Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 02.10.1958 – 2 StR 606/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2_StR 606/58 2268 073
tm Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bergmann Edmund S$ mn aus Sc; geboren am 3 1933 in "OREEEEEEE. zur Zeit in Untersuchungs-
haft,
wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 2. Stirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 28, Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr, Schalscha Bundesrichter Dr. Menges . als beisitzende. Richter;
Bundesanwalt Dr. ac] Be als Vertreter er Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter‘ als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt ;'
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 2. Oktober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwursericht zurückverwiesen. j
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverleizung mit modesfolge [§ 226 StGB) und wegen gefährlicher Körperverletzung (8 223 a i.V.m. § 223 StGB) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat im Ergebnis Erfolg, kann allerdings, soweit sie in
ihren Ausführungen einen anderen Sachverhalt annimmt, als er dem
Urteil zugrunde liest, in diesen. Reehtszuge keine Beachtung finden. j
Die Begründung, nit der dem Angeklagten die Berufung auf Notwehr versagt worden ist, reicht nach den bisherigen Festabellungen nicht aus “ u 1.) Schon der Ausgangspunkt des Schwurgerichts, der Angeklagte habe den rechtswidrigen Angriff des getöteten Sch» verschuldet und sei deshalb verpflichtet gewesen, diesem Angriff mit besonderer Vorsicht enigegenzutreten, kann nicht gebilligt werden, Es läßt sich auch nicht ausschließen, daß diese unzutreffende Auffassung die weitere rechtliche Beurteilung ent- . scheidend beeinflußt hat. Der Angeklagte war keineswegs. verpflichtet, dem Sch auf desseri Fragen die herausfordernden Bemerkungen und das freche Angebot des. DIEBE sowie die‘ Diskussion, die sich etwa daran angeschlossen hatte, aufklärend mitzuteilen; er war niemandem Rechenschaft schuldig. warum das nders gin soll, weil der Angeklagte schon zweimal ähnliche ituationen erlebt hatte,ist nicht erfindlich: Es hätte vielmehr weit näher gelegen, von Sch zu verlangen, daß er seine lange Abwesenheit mit der Ehefrau des Angeklagten diesem gegenüber begründete und. ‚dadurch beruhigend auf diesen eihwirkte, um ihn aus seiner, ‚Verstimnung zu lösen.
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2,) Auch sonst sind die Ausführungen des Schwurgerichts darüber, ob die Verteidigung des Angeklagten "erforderlich"
war, zum Teil verfehlt. Das Schwurgericht meint, eine irgendwie besonders schwere oder gar lebenbedrohende Notwehrlage habe nicht bestanden, Darauf kommt es indessen nicht entscheidend an, sondern auf die Hartnäckigkeit des Angriffs. Die Verteidigungsmittel dürfen gegebenenfalls die Angriffsmittel überbieten, wenn der Angriff nur so wirksam und endgültig abgewehrt werden kann. Der Angeklagte brauchte also die Abwehr nicht so weit zurückzustscken, daß er weitere Schläge hätte riskieren müssen. Die Gefahr einer Schlägerei brauchte der Angegriffene nicht auf sich zu nehmen. Deshalb durfte dem Angeklagten nicht zugemutet werden, um Hilfe zu schreien und andere Hausbewohner herbeizurufen oder sich mit einer Unterstützung durch seine Ehefrau zu begnügen. Bis dahin konnte er ernsthaftere Verletzungen .davontragen, die zu riskieren oder gar in Kauf zu nehmen, er nicht verpflichtet war. Einige leichtere Verletzungen: hatte er ‚schon erlitten; daß er weitere ohne Risiko mit. eigener Körperkraft hätte abwehren können, ist nicht festgestellt. | Zu 3
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3.) Dagegen bestehen gegen die ‘Annahme äes Schwurgerichts, der Angeklagte. hätte den Gebraüch des Messers- zunächst androhen, jedenfalls’ die Abwehr darauf. beschränken müssen, Sch» kampfunfähig zu machen, statt, 'wahllos-auf ihn einzustechen, keiner recht lichen Bedeiiken. ‚Insoweit ist also Notwehrüberschreituäg zur äußeren Tatseite ausreichend festgestellt. Bier ergaben’ sich aber durohgreifende Zweifel zur inneren Tatseites | > j Das Schwurgsricht Führt dazü- wörtlich aus: "Selbst wenn der Angeklagte die Gefahr des angreifenden SCHE iiperschätzt und geglaubt hätte, das Messer zu Hilfe nehmen zu müssen,. so hätte er seinen Gebrauch
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seinem Gegner androhen müssen. Hätte auch dann Sch nicht von ihm abgelassen, so wäre der Angeklagte bestenfalls berechtigt gewesen, den Angreifer kampfunfähig zu machen, Nicht aber mit dem ülesser völlig unkontrolliert, wie geschehen, zunstechen."
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wehr nicht ausdrücklich und zweifelsfrei festgestellt. Vielmehr hält es das Schwurgericht offenbar für möglich, daß
der Angeklagte der Meinung gewesen ist, er könne unter den gegebenen Umständen den gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff des Sch nur mit dem Messer abwehren, dies sei die in seiner Notwehrlage gebattene Verteidigung, sie sei deshalb als solche erforderlich; Auch hat er Überlegungen, von dem Küchenmesser zunächst nur in einer anderen Weise zur Abwehr des Angriffs Gebrauch zu machen, tatsächlich nicht angestellt (vgl. auch BGH 4 StR - 157/55 vom 2. Juni 1955 in MDR 1955, 649).. Somit war der Angeklagte über das Ausmaß seines Rechts zur Verteidigung möglicherweise im Irrtum, weil er die Nachhaltigkeit und die Stärke des Angriffs überschätzte, War es aber so, daß der Angeklagte von tatsächlichen Voraussetzungen
ausging, die in Wirklichkeit nicht äutrafen, dann handelte
er' in einem Tabbestandsirrtum (BEHSt 3, 1445 RG JW 1925, 963 Nr. 8). Ein solcher schließt die Annahme‘ einer vorsätzlichen Sträftat aus. In’ Frage steht‘ dann nur noch eine fahrlägsige
Nötung, sofern der ‚Angeklagte die tatsächlichen Voraug-
setzungen für seine Notwehrhandlung fahrlässig angenommen hat,- ‚nämlich die Notwehr aus Fahrlässigkeit überschritten hat. Bisher ist diese Frage nicht: geprüft.
: Pas Urteil muß daher, da für die gegen DEEP geübte Verteidigung des Angeklagten teilweise Entsprechendes gilt, in vollem Umfange aufgehoben werden.
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Es sei noch darauf hingewiesen. daß § 223 a StGB wegen Gesetzeskonkurrenz in § 226 StGB aufgeht, so daß beide Vorschriften nicht in Tateinheit miteinander stehen können (RGSt 63, 423).
Baldus _ Dr. Dotterweich : Bundesrichter Scharpenseel ist im Urlau ortsabwesend und des. halb verhindert zu - unterschreiben. Dr. Schalscha Menges Baldus