Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 21.10.1958 – 1 StR 410/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR_410/58
2918 0°0 Ia Namen des Volkes
In der Strafsa che gegen
den Weißbindergesellen Friedrich A aus + NENNEN,
dort geboren am W 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der l1.- Strafsenat dena. Bundesgerichtshofs in der Sitzung ' vom 21. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz' Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 0] als Vertreter der Bundesanwalischaft, Justizangestellter > als. Urkundsbeamter dar Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: . Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
‘des Landgerichts Darmstadt vom 13. Juni 1958 wit den zugrunde liegenden Feststellungen aufge-
hoben a) in den Fällen DEE und B EEE 3 im Ausspruch über ‚die Gesamtstrale. ’
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Die Revision des wegen schweren Diebstahls im Rückfall in sechs Fällen und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchten Betrug zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Gefängnis verurteilten Angeklagten hat nur in den Fällen
DEE u > Frfoie:
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer in den beiden Fällen zwar :ien Tatbestand des § 242 StGB verwirklicht. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme des Landgerichts, daß er des schweren Diebstahls nach § 243 Abs. I Nr. 7 StGB schuldig sei.
In Falle D MM hat sich der Angeklagte nach der Sachverhaltsschilderung im Urteil bei Dunkelheit in das unverschlossene Haus DEM dezeben, dort in einer - ersichtlich ebenfalls. nicht verschlossenen - Schublade den Schlüssel zum Geldschrank gefunden und aus diesem einen größeren Geldbetrag entwendet. Bei der rechtlichen Würdigung heißt es demgegenüber, der Angeklagte sei in das Haus eingestiegen;
im unmittelbaren Anschiuß daran ist jedoch § 243 Abs. 1'
Nr. 7 St6B, also die Strafbestimmung über den Einschleichediebstahl, als verletzt bezeichnet. Bei den Ausführungen zur Strafzumessung schließlich spricht die Strafkammer von einem Einbruchsdiebstahl. Diese Mängel würden freilich für sich allein noch nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs nötigen; denn ein Vergleich mit den Falle BEE (=: u.) ergibt hinreichend, daß das Landgericht den Angeklagten des schweren Diebstahls in der Begehungsart des "Einschleichens" nach § 243 Abs. 1 Br. 7 StGB schuldig erkennen wollte und daß es sich bei den Worten "eingestiegen" und "Einbruchs"diebstahl nur um Verwechslungen mit Neingeschlichen" und "Einschleiche" -diebstahl handelt. Unter .dem Gesichtspunkte des
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Einschleichediebstanls kann die Verurteilung des Beschwerdeführers jedoch keinen Bestand haben. "Einschleichen" im Sinne des § 243 Abs. INr. 7 - und § 250 Abs. I Nr. 4 - StGB bedeutet ein heimliches, absichtlich der Wahrnehmung anderer entzogenes Eintreten. Hierzu genügt nicht, daß der Täter ein Haus nur geräuschlos betritt; es muß vielmehr noch irgendeine besondere Vorsichtsmaßregel, eine listige Art der Ausführung hinzukommen (vgl. u.a. RGSt 10, 280; RG HRR 1939
Nr. 660; BGHSt 9, 253, 254 f; 10, 135, 136). In dieser Hinsicht 1äßt das Urteil jede Feststellung vermissen.
Dasselbe gilt im Falle B EEE , in den die Strafkammer den Angeklagten ebenfalls nur auf Grund der, Feststellung, daß er "bei Dunkelheit" in das Haus DEM einzedrungen sei, des Einschleichediebstakhls schuldig erkannt hat.
In den übrigen Fällen 138t der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen,
Was den Strafausspruch betrifft, so hat das Landgericht die Rückfallsvoraussetzungen nach $. 244 StGB bedenkenfrei ' festgestellt. Die Strafzumessungserwägungen und die Bemessung der Einzelstrafen - an sich (bei Annahme von Einschleicheäiebstählen) auch in den Fällen DEEP und EEE - sowie der Gesamtstrafe sind aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkte des § 267 Abs. 3 StPO. Was die Revision hierzu im einzelnen vorbrirgt, ist neu und daher schon aus diesem Grunde unbeachtlich. "
Nach Lage des Falles ist auszuschließen, daß durch die Verurteilung des Beschwerdeführers in den Fällen MP und DU ie Strafzumessung in den übrigen Fällen zu seinem ‘ Nachteil beeinflußt worden ist. Die Einzelstrafen können
- h-
daher bestehenbleiben. Dagegen hat die Aufhebung des Urteils in den erwähnten beiden Fällen diejenige des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zwangsläufig zur Folge.
Dr. Geier Dr. Peetz Mantel Hübner Dr. Hengsberger