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BGH Entscheidung vom 22.10.1958 – 2 StR 440/58

2. Strafsenat

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StR_440/5 2264 045

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Otto Rudolf Loggggggp zus ToguuuHnuENEmn.,

dort geboren an BE 1899, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Kindern uU.

«

hat der 2. Strafsenat des Bundesgeriohtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Bundonams1t ED als Vertröter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestol liter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 28. Mai 1958 im Strafausspruch nit den Peststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbruchens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, die teilweise zum Erfolg führt.

1.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der -— allein erhobenen - allgemeinen Sachbeschwerde hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Merkmale der §§ 176 Abs. i Nr. 3 und 1§ 3 StGB sind, wie im Urteil rechtsirrtumsfrei dargelegt ist, durch das Vorgehen des Angeklagten sowohl zur äußeren wie zur inneren TatBeite erfüllt.

2;) Hingegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden, weil die Annahme, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, nicht zureichend belegt ist. Die Strafkammer hat zwar eingangs ihrer Erörterungen zu § 20 a Abs. 1 StGB dessen formelle Voraussetzungen zutreffend bejaht: Sie führt dazu an, daß der Angeklagte im Jahre 1947 wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses und tätlicher Beleidigung in neun Fällen zu zwei Jahren Gefängnis sowie im Jahre 1951

wegen eines vollendeten und eines versuchten Verbrechens nach

§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus rechtskräftig verurteilt worden ist. Dem Urteil kann im Zusammenhang nit dem an anderer Stelle geschilderten Werdegang des Angeklagten auch die Feststellung entnommen werden, daß die in § 20 a Abs. 3 StGB vorgesehene Frist, deren Ablauf die Berücksichtigung einer früheren Verurteilung hindern würde, bei Begehung der späteren Straftaten in keinem Falle verstrichen war.

Die Darlegungen der Sirafksemner zu den sachlichen Voraus- | setzungen des § 20 a Abs. 1 StGB sind dagegen nicht geeignet, die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Ggewohnheitsverbrecher zu tragen. Insoweit hat sich das Landgerichi auf wenige Sätze beschränkt, in denen nur gesagt ists Bereits in dem Urteil aus dem Jahre 1951 sei festgestellt, daß der Angeklagte ein. gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei; dies ergebe auch die von ihm erneut begangene Straftat; er habe einen Hang zur Begehung der Straftaten, der weder durch die letzthin verhängte Zuchthausstrafe und die zugleich ang&oränete Sicherung:- verwahrung noch durch sein fortschreitendes Alter habe beseitigt oder gemildert werden können. Das reicht nicht aus,

Wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an äle vom Reichsgericht namentlich in RGSt 68, 149 vertretene Auffassung in ständiger Rechtsprechung immer wieder zum Ausdruck gebracht hat, bedarf es für die Frage, ob die sachlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB - das gilt ebenso für Abs. 2 - gegeben sind, einer besonders eingehenden und sorgfältigen Gessmtwürdigung sowohl der Persönlichkeit des Täters als auch der in Betracht kommenden drei oder mehr Straftaten. Die Strafkamner hätte also hinsichtlich des Werdegänges und der Vortaten des Angeklagten, die sie für die Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB herangezogen hat, nähere Feststellungen über Art, Umfang, Ursache und sonstige Einzelheiten treffen müssen. Nur so hätte sie prüfen und klären können, ob in den Vortaten und in der neu zur Aburteilung stehenden Tat eine gleichgeartete innere Beziehung zu dem Wesen des Angeklagten hervortrat, die dessen strafbare Handlungen, und zwar jede von ihnen, als Ausfluß eines ihm innewohnenden verbrecherischen Hanges und als ein eigertümliches Kennzeichen hierfür und für seine Gefährlichkeit erscheinen läßt, Dazu genügteweder die einfache Bezugnahme auf die in einem früheren Urteil getroffene Feststellung, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, noch die kurze Bemerkung, dies ergebe auch die erneut begangene Straftat. Hieraus

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ist nicht zu ersehen, ob das Vorliegen eines Hanges zu Sittlichkeitsdelikten, aus dem heraus der Angeklagte nach Ansıchti

der Strafkammer gehandelt hat, von ibr mit Recht angenomnen worden ist. Das gilt umsomehr, als sie in der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden strafbaren Hardlung. wie aus deu Strafzumessungsgründen hervorgeht, eine Gelegenheitstat gesehen hat. Wenn diese Wertung auch mit der Annahme,die Tat sei aus einen inneren verbrecherischen Hang heraus geschehen, an sich nicht unvereinbar ist, so hätte sie doch in besonderer Weise Veranlassung geben müssen darzutun, inwiefern die Handlungsweise des Angeklagten auf einen ihm ıinnewohnenden Hang zurückzuführen

ist, obwohl sie nur durch die sich ihm zufällig bietende Gelegenheit ausgelöst wurde.

Danach muß das Urteil wegen der unzureichenden Darlegungen zu den sachlichen Voraussetzungen des 8 20 a Abs. 1 StGB im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung zurückverwiesen werden.

Daß die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung ohne eigene nähere Prüfung nur mit dem Hinweis abgelehnt hat, der Beschluß, durch den der Angeklagte aus der in einem früheren Urteil ausgesprochenen Sicherungsverwanrung

bedingt entlassen sei, den Angeklagten nicht.

Dr. Dotterweich

Menges

könne widerrufen werden, beschwert

Scharpenseel Dr. Schalscha

Dang-Hinrichsen