Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 08.10.1958 – 2 StR 352/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
dl
2264 047
Im Namen des vVorkes
In der Strafsache
gegen
den Verputzer Wilhelm 7 BP ; zuletzt wohnhaft in Tg
GE. ze5or cr. zn EEE 915 in DO /Sugosimnicn,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfalle u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus ale Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamier der Geschäftsstelle,
für Recht arkannts Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. April 1958 wird ver-
worfen; är hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 16. April 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf
die Strafe angerechnet. Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten — unter Preisprechung im übrigen - wegen eines schweren und eines einfachen Diebstahls, beide begangen unter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt, auf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat.
Mit der Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde. Sie ist nicht begründet.
1.) Was zunächst die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls angeht, so sind entgegen der Ansicht der Revision die Merkmale des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Patseitte hinreichend dargetan. Es ist swar richtig, daß die Urteilsgründe keine nähere Feststellung darüber enthalten, wer im Laufe des Vormittags des 11. November 1957 das Tor zu dem Trünmergrundstück Fl>strase & gewaltsam geöffnet hat und zu welcher Stunde dies geschehen
ist. Das zu klären, war der Strafkammer offenbar nicht möglich. Sie hat aber festgestellt, daß der Angeklagte sich an diesem Tage morgens gegen 9 Uhr vor dem Grundstück aufhielt, als ein Unbekannter das Tor durch Fußtritte gewaltsam zu Öffnen versuchte, daß mittags das Tor aufgebrochen war und die tags zuvor abmontierten und an der Kellertreppe bereit gestellten Gegenstände (Gußleitung, Bleiknie und Waschbecken) verschwunden waren, und daB der Angeklagte es war, der die Gußleitung an einen gewissen Tu verkauft hatte und der, als er nackher von dem Kigentümer der Sachen gestellt wurde, das Waschbecken auf einem Drückkarren mit sich führte, der morgens in dem Vorhof des Trümmergrundstücks gestanden hatte. Hieraus hat die Strafkammer gefolgert, daß der Angeklagte in bewußtem und gewolltem Zusammen-
wirken mit dem Unbekannten -—- er hat ihn als Alfons bezeichnet -
an jenem Tage das Tor erbrochen und die Sachen aus dem Keller weggenommen hat. Dieser von dem Tatrichter auf Grund des ihm in § 261 StPO eingeräumien Rechts der freien Beweiswürdigung ge- | zogene Schluß ist denkgesetzlich möglich unä daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß es anders gewesen sein könnte, hinderte die Strafkammer nicht, aus den von ihr als bewiesen erachteten Tatsachen diejenige Überzeugung vom Tathergang zu gewinnen, zu der sie gelangt ist. Bei diesem Beweisergebnis war sie auch nicht, wie die Revision meint, noch gehalten, weitere Darlegungen zur inneren Tatseite, insbesondere darüber zu machen, ob der Angeklagte vor der Wegnahme der Sachen von der vorherigen gewaltsamen Öffnung des Tores erfahren oder mit ihr gerechnet und sie bewußt in Kauf genommen hatte.
2,) Ebensowenig haben sich bei der Überprüfung des Urteils rechtliche Bedenken gegen die Annahme der Strafkamuier ergeben, der Angeklagte habe sich durch das Auß&raben von Kanalisationsrohren auf dem Trümmergrundstück Rees ® und deren Verwertung eines Diebstahls nach § 242 StGB schuldig gemacht. Insoweit hat auch die Revision keine besonderen Einwen-
dungen erhoben.
53.) Im Strafausspruch 158t das Urteil gleichfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls sind zuireffend dargelegt. Daß die Strafkammer in den Strafzumessungsgründen den Angeklagten als arbeitsscheuen Henschen bezeichnet und diesen Umstand straferschwerend berückeichtigt hat, ist nicht rechtlich fehlerhaft. Diese Wertung beruht entgegen dem Vorbringen der Revision, dafür fehle es an einen Beweis, ersichtlich auf den Feststellungen, die die Strafkamner über den Lebenslauf des Angeklagten getroffen hat. Danach
hst er seit 1951 seinen erlernten Beruf als Maurer nur gelegent-
lich jeweils für wenige Tage ausgeübt und sich im übrigen als Schrottsamnler betätigt, eine Beschäftigung, die er mehrfach
zur Begehung strafbarer Handlungen benutzt hat, Unter diesen Umständen war es dem Landgericht aus Rechtsgründen nicht verwehrt, die Tatsache, daß der Angeklagte jahrelang keiner geregelten Arbeit nachgegangen war, als "Arbeitsscheu" zu werten und
sie bei der Strafbemessung nit in Betracht zu ziehen.
Auch im übrigen geben die $Strafzumessungserwägungen zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.
Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel
Dr. Schalscha Menges