Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 17.09.1958 – 4 StR 235/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR_235/58
Beschluß
In der Strafsache
gegen
den Verwaltungsangestellten Waldemer K EEE zus SEE. geboren am MD. ED ED ir Ta,
wegen fahrlässiger Tötung u.&.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung von Senatspräsident Dr. Rotberg, der Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Dr. Seibert und Dr. Hengsberger, sowie nach Anhörung des Generalbundesamalis in der Sitzung
vom 17. September 1958 beschlossen:
Ein Kraftfahrer braucht, wenn er keinen besonderen Anhaltspunkt dafür hat, nicht damit zu rechnen, daß ein mit Abblendlicht entgegenkommender Fahrzeugführer schon kurz vor.der Begegnung (as Fernlicht einschaltet und ihn auf diese Weise blendet. Er braucht seine Fahrweise hierauf nicht einzurichten (gegen BEHSt 1, 309).
Gründe§
Der Angeklagte lenkte am Abend des 26. Dezember 1956 einen Volkswagen auf der 5,60 m breiten Landstraße
‘von Häger nach Werther; seine Geschwindigkeit betrug
50 vis 60 km/st. Als ihm ein anderer- Kraftwagen. enigegenkam, blendeten beide Fahrzeuge ab, nachdem sie sich auf
200 bis 300 m genähert hatten. Der Angeklagte verringerte seine Geschwindigkeit auf eiwa 40 km/st. Kurz vor der
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Begegnung schaltete der Fahrer des entgegenkommenden Kraftwagens ohne ersichtlichen Grund das Fernlicht ein und blendete dadurch den Angeklagten. Dieser übersah infolgedessen zwei auf der rechten Söraßenseite in der gleichen Richtung gehende Fußgänger und fuhr sie von hinten an. Sie erlitten erhebliche Verletzungen. Einer von ihnen starb daran nach einigen Tagen.
Das Schöffengericht hat den Angeklagten, dem Zahrlässige Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körper-- verletzung zur Last gelegt wird, freigesprochen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft nat die Strafkammer verworfen. j
Nach ihrer Ansicht ist dem Angeklagten nicht nachzuweisen, daß er die Fußgänger schon vor dem Aufblenden des anderen Kraftwagens sehen konnte. Mit dem plötzlichen Aufblenden habe er nicht zu rechnen brauchen. Vielmehr habe er, da er selbst mit Ablendlicht gefahren sei, darauf vertrauen dürfen, daß auch der andere Fahrer sich verkehrsgemäß verhalten und das Fernlicht ärst ’ nach der Begegnung einschalten werde. Die plötzliche _ Überraschung hate den Angeklagten für einen Augenblick handlungsunfähig gemacht. Ihn müsse daher eine Schrecksekunde zugebilligt werden. Da nicht auszuschließen sei, _ daß die Verletzten sich imerhalb des durch die Schreckzeit verlängerten Anhalteweges Befunden hätten, könne nicht festgestellt werden, daß etwa zu spätes Bremsen für den Unfall ursächlich sei;
Gegen 6ieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger Revision 8ingelegt.
Das Oberlandesgericht in Hamm hat die Sache dm Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es möchte - ! sich der Rechtsansicht des Landgerichts anschließen, sieht sich jedoch durch die.in BGHSt I, 309 veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs hieran gehindert. Nach ihr muß ein Kraftfahrer bei Dunkelheit auch damit rechnen,, daß ein ihm begegnendes Fahrzeug das. Fernlicht vorzeitig einschaltet und ihn voll blendet; er muß dsher seine Fahrweise hierauf einrichten und die Geschwindigkeit rechtzeitig entsprechend herabmindern. Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat in dem - Urteil vom 11, Juli 1957 - 4 StR 246/57 - angeschlossen.’
Die Vorlegung ist gemäß § 121 Abs. 2 GVG zulässig. Sie ist auch sachlich gerechtfertigt. .
Eine unerläßliehe Voraussetzung für den reibungs- _° losen Ablauf des stetig anwachsenden Straßenverkehrs istder in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte . Schutz des Vertrauens auf das verkehrsgerechte Verhalten.‘ , > der übrigen Straßenbenutzer. Ein Verkehrsteilnehmer, der, sich selbst verkehrsgemäß verhält, darf regelmäßig erwarten, daß auch die anderen Verkehrsteilneliner die geltenden Verkehrsvorschriften beachten werden, Aus- - . nahmen hat die Rechtsprechung für den Fall anerkamt, daß eine bestimmte Verkehrslage Anlaß dazu kietet oder . bei ‚gemügender Aufmerksamkeit "hätte bieten. müssen, mit BE verkehrewidrigem Verhalten anderer zu rechnen. Eine weitere Ausnahne bilden solche Verkehrswidrigkeiten, die so häufig begangen: werden, daß ein ewissenhafter Fahrer verständigerweise mit ihnen rechnen muß. Dies F . mag beispielsweise zutreffen, wenn entgegen einer bis- & her bestehenden gesetzlichen Verkehrsregelung eine
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grundlegend abweichende, vielleicht gar eine solche mit entgegengeseiziem Inhalt Platz greift, wie es mit dem Inkrafttreten des im § 37 Aks. i Satz 3 StVO bestimmten Gebots des Linksgehens für Fußgänger außerhalb geschlossener Ortschaften geschehen ist. In einem solchen Fall mag wenigstens für eine gewisse Übergangszeit, die für die Umstellung des Verkehrs auf die Neuregelung erforderlich . ist, ein Kraftfahrer damit rechnen müssen, daß die frühere Regelung noch einige Zeit eingehalten werden wird.
Zwar ist auch immer noch zw bsobächteä;..daß: bei Nacht Kraftfabrer, die mit Abblendlicht fahren, vor einem ihnen begegnenden Fahrzeug plötzlich aufblenden und dessen Fahrer dadurch erheblich stören oder gefährden. Das war offenbar der Grund für die in BGHSt 1, 309 und in der Entscheidung des erkennenden Senats vom i!, Juli 1957 vertretene Auffassung. Das verkehrswidrige Aufblenden ist aber nicht mehr so häufig, daß von jedem Fahrer verlangt werden könnte, mit einem solchen Verstoß zu rechnen. Die Regei bildet erfahrungsgemäß, jedenfalls seit einiger
. Zeit infolge der zunehmenden Verkehrserziehung, gaß die,
große Masse der Kraftfahrer nit dem Aufblenden wariet, bis er an dem Gegenfahrzeug, vorübergefahren ist, Wie Martin (DAR 1958, 88) mit. Recht. heivorkebt, sind derartige
Verstöße jedenfalls nicht so häufig, daß man dem gewissen- "
haften Kraftfahrer unter. Strafdrohung zumten sollte, sich
bei jeder Begegnung mit einem anderen Kraftfahrzeug auf
diese Gefahr einzustellen und seine Geschwindigkeit ent-
. sprechend stark zu ermäßigen. Eine andere Auffassung wür-
de die Flüssigkeit des Verkehrs, namentlich auf besonders häufig befahrenen Fernverkehrsstraßen, und wegen der Gefahr des Auffabrens nachfolgender Fahrzeuge auf die -:.mit Rücksicht auf herannahende Gegenfahrzeugs plötzlich lang-
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b - | n - Senat auf. Er verkennt dabei nicht, daß die jetzige Recht#
samer fahrenden Verkehrsteilnehmer-auch seine. Sicherheit erheblich beeinträchtigen. Um diese Nachteile vermeiden
zu können, muß dem Kraftfahrer vielmehr ein zügiges Ze Fahren mit einer Geschwindigkeit gestattet sein, bei der d er das Fahrzeug allerdings, erfcrderlichenfalls noch i innerhalb der Sichtweite seiner abgeblendeten Scheinwer. R fer anhalten kann. 2 Rr
Die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes kann zwar in Ausnahmefällen dazu führen, daß der Krafifahrer infolge vorzeitigen Aufblendens durch entgegenkommende Fahrzeuge plötzlich überrascht und erschreckt wird. Zur Überwindung
dieses Zustandes, mit dem er nicht zu rechnen braucht, Ei wird ihm in Übereinstimmung mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eine verlängerte Reaktionszeit R\ zuzubilligen sein, um die notwendigen Gegenmaßnahmen er- 2
greifen, d.h. rechts heranfahren, bremsen und sich auf soforiiges Anhalten einstellen zu können (vgl. BGH in VRS 4, 422 und Floegel/Hartung StVR 11. Aufl. $ ! StWOo WE Anm, 54). Wenn durch die verspätete Reaktion eine Gefährdung oder Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer ein-
tritt, so trifft den Aufblendenden allein die Veraniwor-.
tung für die Folgen seines grob verkehrswiärigen Verhalten
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Diese Entscheidung weicht von der Entscheidung des 2. Strafsenats in BGHSt 1, 309 ab. Einer Anrufung des Großen Senats für Strafsachen bedurfte es aber nicht, & weil der erkennende Senat für die Entscheidung in Ver- % kehrsstrafsachen sachlich allein zuständig ist. Diein E dem Urteil vom ?1. Juli 1957 - 4 StR 246/57 - enthalten®, x mit BGHSt 1, 309 übereinstimmende Rechtsansicht gibt der
Überzeugung manchen Kraftfahrer, der durch zu schnelles oder unvorsichtiges Fahren bei Dunkelheit einen Unfall
verschuldet hat, eine willkommene und möglicherweise schwer zu widerlegende Schuizbehauptung bietet, indem er sich auf nicht voraussehbare Blendung durch entgegenkommende Fahrzeuge beruft. Beweisschwierigkeiten dieser Art sind aber nicht geeignet, an einem Grundsatz festzuhalten, der an Kraftfahrer unzumutkare Forderungen stellt und - streng durchgeführt — den Kraftverkehr bei Dunkelheit unter den hwtigen Verhältnissen empfindlich behinäern würde,
Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
Senatspräsident Dr. Rotberg
ist beurlaubt und ortsabwe- Krumme Sauer send. Er kann deshalb nicht
unterschreiben.
Krumme Seiberi Dr. Hengsberger
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