Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 07.10.1958 – 1 StR 353/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Rechtssatzs Die Beweiskraft des Familienbuchs erstreckt sich nicht auf das Alter des Trauzeugen (anders IK Ben: 8 vor $: 267 StGB).
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Aktenzeichen! - 1 SIR 353/58 Urteil des BGH vom 7. Oktober 1958 LG Bamberg
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ı StR_353/58
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Stadtinspektor Stefen S EEE aus LKrs. BU, geboren au GE 7904 ir up
wegen fortgesetzter Untreue u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Wartin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts
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l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Banberg vom 22. April 1958 in-
soweit aufgehoben, als er wegen Palschbeurkundung im Amt verurteilt worden iot,. ‚und im Gesamtstrafausspruch.,
Der Angeklagte wird von der Anklage der Falschbeurkundung im Ant auf Kosten der "Staatekanse
Treigesprochen. 2. Im übrigen wird die Revision verworfen. \
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit sie nicht unter Ir der
Staatskasse auferlegt sind.
Von Rechts wegen
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Gründe:z
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung und wegen Falschbeurkundung im Amt verurteilt. Seine Revision ist zum Beil begründet. “
I: Die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Amisunterschlagung 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Urteil enthält die von der Revision vermißten Feststellungen zum Vermögensnachteil (VIII 5 der Gründe). Im übrigen greift der Beschwerdeführer nur die Beveiswürdigung des Urteils an, die weder widerspruchsvoll ist noch der lLebenserfahrung widerspricht und deshalb das Revisionsgerichi bindet.
20 Hingegen beruht die Verurteilung des Angeklagten wegen Falschbeurkundung auf Rechtsirrtum. Er hat im Jahre 1955 als Standesbeamter bei der Beurkundung einer Eheschließung im Familienbuch das Alter eines neunzehnjährigen Trauzeugen bewußt unrichtig mit 21 Jahren angegeben. Die Strafkamner sieht in dem Alter des Trauzeugen eine rechtlich erhebliche Tatsache im Sinne des § 348 SiGB, auf die sich die Beweiskraft der Urkunde erstrecke. Den vermag der Senat nicht zu folgen: Das Reichsgericht hat die Beweiskraft des Heiraisregisters für die Personalien, insbesondere das Alter der Trauzeugen, in RGSt 15, 256, 258 verneint.. Diese Entscheidung ist nicht, wie ein Erläuterungsbuch zum Strafgesetzbuch
(IK Bem; 8 vor § 267 letzter Absatz) annimmt, überholt. Vielmehr legt § 60 des Personenstanäsgesetzes vom 3. Novenber 1937 (ebenso wie! dieses Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 - BGBl. I 1125 -) dem Pamilienbuch Beweiskraft nur für die Heirat und die "darüber gemachten näheren Angaben" bei. Die Trauzeugen machen vor
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dem Standesbeamten allenfalls Angeben zu ihrer Person (vgl. hierzu auch RGSt 15, 256, 257), jedoch nicht über die Heirat. Hiergu geben nur die Verlobten und der Standesbeamte Erklärungen ab.
§ 60 des Personenstandsgesetzes schließt daher die Beweiskraft
des Familienbuchs für die Personalien, insbesondere das Alter,
der Trauzeugen ausdrücklich aus. Das kann um so weniger zweifelhaft sein, als das Alter einer Person zu beweisen das Geburten-
buch bestimmt ist. Da die unrichtige Beurkundung des Angeklagten auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt strafbar ist, hat der Senat den Angeklagten insoweit freigesprochen. Aufzuheben ist außerdem üje Gesamtstrafe. Die Strafaussetzung zur Bewährung bleibt bestehen für die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Amtisunterschlagung. Dr. Geier Dr. Peetz Mantel Werner “Martin
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