ff: 74, 375 f£s BGHST , 20 ff. Im Urteilssatz kommt dies jedoch nicht deutlich zum Ausdruck. Der senat hat desha..b den Schuldspruch insowell klargestellt.
Dr. Geier Dr. Peet2 Mante:
Werner Martin