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BGH Entscheidung vom 25.09.1958 – 4 StR 243/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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"4_StR 243/58 2266 037

ImNamen des Vo] kes In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Günther H EEE aus EEE (Kreis Dee), dort geboren am ee GEEEE> EB, 2.2t. in Untersuchungshaft,

wegen Anstiftung zum Meineid u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bühndesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justi:zangestellter a - als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 13. Februar 1958 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. "

Die Sache wird insoweit an das Landgericht in Bielefeld zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des’ Rechtsmittels, zurückver:.. wiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit Anstiftung zur Begünstigung zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und zum Verlust der Ehrenrechte verurteilt worden,

Das Landgericht hat festgestellt: Am 19. April 1957 gegen 22 Uhr setzte sich der Angeklagte betrunken an das Steuer seines, Wagens, um von Ummeln nach Ennigerloh zu fahren. Er besaß keinen Führerschein. Dieser war ihm durch Beschluß des Amtsgerichts Beckum vorläufig entzogen. In Gütersloh sing ihm der Treibstoff aus. Nachdem er mehrfach vergeblich versucht hatte, vorüberfahrende Kraftfahrzeuge anzuhalten und um Treibstoff zu bitten, legte er sich hinten in seinen Wagen hinein und schlief. Dem ihn stellenden Polizeibeamten, ' der bei ihm eine Bescheinigung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis fand, gab er an, sein Vetter Horst Ha Habe ihn gefahren. Nachdem er am 20. April 1957 festgestellt hatte, daß Polizeibeamte bei einem Besuch der Familie Hab in der Nacht vom 19. zum 20. April ermittelt hatten, daß seine Angabe in Bezug auf Horst Hoi unwahr sei, redete er auf seinen Vetter Lothar Haegiip ein, daß dieser sich als Führer des Kraftwagens ausgebe. Dieser siimmte nach anfänglicher Ablehnung zu und versprach dem Angeklagten, falsch auszusagen. Er wußte, daß diesem die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war. Anfang Mai 1957 legte der Angeklagte mit Iothar HoP im einzelnen fest, was dieser aussagen solle. Am 13. Mai 1957 gab Iothar Hab demgemäß bei seiner polizeilichen Vernehmung an, er habe den Wagen des Angeklagten gefahren. Damit bestätigte er dessen Angaben bei dessen polizeilicher Vernehmung vom 5, Mai 1957, wobei der Angeklagte erklärt hatte, er habe sich geirrt,. nicht Horst, sondern Lothar

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Hei habe ihn gefahren. Da Lothar Heil Aussage der Polizei unglaubhaft erschien, vernahm sie ihn am. 13. Juni 1957 erneut Lothar HoB biicb trotz eindringlicher Ermahnung bei seiner Aussage. Die Staatsanwaltschsft beantragte seine richterliche Vernehmung. Auch bei ihr am 31.Juli 1957 vor dem Amtsgericht Bielefeld blieb Lothar Hop trotz eindringlicher Ermahnung zur Wahrheit bei seiner bisherigen Aussage und beeidete sie. Er war sich dabei dessen nicht bewußt, daß er sich durch seine Angaben bei den polizeilichen Vernebhmungen wegen Begünstigung des Angeklagien strafbar gemacht hatte. Später sagte Iothar Hab dem Angeklagten, daß er am 31. Juli 1957 einen’Meineid geleistet habe. Dieser bemerkte: "O0 Herr, o Herr, wenn das mal aut geht!" Er veranlaßte Lothar Ho aber nicht, seine Aussage richtigzustellen. Im Termin vom 26. August 1957

vor dem Amtsgericht in Gütersloh hielt Lothar Haiaib seine wahrheitswidrige Darstellung aufrecht. Daraufhin wurde das Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt. Dieser war dem Termin ferngeblieben, zu dem er bereits bei dem Gespräch mit Iothar Hal vor dem 26. August 1957 eine Ladung besaß,

Lothar Hoggp ist durch das angefochtene Urteil wegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung wit einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis bestraft worden. Hedwig Hai, Lothar Hoi Mutter, wurde in demselben Verfahren von der Anklage der Begünstigung des Angeklagten mangels Beweises freigesprochen. Die Strafkammer hält sie "trotz erheblicher Verdachtsmomente nicht für überführt, Iothar HoilB zu einer falschen Aussage überredet und dadurch dem :Angeklagten nach seiner Straftat wissentlich Beistand geleistet zu haben."

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Die Revision bemängelt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; dazu erhebt sie mehrere Aufklärungsrügen, auf die bei den Sachrügen eingegangen wird.

I. Verletzung des_Verfahrensrechis.

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1, Zutreffend beanstandet die Revision, daß der Zeuge CC nicht beeidigt worden und der Grund dafür in der Sitzungsniederschrift nicht angegeben ist (§ 64 StPO). Indessen beruht die Verurteilung des Angeklagten nicht auf OR Zeugenaussage. Zwar ist im angefochtenen Urteil (VA.S. 9) auch OEEEEEEE uneiati.che Zeugenaussage als Beweismittel mit angeführt, aus den die Strafbarkeit des Angeklagten betreffenden Darlegungen des angefochtenen Urteils (UA S. 14) ergibt sich aber, daß die Verurteilung des Angeklagten nur äuf seine eigene Einlassung und auf die Zeugenaussage seiner Familienangehörigen gegründet ist. Mithin wird das Urteil nicht durch den gerügien prozessualen Verstoß berührt.

2. Die Heranziehung eines von Ioihar He verrasten Briefes, in dem er dem Angeklagten > habe mitteilen wollen, daß er nunmehr die Aussage verweigern werde, brauchte sich dem Landgericht nicht von Amis wegen aufzudrängen. Mit der rechtlichen Bedeutung, die einem zwischenzeitigen Schwanken HAMM: s für die Ursächlichkeit der ursprüng.- lichen Bestimmung zum Meineid zukommt, hat sich die Strafkammer auf Blatt 15 UA befaßt. Sie geht dabei von der . — rechtlich möglichen - Auffassung aus, daß die anfängliche Anstiftung auch für HaB's schließlichen Entschluß zum Meineid bestimmend war. Auf den bezeichneten Brief mußte es der Strafkammer bei dieser Beurteilung nicht ankommen.

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3. Der Angriff der Revision auf die Beweiswürdigung ist unzulässig, soweit sie nicht einen unter II 2 behandelten Verstoß gegen Denkgesetze rügt. Eine Vollständigkeit der Gründe in Bezug auf die Beweiswürdigung schreibt die Strafprozeßordnung nicht vor. Die Strafkammer brauchte daher nicht zu erörtern, warum sie dem Mitangeklagten Lothar Hae-WEB entgegen der Einlassung des Angeklagten folgte, ob- ‚gleich sie zu der Überzeugung gelangt war, Lothar Hoss habe sich bestrebt, seine Mutter, die Mitangeklagte Hedwig He, una seinen Vater, den Mitangeklagten Hans Ha, nicht zu belasten. Im übrigen wird die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe Lothar Hab zun Meineia mit bedingtem Vorsatz angestiftet, nur mittelbar auch auf die "Einlassung Has, hauptsächlich aber auf die "Tatumsiände" und die "Persönlichkeit des Angeklagten" gestützt (Se 16, 17 UA), zu deren Ermittlung in größerem Umfang auch andere Beweismittel verwandt worden sinds

II., Verletzung sachlichen Recht

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1. Keinen Verstoß gegen die Denkgesetze stellt es. dar, daß die Strafkammer die Mitangeklagte Hedwig Hop mangels Beweises freigesprochen hat, 'in Bezug auf den Anseklagten dagegen zu der Überzeugung gelangt ist, auf ikm sei Lothar Hl‘ s Beeinflussung zurückzuführen. Denn es ist möglich, daß durch die Einwirkung mehrerer Personen der Entschluß zur Tat ausgelöst wird, und zwar auch ohne daß diese notwendig im Einverständnis handeln müßten. In einem derartigen Falle ist jede der mehreren auf den Täter einwirkenden Personen ‘Anstifter zu der einen aus dieser mehrfachen Einwirkung hervorgehenden Tat (Schönke-Schröder.

8, Aufl. II 4 zu § 48 StGB). Im anderen Falle würde Mitiäterschaft vorliegen, die im Verhältnis zur Alleintäterschaft „ahlweise festgestellt werden kann. Entsprechendes gilt

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für die Anstifiung zur Begünstigung.

Hier war die Strafkammer, wie der Urteilszusammenhang ergibt, davoı überzeugt, daß der Meineid des Iothar Ha@p-EB ninädestens auch auf eine Bestimmung durch den Ange: klagten Fi zurückgent. HB war als betrunken betroffener Kraftfahrer unmittelbar an seiner Entlastung durch ein falsches Zeugnis interessiert. Er war die Triebfeder des darauf zielenden Geschehens. Er war nicht nur bei der entscheidenden Besprechung vom 20. April 1957 zugegen, bei der Lothar Hal schließlich "dem Ansinnen HOEED' S" zustimmte (S. 7 UA). Er wurde auch Anfang Mai von Iothar aufgesucht (S. 7 UA). An ihn wandte sich dieser ferner nach Leistung des Eides (S. 8 UA). Vom Angeklagten Haie wird überdies festgestellt (S. 15 UA), daß der Meineid auf seine Beeinflussung .zurückgehe. Ein Wider.- spruch zu der Möglichkeit, daß auf ein Zureden der Mutter Ha zur Leistung des Meineids durch ihren Sohn Lothar beigetragen haben könnte, ist in alledem nicht zu erblicken.

2. Die rechtlichen Darlegungen des Landgerichts zur Schuläfrage lassen auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zuungunsten des Angeklagten erkennen,

Entgegen den Angriffen der Revision hat die Strafkamner Eidesnotstand im Sinne des § 157 StGB rechtsbedenkenfrei verneint. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, daß der Zeuge im Öffentlichen Interesse der Rechtspflege und der Wahrheitsfindung in ein Verfahren hineingezogen wird, in dem er die zwingende Pflicht hat, auszusagen, die Wahrheit zu bekunden und den Eid zu leisten, daß er also bei Erfül-- lung dieser im öffentlichen Interesse begründeten Pflicht insofern. in einer Zwangslage steht, als unter Umständen eine wahrheitsgemäße Aussage gegen ihn selbst die Verfol--

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gung wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach sich ziehen kann. Es ist mithin durch den § 157 StGB der "Eides-- notstand" des Zeugen strafmildernd berücksichtigt worden, der seine besondere Natur durch den im öffentlichen Interesse begründeten Aussage- und Zeugniszwang gewinnt (RGSt 75, 37 f397/). Wenn Zeugen durch eine wahrheitsgemäße Aussage sich cder einen Angehörigen der Wefahr gerichtlicher Bestrafung aussetzen würden und in dem dadurch entstandenen Zwiespalt zwischen der Zeugnispflicht und der Sorge um sich selbst und ihre Familie erliegen, will die Rechtsordnung ihnen gegenüber Milde walten lassen. Die Zeugen könnten sich der Öffentlichrechtlichen Verpflichtung zwar dadurch entziehen, daß sie die Aussage verweigern, müßten dadurch aber unter Umständen eine schwere moralische Be--- Lastung und sonstige Nachteile auf sich nehmen, daß sie die Gründe der Aussageverweigerung angeben müssen, Anders liegt es bei Teilnehmern einer strafbaren Handlung, die

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selbst nicht auszusagen brauchen. Sie können die Straf-.

milderung nicht beanspruchen, weil von ihnen kein dem Inter.

esse der Rechtspflege dienendes Opfer gefordert wird. Ein strafrechtlich gleich zu bewertender Zwiespalt kann bei

. ihnen nicht vorliegen (BGHSt 1, 22 /28,). In BGHSt 3, 320 ist im Anschluß an derariige Gedankengänge die Anwendung des § 157 StGB auch dem Anstifter versagt worden, der als Beklagter im Ehescheidungsrechtsstreit, um nicht wegen Ehebruchs strafrechtlich verfolgt zu werden, eine von der kla-- genden Partei benannte Ehebruchszeugin bestimmt, einen Ehebruch bewußt der Wahrheit zuwider in Abrede zu stellen.

Im vorliegenden Falle war der Angeklagte nicht als Zeuge, sondern als Beschuldigter vor Gericht geladen. Das ‚begründet ebenfalls keine Zwangslage, die mit der des zeugnispflichtigen Meineidigen auf eine Stufe gestellt werden

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darf; denn der Beschuldigte unterliegt eben nicht dem Zwange zu wahrheitsgemäßer Äußerung; er steht lediglich vor der Frage, ob er die Strafverfolgung über sich ergehen lassen oder, um sie zu verhindern, ein Verbrechen begehen soll

(so schon RG GA 58, 461 /16275; RE DR 1944, 367).

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3, Beschwert ist der Angeklagte aber dadurch, daß das Landgericht bei der Strafzumessung die trotz des mangels Beweises erfolgten Freispruchs der Mitangeklagten Hedwig Ho denkbare Möglichkeit einer Einwirkung auf ihren Sohn Iothar Ha unperücksichtigt gelassen hat; denn es bedeutet eine Verletzung des Grundsatzes "im Zweifel zugunsten des Angeklagten", wenn ein Angeklagter schwerer bestraft würde, weil er die Tat allein ausgeführt hat (vel. OLG Köln NIW 1953, 157 Nr. 29). Zugunsten des Angeklagten hat das Landgericht, wie es ausdrücklich betont, lediglich in Betracht gezogen, daß er zur Zeit der Tat nicht vorbestraft war (UA S. 20). Das Landgericht wird bei erneuter Verhandlung über die Strafzumessung daher zu prüfen haben, ob es eine Milderung der Strafe wegen der zugunsten des Angeklagten anzunehmenden denkbaren zusätzlichen Einwirkung der Mitangeklagten Hedwig Ho auf ihren Sohn für angezeigt hält. Bei seiner erneuten Befassung mit der Strafzu-

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messung wird es auch Gelegenheit haben, sich mit den Angritfen der Revision auf die im angefochtenen Urteil strafschärfend gewerteten Umstände auseinanderzusetzen.

Bundesrichter br.Sauer ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg

Rotberg Krumme

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