Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 19.09.1958 – 2 StR 580/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
I Nanen des Volkes
Ia der Strafsache ’ı gegen
den Verwaltungsangestellten Fritz DB EER zu: SER,
geboren am ME 1896 ir. CB, wegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundergerichtshors in der Sitzung von 28. Jaswuar 1959, an der teilgenommen haben:
Senetspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichtsr Scharpenseel Bunüesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Wengss
als boieitzende Richter, Burdesauwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Jusiizangesiellier m -
als Urkundsbeamier der Geschäftsstelle,
für Recht erkanutz
auf die Revision des Angeklagten Be wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 19. September 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit es den Mitverurteilten Ti vetriTit,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Laudgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
——
Der Beschwerieführer und der frühere Hitangeklagte Tun waren als Verwaltungsangestellte im Untersuchun«sgefängnis Br@B beschäftigt. TOM führte die Hauptkasse, Bag das O-Buch über die Arbeitsbelohnungen dar freiwillig arbeitenden Untersuchungegefangenen und deren Aussahen für Lebensmittel, Zeitungen, Porti und ähnliches, ferner die Nc-Liste, in der die Belastungen der HäTtlinge Tür ihre Einkäufe vermerkt wurden, mit der Verschreibungsliste, in der er das Guthaben dcr Häftlinge vermerkte und in die diese ihre Einkaufswünsche eintrugen urd den Enpfang der Ware quittierten, vowie die \I-Liete, in die die Ranen der Näftilinge und der Bestand ihrer Guthaben zur Zeit dev Entlassung einzutragen war. Auf Grund dieser MI-Liste zahlte Tl bei Ger Entlassung dem Häftling sein Guthaben gegen ümpfangsbescheinigung aus. außerden führte Bi die Portokesse, 6ie in Höhe von 20,- Dk gehalten und von Te aus der Leuptkases gespeist wurde. In der Zeit vom 27.Februar 1951 bis in den November 1957 eigneten sich De und TEE zu gleichen Teilen 2094,64 DM unrechtuäßig en, indem Bil solchen Häftlingen, üle nicht gearbeitet hatten, im O-Buch angebliche Arbeitsentlohnungen gusschrieb und diese durch erdichtete Auszehlungen und Auslagen auszlich, wobei TEE die mpfangsbescheinigungen mit falschen Unterschriften selbst unterzeichnete. All dies goschah in Einvernehmen beider Angeklagter, zum Teil durch BB allein, wenn er in Abwesenheit Tips diesen in der Verwaltung der Hauptkasse vertrat. Ohne Wisser und Beteiligung TS sisnete sich EEE auch 161,87 DE aus der von ihm geführten Portokasse an.
Das Landgericht hat BE wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung, teils gemeinschaftlich handelnd, TB wegen fortgesetzier gemeinschaftlicher schwerer Antsunterechlagung, beide in Teteinheit mit fortgesetzter Urkunden-
‘ .lang angehör; hatte, auf seine Bewarbung im Jahre 1937 als
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föälschuns handelnd, zu je einem Jahr G-fängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil hat Bi Revision singelegt und die Verletzung deu sachlichen Rechts geltend gemacht.
1. Unbegründet ist das Vorbringen der Revision, BEER hätte nicht als Beamter im Sinne des § 359 SiGB angesehen werden dürfen. Da die von ihm ausgeübte Tätigkeit, die der 3etreuung Untersuchungs;efangener galt, staatlichen Zwecken zu dienen bestimmt und aus der Staatsgewalt abgeleitet war (BGH NW 1953, 1153), ist unbedenklich zu’ bejahen. Es besteht auch kein An-
la3 zu bezweiiein, daß der Beschwerdeführer von einer zuständigen Dienststelle zu seinen Dienstverrichtungen bestellt worden ist. Des Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte Di
nach seinar Sntlassung aus der Reichswehr, der er 12 Jahre
Angestallter in der Strafanstelt Bregp- O EEEEEBB einge-- stellt und bis 1957 bei der Bram Strafanstalisvervaltung beschäftigt worden ist. Seit 1949 war er zum Untersuchungsgefängnis Dre versetzt worden. Die sich über 20 Jahre erstreckende, nie beanstandete "Tätigkeit des Angeklagten 13ßt ‘es Susgeschlossen erscheinen, daß seine instellung nicht von der zuständigen Stelle ‚genehmigt worden ist.
2. "Die Strafkemmer 'hat übersehen, daß Täter, also auch lit- ‚täten, ‚einer. Unterschlagung nur derjenige sein kann, der an "der Yeruntr euten Sache Gewahrsan, und zwar, sofern er nicht
im Einverstänänis mit etwaigen sitgewahrsamsinhebern handelt, Allsingewahrsem hat. An diesem vom erkennenden Senat in BGHSt 2, . 317 ausgesprochenen Grundsatz wird trotz abweichender Ansicht
eines Teiles des Schrifttuns festgehalten. Der Beschwerde-
. führer haite aber keinen Gewahrsam, auch nicht Mitgewahrsam an der von TOMB geführten Hauptkasse, abgesehen von der "Zeit, in der er TED während dessen Urlaubs vertrat. Soweit ss sich also um Veruntreuungen von Geldern der llauptkasse handelt, kommt er als Täter einer Amtsunterschlagung nur hin-
Bu fe
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eichtlich derjenigen Beträge in Frage, von denen festgestellü werden kenn, daß der Beschwerdeführer sie unrechtnmäßig in der Zeit entnommen hat, in der er die Kasse in seinem Gewahream hatte. Im übrigen kann er, obwohl er durch sein Verkalten
dem TB die Unterschlagung eret ermöglicht und das gleiche Interesse an der Tat wie TB gehabt hat, nur wegen Beihilfe,
" und zwar, zur einfachen Unterschlagung, begangen in Tetein-
heit nit Urkunienfälschung, bestraft werden; denn Antsunterschlagung ist ein uneigentliches Amtsdelikt, das auch in der
'Foru der Beihilfe rur von dem begangen werden kann, der Beamter im Sinne des § 359 StGB ist und die Sache in amtlicher Bigen--
schaft erhalten oder in Gewahrsam hat (BGHSt 2, 169, 170): Keina rechtlichen Bedeuken'bestehen gegen äle Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung, soweit es sich um die aus der Portokarse veruntreuten Beträge handelt; dem Urteil ist zu entnehnen, daß BEP die alleinige Verantwortung für die Portokasse trug und bis zur Ablieferung des Bestandes den
BR Alleingewahrsam an dem in ihr enthaltenen Geld hatte (vel.. “ . BGHSt 8, 273, 275); dafür smricht auch, daß er trotz des
engen Eihvsrnehmens mit TE, von dein er jeweils die zur Auffüllung der Portokasse erforderlichen Beträge erhislt, ohne: ‚dessen Wissen sich. Geld. Bus der Porlokasse aneignen konnte. Den n
"Das Landgericht wird bupmehr auch die , Frage des Fort-
We . „ Betzungszusammenhangs einer Nachprüfung unterziehen müssen, "> weil der Vorsatz des Täters von dem des Gehilfen verschieden
ist-und deshalb begrifflich insoweit kein Gesamtvorsatz mög-
lich ist (RGSt 67, 139; 177; BCH IM 2 zu § 351 StPO). Dazu kommt, daß der Vorsetz bezüglich der Portogelder auf Unter-
schlagung aus einer anderen Kasse gerichtet war als aus der
"von, Ei) verwalteten Hauptkasse.
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3. Die Aufhebung der Verurteilung des Beschwerieführers muß
gemäß § 357 StPO auch auf das gegen TE erssngene Urteil erstreckt werden, da ihm gegenüber derselbe Rechtsfehler vor-
ge
et. en,
Baldus
Dr. Schalscäa
Dr.’ Dotterweich
Menges
‚liegt wie bei der Verurteilung des Beschwerdeführers,
Scharpenseel
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